Volltext Seite (XML)
RHu-ublM Scchsunchluanrigffrl Jahrgang VeranrwvrtNche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Auswärtige Annoncen-Aufttäge oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, ode aufgenoinmen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. W 47 I». J»»i Sonnabend — Königsbrück: Tschersich, bureau von für bei Herrn Kaufm. M. Dresden: Annoncen- E. Gras und Haasen- Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls stein L Vogler. Leipzig: Bernhard Freyer, Rudolph Mosse, Hassenstein L Vogler und Eugen Fort daselbst. für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: G'es chästs stellen Mittwochs n Sonnabend« früh 8 Uhr. Abonnementspreis: Vierteljöhrlich 12^ Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserate werden mit 1 Ngr. für den Raum einer gespaltenen Corpus-Zeile berechnet und sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormrttags 10 Uhr hier aufzugeben. Bekanntmachung, -ie auf Grun- -es Reichs-Gesetzes vom 4. Mpril gelten- zu m«rchen-en Ansprüche aus Jnvali-en Pension, bezieh. Erhöhung derselben betreffen- vom S. Kuni L8S4 I) Nach § 11 des Reichs-Gesetzes, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen rc. rc. vom 4. April 1874 wird Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870,71 erlittene Dienstbeschüdigung herbeigeführt worden ist, und welche Anspruch auf deu bivilversorguugsscheitt haben, nach ihrer Wahl an Stelle des Livilversorgungsscheins eine Pensionszulage von 2 Thalern monatlich — Anstellungsentschädiguug — gewährt. Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits anerkannten Berechtigten innerhalb sechs Monaten nach Eintritt der verbindlichen Kraft obigen Gesetzes, für die etwa noch später anzuerkennenden Berechtigten innerhalb sechs Monaten nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität bezieh, durch Annahme des Civilversorgungsscheins vor Ablauf dieser Frist. Es werden daher diejenigen Ganzinvaliden aus dem Feldzuge 1870,71, welche sich bereits im Besitze des Civilversorgungsscheins und im Genüsse der Pensionszu lage des Z 71 des Gesetzes Vom 27. Juni 1871 (der KritgSzutage von 2 Thlrn. monatlich) befinden und welche an Stelle des Civilversorgungsscheins die Anstellungs- Entschädigung von 2 Thalern monatlich wählen wollen, hiermit aufgefordert, ihren Anspruch auf die letztere Entschädigung, soweit es bis jetzt nicht schon geschehen, bei Vertust derselben spätestens bis zum 22. October l874 geltend zu machen und sich dieserhalb innerhalb der angegebenen Frist unter Rückgabe des Civilversorgungs scheins und Beibringung eines Zeugnisses der Ortsbehvede darüber, das; der Besitz des Civitversorgungsscheins nicht durch gerichtliches Erkenutniß verwirkt sei (Führungs- Attest), bei dem betreffenden Landwehr-Bezirks-Commando schriftlich oder persönlich anzumelden. 2) Ferner tritt nach 8 12 des ungezogenen Reichs-Gesetzes an Stelle der nach 8 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 zu bewilligenden Pcnsionserhöhung für Mchtbenutzung des Civilversorgungsscheins (wegen völliger Untauglichkeit zur Verwendung im Civildienste) eine Pensionszulage von monatlich 3 Thlrn., welche den Invaliden aller Pensionsclassen gewährt werden kann, und bedürfen Ganzinvaliden von mindestens achtjähriger activer Dienstzeit zum Erwerbe dieser Penstonszulage des Nachweises erlittener Dienstbeschüdigung nicht. Alle diejenigen nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 bereits versorgten, dem activen Dienststande nicht mehr angehörenden Individuen, welche zum Civilversorg- ungsscheine zwar berechtigt, zu einer Verwendung im Civildienste aber wegen ihrer Gebrechen (Friedensinvaliden — beim Ausscheiden aus dem activen Dienste) nicht tauglich sind, und welche nach Vorstehendem glauben, einen höheren Pensions-Anspruch, als den ihnen bereits zugestandencn, geltend machen zu können, werden daher hier durch veranlaßt, ihre diessallsigen Ansprüche, soweit es noch nicht geschehen, ehebaldigst ebenfalls bei dem betreffenden Landwehr-Bezirks-Commando unter Beifügung eines FührungS-Attestes der Ortsbchörde (s. oben unter 1) znr Anmeldung zu bringen, und wird hierbei noch bemerkt, daß die Pensionszulage für Nichtbenutznng des Civil- Versorgunasscheius und Vie Anstellungs-Entschädigung (s. unter I) nicht" neben einander bezogen werden können, sondern daß die erstere die letztere ausschließt. 3) Nach 8 13 des mehr gedachten Reichs-Gesetzes können alle durch den Krieg 1870 71 invalid gewordenen, ans dem activen Militairdienst bereits ausgeschiedenen Unteroffiziere und Mannschaften, und zwar auch die in der Erwerbsfähigkeit nicht beschränkten, und die Halbinvaliden, mit Ausnahme der durch innere Dienstbeschädigung verletzten (8 59e des Gesetzes von, 27. Juni 1871), bis zum 20. Mai 1875 nachträglich noch nach Maßgabe der Bestimmungen in 88 65 bis 80 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 die dem activen Dicnststande zuständige Versorgnngsbcrcchtigung geltend machen. Alle diejenigen bereits entlassenen Unteroffiziere und Mannschaften, welchen hiernach ein Anspruch, bezieh, höherer Anspruch zusteht, insbesondere diejenigen, welche früher auf Grund 8 82 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 mit Pensions-Gesuchen haben abgewiesen werden müssen, wollen daher zu Vermeidung des Verlustes ihrer Be rechtigung vor Ablauf obiger Frist (20. Mai 1875) ihre Ansprüche bei dein Landwehr-Bezirks-Commando, bez. anderweit, anmelden und geltend machen. Dresden, am 2. Juni 1874. K r i e g s - M i n i st e r i u m. von Fabrice. Bekanntmachung. Zufolge Registratur vom 1. dieses Mouats ist am heutigen Tage ans dem die Firma A. F. Leb »non« zu Pnlßnitz betreffenden Fol. 4 des Handelsregisters für den hiesigen Gerichtsamtsbczirk verlautbart worden, daß nach erfolgtem Ableben des bisherigen Inhabers, Herrn Abraham Fürchtegott Lehmann, Inhalts des imt dessen Universalerbin geschlossenen Vertrags, diese Firma und deren Jnhaberschaft auf die Kaufleute n., Herrn Emil Lebman»» zu Pulßnitz und b., Herrn Carl E-uar- Moritz Schögel daselbst übergegangen ist. Pulfittitz, am 10. Juni 1874. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. In Stellvertretung: Wolf, Assessor. Bekanntmachung. Die Steuern, soweit solche sür das erste Halbjahr n. « noch restiren, sind nunmehr ungesäumt und spätestens bis zum 2?. Juni -Loses Bähres zur hiesigen Stadtkämmerei — Mittwoch und Sonnabend, 2—4 Uhr, Rathhaus 1 Treppe — bei Vermeidung des Erinncrungs- bcziehendlich Executionsverfahrens abzuführen. Pulsnitz, am 8. Juni 1874. Der Stadtrat h. Lotze, Bürgermeister. , Bekanntmachung. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll -en 2«. ^kugustf 1874 das dem Gutsbesitzer Friedrich August Altermann in Rohna zugehörige Bauergut unter Nr. 14 des Vrandcatasters und Folium 6 des Grund- und Hypothenbuchs für Rohna, welches Grundstück am 25. Februar 1874 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 4555 Thaler —- - - gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Königsbrück, am 29. Mai 1874. Königliches Gerichtsamt daselbst. Meusel. C. S. Bekanntmachung. Erbtheilungshalber sollen die zum Nachlasse des Stellmachermeisters Karl August Kluge hier und der später verstorbenen Ehefrau desselben, Caroline Wilhelmine verw. Kluge geb. Handrich hier gehörigen Grundstücke, als