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für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Vierteljährlich 30 Pf., durch die Post bezogen vierteljährlich 75 Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Annahme Freitags nachm. 2 Uhr. Fernsprecher Amt Siegmar 244. — Postscheckkonto Leipzig Nr. 12 559, Firma Ernst Flick, Reichenbrand. 1 Sonnabend, den 4. Januar 1919 Abgabe von Waffen und Heeresgut. Verordnung über die Zurückführung von Waffen und Heeresgut in den Besitz des Reiches. Vom 14. Dezember 1918. Trotz aller ergangenen Aufforderungen und Kontrollmaßnahmen befinden sich noch immer zahl reiche, aus den Beständen der Heeresverwaltung stammende Wassen, sowie bedeutende Wengen an Heeres gut und Heeresgerät unbefugterweise im Besitze von entlassenen Soldaten und von Zivilpersonen. Diese Zustände können nicht länger geduldet werden. Die Reichsregierung sieht sich daher genötigt, ihnen entgegenzutreten. Wir verordnen mit sofortiger Gesetzeskraft: 8 1. Wer sich unbefugt in dem Besitze von Waffen befindet, die aus Heeresbeständen stammen, ist verpflichtet, sic innerhalb der von den zuständigen Behörden bezeichneten Frist abzuliefern. Wer zu ständige Behörde ist, bestimmt die Landeszentralbehörde Unbefugter Besitzer ist, wer ohne den Willen der Regierung oder der ihr unterstellten Organe den Besitz solcher Waffen erlangt hat oder erhält. 8 2. Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der Heeresgerät oder Heeresgut aller Art (Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, Pferde) im Besitz hat, ohne sich über den rechtmäßigen Erwerb dieser Gegenstände ausweisen zu können. Handelt es sich um militärische Bekleidung-- oder Ausrüstungs stücke zum persönlichen Gebräuche, so ist dem Besitzer der Nachweis des unrechtmäßigen Erwerbes zu führen. § 3. Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugterweise im Besitz von Gegenständen der in 88 1 und 2 bezeichneten Art befindet, wird, unbeschadet einer nach den allgemeinen Strafgesetzen wegen der unbefugten Aneignung etwa bereits verwirkten Strafe, wegen Unterlassung der angeordneten Ab- lieferung mit Gefängnis bis zu 5 Fahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 4. Wer der ungeordneten Ablieferung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt, bleibt kür eine etwaige vor der Ablieferung begangene, auf den abgelieferten Gegenstand bezügliche unbefugte Aneignung straffrei. Die Aussührungsbestimmungen erlassen die Zentralbehörden. Berlin, den 14. Dezember 1918. Der Rat der Boltsbeauftragten. Ebert. Haase. Hierzu wird folgendes verordnet: 8 1. Die Ablieferung von Waffen, Munition und anderem Heeresgerät hat bis zum 10. Januar 1919 zu erfolgen, soweit nicht für Städte mit rev. Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshaupt- mannschast für die Ablieferung von Waffen und Munition eine kürzere Frist bestimmt. Die Ablieferung Hot an die nächste Annahmestelle zu erfolgen. Annahmestellen sind 1. die Artilleriedepots in Dresden, Leipzig, Riesa, Chemnitz, Bautzen, Königstein, 2. sämtliche Kasernen, 3. sämtliche Bezirkskommandos, 4. an Orten ohne Garnison oder Bezirkskommando der Stadtrat, Bürgermeister oder Gcmeindeoorstand. 8 2. Als Heeresgerät sind alle Gegenstände anzusehen, bei denen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie aus Beständen der Heeresverwaltung stammen. Heeresgerät ist Reichsgut. Infolgedessen liegt rechtmäßige Uebertragung des Besitzes mit Willen der Regierung oder der ihr unterstellten Organe gemäß 8 1 Absatz 2 und § 2 des vorstehenden Gesetzes vom 14. Dezember 1918 nur vor, wenn die Uebertragung durch die Reichsregterung oder mit deren Zustimmung durch die Landesregierung und deren Behörden erfolgt ist. Andere Organe, wie z. B. die Arbeiter- und Soldatenräte, sind zur Uebertragung von Heeresgerät nicht befugt, es sei denn, daß die Uebertragung gutgläubig im Einvernehmen oder mit nachträglicher Genehmigung der Regierung erfolgt ist. Ob die Genehmigung erteilt ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Reichverwertungsamt in Berlin, Friedrichstraße 66. 8 3. Die Strafverfolgungsbehörden haben nach Ablauf der im 8 1 dieser Ausführungsbestimmungen festgesetzten Fristen mit aller Schärfe wegen der unbefugten Aneignung die Strafverfolgung gegen alle diejenigen durchzuführen, die sich unmittelbar oder mittelbar an Heeresgut irgendwelcher Art vergriffen haben. - 8 4. Die Demobilmachungsorgane haben gemäß Verordnung vom 27. November 1918 lReichs- gesetzblmt Nr. 164» innerhalb der Ablieferungsfrist nicht abgegebenes Heeresgut für verfallen zu erklären. Gleichzeitig sind Durchsuchungen vorzunehmen in allen Füllen, in denen der Verdacht vorliegt, daß Heeresgerät pflichtwidrig nicht abgeliefert ist. Den Polizeibehörden werden dazu aus Ersuchen die erforderlichen militärischen Kommandos zur Verfügung gestellt. 20» III v kl. Dresden, den 30. Dezember 1918. Das Arbeits- und Wirtschastsministerium. Schwarz. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottlkff, am 3. Januar 1919. Die Arbeiterrate. Di« G«meind«vorstände. Besitzsteuer. Am 10. Januar d. I. wird die 4. Rate Besitzsteuer fällig. Die Steuerpflichtigen wollen dieselbe bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung bis zum 18. dieses Monats ' an die hiesige Ortssteuereinnahme abführcn. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein, am 3. Januar 1919. Die Gemeindeoorstünde. Gemeinderats-Wahlen für Reichenbrand. Die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1918 wird dahin ergänzt, daß für den I. Bezirk als Wahllokal Wendlers Gasthof, für den N. Bezirk als Wahllokal Berndts Schankwirtschast be stimmt worden sind Reichenbrand, am 1. Januar 1919. Der Gemeindevorstand. Vogel. Besitzsteuer. Die 4. Rate Besitzsteuer ist bis längstens den 10. Januar ISIS an unsere Steuerkasse abzuführen. Siegmar, 2. Januar 1919. Der Gemeindevorstand. Hundeaufzeichnung. Am 10. Januar 1919 findet durch die Schutzleute eine Auszeichnung sämtlicher vorhandener steuerpflichtiger Hunde statt. Nach 8 21 der Gemeindesteuerordnung für Reichenbrand ist jeder Grundstückseigentümer oder an dessen Stelle der von ihm benannte Grundstücksverwalter bei eigener Verantwortung verpflichtet, dem Beauftragten der Ortsbehörde alle die Hausbewohner, die am 10. Januar dieses Jahres einen oder mehrere Hunde halten, anzugeben. Uebertretungen werden auf Grund von 8 23 der Steuerordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Die Entrichtung der Steuer, welche für jeden steuerpflichtigen Hund 10 Mark beträgt, hat bei Vermeidung der'zwangsweisen Beitreibung bis längstens 31. Januar 1919 zu erfolgen. Reichenbrand, am 3. Januar 1919. Der Gemeindevorstand. Warenumsatzstempel. Der Warenumsatzsteuerstempel ist fällig und mit 5 vom Tausend bis 31. Januar 1919 an unsere Steucrkasse zu entrichten. Siegmar, 2. Januar 1919. Der Gemeindevorstand. Rechnungs-Einreichung. Diejenigen, die für Lieferungen usw. im Jahr« 1918 noch Forderungen an die hiesigen Gemeinde- Kassen (einschl. Schulkasse) haben, werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche durch Einreichung von Rechnungen umgehend, spätestens aber bis zum 12. Januar bei dem Unterzeichneten geltend zu machen. Neustudr. am 3. Januar 1919. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung, Gemeinderatswahl betr. Die vorgeschriebene Neuwahl des hiesigen Gemeinderates findet Sonntag, den 26. Januar 1919 in der Zeit von 10 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags im hiesigen Gasthof „Zum grünen Tal" statt. Die Gemeinde ist in folgende 2 Stimmbezirke geteilt worden: Der 1. Bezirk umfaßt die Stimmberechtigten, deren Familienname mit bis D beginnt, der 2. Bezirk umfaßt die Stimmberechtigten, deren Familienname mit Kl bis 2 beginnt. Der l. Bezirk wählt in der im Erdgeschoß gelegenen Vereinsstube, der 2. Bezirk im Saal. Zu Wahlvorstehern sind gewählt worden: a. für den 1. Bezirk Herr 1. Gemeindeältester Gustav Irmscher, zu seinem Stellvertreter Herr Spedittonsgehilse Mar Landeck; - b. für den 2. Bezirk Herr 2. Gemeindeältester Emil Reimann, zu seinem Stellvertreter Herr Gußputzer Paul Lippmann. Stimmberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Tage des Abschlusses der Wähler listen das 20. Lebensjahr vollendet und im Gemeindebezirk ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung ist, wer 1. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, 2 im Konkurs, 3. infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt. Wählbar sind alle Stimmberechtigten. Es sind 10 Gemeindevertreter zu wählen. Gemäß 8 14 des VI. Nachtrags zum Ortsstatut fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahl- vorschlägen bis spätestens 11. Januar 1919 auf. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 6 stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein und dürfen höchstens 4 Namen mehr enthalten, als Gemeindeoertreter zu wählen sind Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag cmzufchließen. Kein Bewerber darf in mehreren Vorschlägen zugleich oder in einem Vorschläge mehrfach aufgeführt sein. Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. Die Verbindung muß spätestens am 18. Januar 1919 bei dem unterzeichneten Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einheitlicher Wahlvorschlag. In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Ruf- und Familiennamen aufgeführt und ihr Stand oder Beruf, sowie ihr Wohnort so deutlich angegeben werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Der Name des Bewerbers, der irr dem Wahlvorschlage an erster Stelle genannt ist, dient zur Bezeichnung des Wahlvorschlags. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraumes mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, zu versehen. Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein. Streichungen und Umstellung einzelner Namen, sowie die Hinzufügung von Namen, die auf keinem Wahlvorschlag stehen, berühren zwar nicht die Gültigkeit der Stimmzettel, sind aber auf das Wahlergebnis ohne Einfluß. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Sie sollen 10 zu 16 cm groß sein. Im Wahlraum dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch ver teilt werden. Dem Wahlausschuß gehörm außer dem Unterzeichneten als Beisitzer an die Herren Privatmann Karl Kupfer, Fabrikschlosscr Ernst Schmiedel. Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung des Wahlausschusses Montag, den 27. Januar 1919 nachmittags 6 Uhr tm Wahllokal. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind bei Verlust des Einspruchsrechtes binnen 14 Tagen nach der Stimmenauszählung bei der Amtshauptmannschaft anzubrtngen, welche diesfalls über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden hat. Rottlass, am 28. Dezember 1918. Der Arbeiterrat. Der Gemeindevorstand. Großer, Vorsitzender. Schmalfuß, Wahlkommissar. von dem Burschen, der Herr Leutnant habe soeben das Haus verlassen, um eine kleine Reise zu machen. Donner und Doria! sollte nun die Reise mit all' ihren Unbequemlichkeiten vergebens gewesen sein? „Wohin?'' fragte Kellen unmutig. Doch der Bursche war darüber nicht unterrichtet. .Herr von Kellen hatte den Kraftwagen fortgeschickt, so stand er unschlüssig auf der Straße. Wohin er wollte, wußte er ja, er mußte natürlich erst mal zu seiner Tochter Editha, vielleicht, daß die etwas näheres wußte. Doch war der Weg kein angenehmer für ihn. Denn so wie er Editha kannte, war sie völlig auf Herberts Seite, obgleich er, wenn er ein klein wenig nachdachte, sich sagen mußte, daß ihr Fall bedeutend anders gelegen hatte. Kirchliche Nachrichten. Parochie Reichenbrand. Am Sonntag n. Neujahr, den 5. Januar, Vorm. 9 Uhr !Predigtgottesdienst: Pfarrer Rein. Am Erscheinungsfest, Montag, den 6. Januar, Vorm. 9 Uhr Wredigtgottesdienst mit Abendmahl. Beichte Vs9 Uhr: Hiifsgetstlicher «schwarze. Kollekte für die Heidenmission. Amtswoche: Hufsgeistlicher Schwarze. Parochie Rabenstein. Am Sonntag n. Neujahr, 5. Januar, 9 Uhr Predigtgottes- pienst: hilfsgeistlicher Leidhold. i Abends 8 Uhr Versammlung des ev.-luth. Jünglingsveretns im Bfarrsaale. I Am Erscheinungsfest, 6. Januar, 9 Uhr Predigtgottesdienst mit Beichte und heil. Abendmahl: Pfarrer Kirbach. (Kollekte für die Heidenmtsston.) . Mittwoch, 8. Januar, Abends 8 Uhr Versammlung des ev.-luth. Jungsrauenvereins I. Abteilung. Wochenamt: Hilfsgeistlicher Leidhold, vom 9. Januar an Pfarrer Kirbach. Annemarie. Roman von A.'Wilcken. Fortsetzung. Nachdruck verhören. Kellen ärgerte sich die ganze Stunde Bahnfahrt hindurch. Er stieg in Altona aus; er hatte gerade genug von der Zuckelci des Bummelzugs, nahm einen Kraftwagen und raste nach Wandsbeck. Zu seinem großen Aerger erfuhr er hier