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j 78. Jahrg Nr. 184 Dienstag den 12. August 1919 Teil Amtlicher 2. 6. 3. 4. 8 7. 8. 5. ist, für und Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit eist dringendes Bedürfnis Saatgut nachgewissen ist. Die Erlaubnis rst auf eine bestimmte Mengs Sorte zu beschränken und ist in einem Erlaubnisschein auszusprechen. Die Landwirte, denen zum Saatgutverkauf Genehmigung erteilt worden mck 88S SS» lidt. : 94 ze. 14. Ml eifung, sturen. Die Zulassung wird in einem Zulassungsscheine ausgesprochen. Die zugelafsenen S«atg«thäudler sind verpflichtet, über alle Saatgutgeschäste nach vorgeschriebenem Muster Buch zu führen. Auch die ÄermirrelungSgeschäfte sind in diese Bücher einzutragen. Soweit es sich um eigene Geschäfte handelt, muß jeder Ausgangsposten durch eine Saat karte belegt sein. Soweit es sich um Vermittelungsgeschäfte handelt, ist in den Spalten „Saalkarten", „Buch- und Seitennummer* der Vermerk ein zutragen: „vermittelt* Durchschriften der Ein- und Verkanssbücher sind von allen zugelassenen Händlern am Ende einer jeden Kalender woche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutverkehr, m Berlin durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Soweit es sich hierbei nicht nur um Vermittelungsgeschäfte handelt, sind die die einzelnen Posten belegenden Saatkartenabschnitte diesen Durchschriften bei zufügen. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Ver- äutzerer bei Abschluß des Vertrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versand station auf jedem Abschnitte der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatgutes, der versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu Jassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitte der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat bei der Lieferung des Saatgutes den Abschnitt abzutrennen und zusammen mit den m HZ 4, 6 erwähnten Durchschriften der Ein- und Verkaufsbücher der Reichsgetreidestelle auf seine Kostin mittels eingeschriebenen Briefes zu übersende». Die Abschnitte L und 6 hat der Veräußerer der Amtshauptmauuschaft Meißen einzusenden. i. Ullgemeines . Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz,- Dinkel, Fesen-, Emer, Einkorn) und Gerste zu Saatzwrcke« ist nur gegen Saatkarte erlaubt Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilr als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brotgetreide, aber Gerste befindet) gilt als Gerste. Das in Absatz 1 Gesagte gilt nicht für den Verkehr zwischen den Züch tern von Originalsaaten und ihren Vermshrungsstellen. Die Ausstellung von Saatkartsn erfolgt nur auf Antrag. Es wird unterschieden zwischen Verbrauchssaatkarten und Händlersaatkarten. Die Verbraucher (Uuteruehmer landwirtschaftlicher Betriebe) haben den Antrag auf Ausstellung einer Saalkarte schriftlich bei der Gemeindebehörde, die Händler schriftlich bei der Kreishanptmann- schast Dresden zu stelle«. Hierzu ist ein bei der Amtshauptmannschaft erhältlicher Vordruck zu benutzen. Die Verbrauchersaatkarte (für Landwirte) wird von der Amts- hanptmannschast ausgestellt, wenn der Antragsteller mindestens die gleiche Menge an selbstgebautem Brotgetreide oder Gerste der Ernte 1918 oder 1919 abgeliefert hat. In den anderen Fälle« und wenn es sich um Händler handelt, erfolgt die Ausstellung der Saatkarte durch die Kreishauptmaunschast Dresden. Es ist für jeden Landwirt sowie für jede Fruchtart und, wenn Saatgut derselben Fruchtart von mehreren Lieferanten bezogen werden soll, für jede Lieferung eine gesonderte Saatkarte auszustellen. Die Gemeindebehörden haben darüber zu wachen, daß das erworbene Saatgut zur Bestellung verwendet wird und etwa nicht verbrauchte Mengen ordnungsgemäß zur Ablieferung kommen. Unbenutzte Saatkarten sind der Amtshauptmannschaft unaufgefordert zurückzugeben. Die Veräußerung von Saatgut bedarf der Genehmigung des Kommunalverbandes. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn u) Unternehmer anerkannter Saalgutwirtschaflen anerkanntes Saatgut gegen Saatkarte veräußern (ß 4), b) zugelassene Händler Saatgut gegen Saatkarte veräußern und liefern. Originalsaatgut ist nur das Saatgut solcher Züchtungen, die unter Be zeichnung des anbauenden Züchters, der Fruchtart und der Größe der Anbau fläche in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu oeröffentlichenten Verzeichnis aufgeführt sind. Saatgut von Vermehrungs stellen ist nur dann Original-Saatgut, wenn die Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind. Anerkanntes Saatgut sind nur erste, zweite oder dritte Absaatsn, die unter Bezeichnung des anbauenden Landwirts, der Fruchtart, der Größe der Anbaufläche und der anerkennenden Körperschaft in einem von der Reichs getreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis auf geführt sind. t Die anerkannten Saatgutwirtschasten (einschl. Originalzüchter) sind verpflichtet, über ihre Saatgutoeräußerungen nach vorgeschriebenem Muster Buch zu führen. Jeder veräußerte Posten mutz durch Saatkarte belegt sein. Die Saatkarten-Abschnitte für diese Posten sind zusammen mit der Durchschrift des Verkaussbuches am Ende einer jeden Kalenderwoche, der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abt. Saatguloerkehr, in Berlin durch eingeschriebenen Brief einzureichen. Die Vermehruugsstellen von Originalsaatgut gelten, soweit es sich um die Veräußerung von Originalsaatgut handelt, nicht als selbständige Betriebe. Der Züchter von Originalsaatgut hat auch über die aus der Ernte seiner Vermehrungsstellen getätigten Verkäufe Buch zu führen. Ec ist für die Einsendung der Buchungsdurchschriften und der zugehörigen Saatkarten ver antwortlich. Die Buchungen müssen erkennen lassen, von welcher Vermehrungs stelle aus die Versendung erfolgt ist. Die Inhaber von Vermehrungsstellen habe« der Amts- hauptmaunschast auznzeigen, welche Menge« Originalsaatgvt sie in der Vermehrnngsstelle geerntet nnd abgegeben haben. Wer mit «ichtselbstgebautem Brotgetreide oder uichtselbstgebavter Gerste zn Saatzwccke« handeln will» bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen. Mit Inkrafttreten der Saatgutverordnung vom 20. Juni 1910 hat eine etwa früher erteilte Erlaubnis zur Veräutzerung «icht- selbstgebauten Brotgetreides oder nichtselbstgebauter Gerste zu Saatzwecken ihre Gültigkeit verloren. . Der Antrag auf Zulassung zum Saatguthandel ist mit vovge- - schriebenem Vordruck bei der Amtshauptmannschaft zu stellen. W S-" Nr. 14 ii. Selbstgebautes SaatgetreMe ä. Lanäwirte. H 9. Landwirte, die nicht in die von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichs anzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnisse der Züchter von Originalsaaten und anerkannten Absaaten ausgenommen sind, dürfen selhstgebautes Brotgetreide und selbstgebaute Gerste nur dann zu Saatzwecken veräußern, wenn ihnen eine besondere schriftliche Erlaubnis erteilt worden ist. Das gleiche gilt für Land wirte, die in eins der vorerwähnten Verzeichnisse ausgenommen sind, sofern sie Saatgut veräußern wollen, das von Flächen geerntet ist, die in diesen Ver« zeichmssen nicht aufgeführt sind. Die Erlaubnis erteilt der Kommunalverband. Nur dann, wenn das Saatgut über den Bezirk des Kommunaloerbandss hinaus veräußert werden soll, erfolgt die Genehmigung durch die Kreishaupt- mannschafl Dresden. :et : : Art elibrine> , tngev no-Tab!' it iußerB Ain. 4.^ -M- 2s WÜnsO rdekanni' em M' es solid«" uschrist«" d Uv!«' In dem Antrag müssen die Fruchtarten gesondert bezeichnet werden, auf die sich der Handel zu Saatzwecken erstrecken soll.^ Die Zulassnng wird an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Der Händler muß bereits in den Jahren 1913 und 1914 Saatguthandel mit Brotgetreide oder Gersts getrieben haben oder am 31. Juli 1914 Angestellter seiner Firma, einer Genossenschaft oder einer anderen Vereinigung gewesen sein, auf die diese Voraussetzung zutriffr. 2. Der Händler muß zuverlässig sein. Für seine Zulassung muß ein Bedürfnis bestehen. 3. Der Händler darf Saatgut an Kommunulverbände, Kreiskornstelle, Keeisfuttermittelstellen und ähnliche Einrichtungen der Kommunalverbände sowie an Gemeinden nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle veräußern oder vermitteln. 4. Der Händler muß die von den Jnteressenverbänden unter Zustimmung der maßgebenden Behörden für besondere Sorten Saatgut, namentlich für Originalsaatgut, festgesetzten Richtpreise einhalten. 5. Der Händler muß sich verpflichten, alle für den Saatgutverkehr ge gebenen Vorschriften sorgfältig zu beachten und für den Fall, daß die ihm erteilte Zulassung zurückgenommen wird, jeden weiteren Handel in Saatgut von Brotgetreide und Gerste zu unterlassen. 6. Der Händler muß sich verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bedingungen sowie gegen, die sonstigen, den Saatgut verkehr regelnden Bestimmungen eine Vertragsstrafe von 200 Mark für den Doppelzentner der in Betracht kommenden Früchte zu zahlen. Der Händler muß kür die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit leisten. 7. Der Händler muß durch Vorlage einer Quittung nachweisen, daß er, und zwar eine Genossenschaft mit der Bezugsoereinigung der deutschen Land wirte, G. m. b. H„ Berlin W 35, Potsdamer Straße 30, oder mit der Land wirtschaftlichen Zentral-Darlehnskasse für Deutschland, Berlin W 9, Köthener Straße 40, andere Handelsfirmen mit der Deutschen Landwirtschaftlichen Handels bank, G. m. b. H., Berlin SW 11, Dessauer Straße 39/40, einen Vertrag nach dem von der Reichsgetreidestelle herausgegebenen Muster abgeschlossen und die darin vereinbarte Sicherheit hinterlegt Hal. Für eiven zugelaffene« Händler ist der Einkauf «nd der Verkauf des Saatgutes im ganzen Deutschen Reiche zulässig. Eine Beschränkung auf bestimmte Menge« findet nicht statt. Sachutverkehr im ErMr 1318/2». Für das Gebiet des Kommunaloerbandss Meißen Stadt und Land wird auf Grund in Verordnung des Reichsernährungsministers vom 20. Juni 1919 (RGBl. S. 566) und der hierzu ergangenen, in Nr. 171 des Deutschen Reichsanzeigers abgedruckren An- crdnungen der Reichsgetreidestelle vom 24. Juli 1919 folgendes bestimmt: sind ebenfalls zur Führung der Verkaussbücher nach voigeschriebenem Muster verpflichtet. Auch sie Haden am Ende einer jeden Kalenderwoche der le für hryierd« I mhnG I 779W' I chiacht«" I r Stelli- einer Iwerl er.Z :ck, ler örteilt« MdmfferTagevlatt Blatt Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff reutamt zu Tharandt. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 s'rnsprechrr: Amt Wilsdruff Nr. 6. sAWlt Mr dUs Aökff Znscrtionsprels pfg. für die b-gespaltene Korpuszeile oder deren Naum, Lokalpreis pfg., Reklamen pfg., alles ml! Teuerungszuschlag. Z «raub und labellarlschcr Satz mii 50°/ Aufschlag. Bel Wiederholung und Zahresun. 'hen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil <nur von Behär^ die Spaltzeilc bst pfg. bez. pfg. / Nachweisung«, und ldffertengebühr ro be». pfg. / Telephonische Znseralen-Ausgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend. Vik., Ir die Poslauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Scwäbr geleistet. / Strikte platzvorschrifi Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bet Bar zahlung "binnen Z0 Tagen Gültigkeit! längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiken- xreiscs. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbar! durch Annahme der Rechnung, fast« nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. z^-Mlstuuffer Tageblatt- erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und FMSS»' 'fe-Lt.-' 'S MDMLNvMn sur MuövkUn tu » ^»«träger zugetraocn monatlich psg., vierteljährlich Mk.; rü» „ Postanstaltcn vierteljährlich Mk. ohne Zustellungsgebühr. * . 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