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Unterhaltungs- und AnreiHeblatt. Gedruckt, verlegt und redigkrt von Herrmann Stark« in Großenhain. äL 89. Mittwoch, den 9. November 1853. Verordnung, die Provokation auf Ablösung aller auf einseitigen Antrag ablösbaren Naturalleistungen, Lehn geldberechtigungen und Dienste betreffend, welche Kirchen, Stiftungen, Geistlichen, Lehrern und Kirchendienern zustehcn, vom 25. October ls53. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat durch Verordnung vom 6. Äugust 1851 die Kirchen- und Schulinspectionen angewiesen, die Ablösung der den Kirchen, Schulen und Stiftungen, sowie den Pfarr- und Schullehnen zustehenden Natural- und Geldgefälle, Lehnberechtigungen und Dienste des Fördersamsten einzuleiten und eine freie Vereinigung darüber zwischen den Verpflichteten und den Berechtigten zu vermitteln. Es bewendet auch fernerhin bei den Bestimmungen dieser Verordnung, welcher von den Kirchen- und Schul inspectionen, wo es nicht bereits geschehen, mit möglichster Beschleunigung nachzugehen ist. Da jedoch der Termin, bis zu welchem nach § 23 des Gesetzes vom 15. Mai 1851, „Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend," auf Ablösung aller auf einseitigen Antrag ablösbaren Grundlasten und Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Geldgefälle, bei Verlust des Realrechts und später des ganzen Anspruchs, provocirt werden muß, nahe bevorsteht und sehr viele Ablösungen noch nicht bis zur Bestätigung der Recesse durch die General-Commission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen gelangten, allen Ablösungs-Verhandlungen aber, welche nicht vor dazu bestellten Special-Commissionen eingcleitet worden sind, die Wirkung einer bei der General-Commission angebrachten Provocation nicht beigelegt werden kann, so findet dos Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts für nöthig, noch Folgendes anzuordnen: 1) Alle Kirchen- und Schulinspectionen, in der Oberlausitz die Collaturbehörden, haben wegen aller den Kirchen, Schulen und Stiftungen, den geistlichen und Schullehnen ihrer Inspektion zustehenden Naturalbezüge, Spann- und Handdienste, Lehngeld- und andern, namentlich der § 101 des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 benannten Berech tigungen, über deren Ablösung ein von der General-Commission bestätigter Vertrag noch nicht vorliegt, oder vor einer von dieser Commission bestellten Special-Commission Verhandlungen nicht schon anhängig sind, sofort und jedenfalls noch im Laufe des Monats Decemker 1883 eine Provokation bei der General-Commission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen einzureichen, derselben aber dabei zugleich anzuzeigen, in welcher Lage sich die in Folge der Verordnung vom 6. August 1851 eingeleileten Verhandlungen über eine Ablösung durch freie Vereinigung befinden. 2) Diese Provocation erscheint nothwendig selbst in dem Falle, wenn über eine zum Abschluß gekommene freie Vereinigung ein Receß abgefaßt, von beiden Theilen vollzogen und der General-Commission schon vorgelegt worden ist, da auch gegen einen solchen, bevor er die Bestätigung der Commission erlangt hat, wegen etwaiger Mängel Zweifel über das Vorhandensein eines beide Theile rechtlich verbindenden Vertragsabschlusses mit Erfolg erhoben werden könnten. 3) Es ist dem Ministerio wiederholt der Fall vorgckommen, daß die Gemeinden Naturalbezüge ihrer Lehrer bei der Fixation der Gehalte derselben oder bei anderer Gelegenheit zur Schukcasse gezogen und die Schulinspectionen solche Leistungen deshalb von der Ablösung ausgeschlossen haben. Da jedoch die Ueberweisung einer Befugnißabgabe an die Schuicasse die Natur derselben nicht verändern, sie nicht in eine unablösliche Parochiallast verwandeln kann, so werden die Inspektionen noch insbesondere erinnert, auch wegen solcher Naturalleistungen im Namen der Schullehne oder kirchlichen Nebenämter, für deren Rechnung sie zur Ablösung zu bringen sind, rechtzeitig zu provociren. 4) Zu unterlassen dagegen ist die Provocation bei solchen Naturalleistungen, welche aus einem Grunde des öffent lichen Rechtes beruhen und deshalb als Parochiallasten einer Ablösung nicht unterliegen"). Die Kirchen- und Schulinspectionen, welche sich übrigens in Befolgung der Verordnung vom 6. August 1851 schon jetzt eine genaue Kcnntniß aller ablösbaren Bezüge der in ihren Bezirken befindlichen Kirchen, Schulen und Stiftungen, der geistlichen und Schullehne verschafft haben werden, erhalten hiermit Anweisung, bei eigner Verantwortung der vor stehenden Verordnung pünktlich und vollständig nachzugehen. Dresden, am 25. October 1853. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. von Falkenstein. Schreyer. ") Gesetz vom 17. März 1832. H 52. n. — Gesetz vom 15. Mai 1851. Z 10. — Verordnung des Ministern des Innern vom 22. October 1853. Bei der vor Kurzem erfolgten Ausloosung der zur Anleihe der Stadt Hain vom Jahre 1833 gehörigen Pfandbriefe ist unter anderen der mit lütt. v. Nr. 255 bezeichnete Pfandbrief über 25 Thlr., behufs seiner Auszahlung mit Ende des Jahres 1853, gezogen worden. Da der jetzige Eigenthümer desselben unbekannt ist, so wird dieß hierdurch mit der Auf forderung an den Besitzer bekannt gemacht, den gedachten Pfandbrief bis zum Jahresschlüsse bei