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Tageblatt für Kohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Ursprung, Mittelbach, Kirchberg, Erlbach, Langenberg. Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Küttengrund rc. Lrgan kür Politik, Lokaigelchichte und Geschäftsverkehr, sowie kür amtliche Machrichten. Der „Hohtnstein-Ernsttkalec Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages, vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins kraus kNk. 1.50, bei Abholung in der «^cübäfts stelle Mk. 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) IM. 1.50. Einzelne Nummern IO pfg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!, postanstaltcn und die Landbrien äger entgegen Als Ertrabeilagen erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt" und monatlich ein Mal die „Kirchlichen Nachrichten". — Anzeigengebühr für die Ügespaltene Korpuszeilc oder deren Raum l^ psg für auswärts 15 pfg; im Reklameteil die Heile UO pfg. Sämtliche Anzeigen finden gleichzeitig im „Mberlungwitzer Tageblatt" (Publikationsorgan der Gemeindebehörde zu Vberlungwitzs Aufnahme Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags I I Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Miederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Aufnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen nnd Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. Nr. 10. Fernsprecher Nr. 161. Sonnabend, den 12. Januar 1907. «-HB-. s. 34. Jahrgang. 8oIIen wir Kolomslpolibk Laiben? England, Frankreich, Holland haben im Laufe von Jahrhunderten Opfer über Opfer an Gut und Blnt gebracht, um ihre Kolonien groß zu machen. Und wir sollten kurzsichtig sein, unsere Kolonien, weil sie uns jetzt viel Geld und Blut kosten, zu verschachern, vielleicht an die sich freuenden Engländer?! Andere Staaten ziehen jetzt Hunderte von Millionen aus ihren überseeischen Besitzungen. Auch unsere Kolonien, besonders in Afrika, werden in nicht zu ferner Zeit uns reiche Mengen von Kolonialwaren, Rohstoffen usw. liefern, sie werden Ziel punkte unserer Auswanderung, Stützpunkte unserer Weltmachtstellung sein. Darum tretet mannhaft ein für mifere Sentsche Kolonialpolitik! ----- Nachersichtliche Ordnung über die Erhebung von Gemeindeabgaben in der Stadt HohenstsimErnstihal vom 1b. Dezember 1906 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Gemeindeanlagenordnung für die Stadt Hohenstein-Ernstthal vom 8. Dezember 1891 ist mit 31. Dezember 1906 außer Kraft getreten. Druckexemplare der neuen Ordnung sind zum Preise von 30 Pfg. in der hiesigen Stadtsteueremnahme zu haben. Gt«Vtrat Hohe»stei»-Er«ftth«l, am 9. Januar 1907. vr P-lfter, Bürgermeister. Wzl. Ordnung über die Erhebung von Gemeindeabgabe« in der Stadt Hohenstein-Ernstthal vom 15. Dezember 1806. 8 l- Zur Deckung des haushaltplanmäßigen Frhl- bedarfS der politischen Gemeinde, sowie für Kirchen-, Schul-, Armenversorgungs- und andere Zwecke werden erhoben: u Gemeindegrundsteuer, b. Betrieb-steuer, e. Biersteuer, ü. Besitzwechselabgaben und v. Gemeinde-Einkommensteuer. » Gemeiuvegrnudsteuer. 8 2. Die Gemeindegrundsteuer wird, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Befreiungen vorschreiben (8 33 der rev. St.-O.), von allen im Stadtbezirke gelegenen Grundstücken nach Maßgabe der auf dieselben gelegten Staatsgrundsteuer-Einheiten in Höhe von 4 Pf. von der' Einheit erhoben. Für Grundstücke, welche von der Slaatsgrund- steuer befreit, jedoch zur städt. Grundsteuer anlagen pflichtig sind, wird der Reinertrag vom Abschätzungs- Ausschuß (tz 21 d. Ortsges.) unter Zugrundelegung der für die Abschätzung zur Staatsgrundsteuer geltenden Bestimmungen ermittelt und darnach die Steuereinheiten festgesetzt. 8 3. Die Gemeindegrundsteuer ist jährlich, in zwei gleichen Terminen am 1. Februar und am 1. August an die Stadtkaffe abzuführen. 8 4. Der zur Zeit der Fälligkeit eines Grundsteuer- Betrages im Grundbuche eingetragene Eigentümer ist zur Zahlung dieses Betrage« verpflichtet Mit eigentümer haften als Gesamt-Schuldner Befindet sich ein Grundstück in dem Nießbrauch? eines Anderen, als des eingetragenen Eigentümers, so liegen dem Nießbraucher die Verpflichtungen des Eigentümers ob. Die Gemeindegrundsteuer lastet jedoch zugleich aus dem Grundstücke so, daß jeder Nachfolger im Eigentume oder in dem Nießbranche für Rückstände seine« Vorgängers unmittelbar aufzukommen hat. b Betrieb-steuer. 8 5. Für den Betrieb der Weinschankwirtschast sowie des Kleinhandels mit Branntwein und Spirituosen ist von jeder BetriebSstätte jährlich eine besondere Betriebssteuer zu entrichten. Eine Erstattung wegen Einstellung des Be triebes im Laufe des Steuerjahres findet nicht statt. Diese Steuer beträgt: rr. für den Weinschank allein 20 -40 M. h für den Kleinhandel mit Branntwein und Spirituosen 30 M. und sofern der letztere sich nur auf den Verkauf in versiegelten, verkapselten oder sonst festverschlossenen Flaschen beschränkt, 10 M. e. für den Ausichank von Mineralwasser und alkoholfreien Getränken 3—10 M., allenthalben auf das Jahr gerechnet, endlich ä für den vorübergehenden Ausschank von Wein oder Spirituosen in Bau- und Obsthütten, in Schankzelten oder Schau buden bei Märkten, Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten auf die Dauer von höchstens einem Jahre 2—15 M. 8 v. Dit Abgabe wird in den Fällen § 5 », c und ü innerhalb der bezeichneten Grenzen nach Maß- gäbe des Umfanges des Gewerbebetriebes und zwar in den Fällen des 8 5 rr und e durch den städt. Abschätzungs-Ausschuß, im Falle d-s H 5 ä durch den Bürgermeister festgesetzt. Die Festsetzungen des Abschätzungs-Ausschusses werden aller 3 Jahre hin sichtlich ihrer Angemessenheit durch demelben er neut geprüft und, soweit erforderlich, abgeändert. Nach Erteilung einer neuen Genehmigung hat diese Nachprüfung auf Antrag des Abgabenpflich tigen bereits nach Ablauf eines Jahres nach Be ginn des Gewerbebetriebes stallzufinden Gegen die vorerwähnten Festsetzungen steht dem Zahlungspflichtigen binnen 14 Tagen nach Mit teilung des Abgabensatzes die Reklamation an den Sladtrat zu. 8 7- Die Abgabe ist bei Erteilung einer Genehmi gung, im Falle des § 5 ü stets vor Beginn deS Gewerbe-Betriebes, im übrigen erstmalig innerhalb einer Woche nach Mitteilung des Abgabensatzes und ferner bis zum I. Februar jrden Jahres sür das ganze Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Für ein im Laufe drs Kalenderjahres abgaben pflichtig werdendes Gewerbe wird, abgesehen von den Fällen unter 8 5 ä, die Abgabe nach Ka en- dermonaten und zwar auf den Monat de« Ein tritt- der Abgabenpflichl voll berechnet. e. Biersteuer. (Vgl Regulativ v. 28 3. 98.) <1. Besitzwechselabgabe«. 8 8. Bei Veränderungen im Eigentums von Grund stücken und von Berechtigungen, für welche die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften gelten, wird als Abgabe t des KaufwerteS erhoben. 8 Die Besitzwechselabgabe ist zu entrichten: 1. von jedem gerichtlich oder notariell beur kundeten Vertrage, durch den sich der eine Teil verpflichtet, Eigentum an einem Grundstücke zu übertragen (Kauf, Tausch, Schenkung, Einbringung in eine Gesell schaft, Auseinandersetzung, Ert-ilung des Zuschlags im freiwilligen Versteigerungs- Verfahren usw), 2. von jedem beurkundeten Vertrage, durch den das Recht, eine solche Eigentumsüber, lragung zu verlangen, übertragen wird (Abtretung von Kaufrechten), 3. von jeder Auflassung, sofern nicht der Erwerber schon nach Nr. 1 und 2 ab- gabenpflichtig ist, 4. von jeder durch Eintritt oder Ausscheiden erfolgenden Veränderung unter den Ge sellschaftern einer offenen Handels- oder Kommanditgesellschaft, die al« Eigen tümerin eines Grundstücks im Grundbuche verlautbart ist. Die Abgabrnpflicht tritt ein, sobald über die Veränderung eine Urkunde errichtet oder ein Vermerk im Handelsregister eingetragen wird und trifft die einzelnen Gesellschafter zu gleichen Teilen. 5 von jedem EigentumScrwerbe infolge Erb falles. Die Abgabenpflicht trifft in allen diesen Fällen den Erwerber, d. h. denjenigen, der durch das ab gabenpflichtige Rechtsgeschäft das Eigentum am Grundstücke oder das Recht auf dessen Uebertragung erwirkt. Bei Uneinbringlichkeit haftet auch der Ver äußerer. 8 M. Als Kaufwert des Grundstücks gilt in der Regel die von dem Erwerber zu entrichtende Er- werbungSsumme. Ist eine solche nicht bestimmt oder nicht ange zeigt worden oder entspricht sie nach der Ansicht des Sladtrates nicht dem wirklichen Werte des Grundstückes, so ist der Wert durch den Sladtrat festzusetzen. 8 >1- Bei dem Erwerbe durch Zwangsversteigerung tritt die Abgabenpflicht mit der Rechtskraft des Zuschlages ein. 8 12. Einsprüche gegen die Verpflichtung zur Ab gabenentrichtung überhaupt, gegen die nach 8 lO Abs. 2 vorgenommenen Schätzungen und gegen die Höhe der nach der Schätzung des Stadtrates zu entrichtenden Besitzwechselabgabrn sind binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung des zu zahlenden Betrages beim Stadlrate schriftlich anzubringen. Gcgen die hierauf erfolgende Entschiidung des Stadtrates stehen dem Abgabenpflichtigen die in Verwaltungssachen geordneten Rechtsmittel zu v Gemeiude-Elutommensteuer. 8 13. Soweit der im 8 1 gedachte Bedarf durch den Ertrag der unter »—ü genannten Steuern nicht gedeckt wird, wird eine Gemeinde-Eintommensteuer erhoben. 8 14. Der Gemeinde-Einkommensteuer sind unterworfen: alle selbständigen Personen, welche im Stadtbezirke wesentlich wohnhaft sind; b) Diejenigen, die ohne in Hohenstein-Ernst thal zu wohnen, daselbst ein Grundstück besitzen oder ein selbständiges Gewerbe betreiben; a) Staatsangehörige, welche keinen festen Wohnsitz im Lande haben, aber eine direkte Slaatssteuer in Hohenstein-Ernstthal ent richten; ü) unselbständige Personen, welche am Orte wohnen, soweit deren Vermögen nicht dem Nießbrauche einer anderen Person unter worfen ist, oder welchen ein Grundstück oder ein gewerbliches Etablissement im Stadtbezirke gehört; s) diejenigen selbständigen Personen, welche sich in Hohenstein-Ernstthal nur vorüber-