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Ltbebl'aü M Mutiger. A m 1 r t> l a t t str die Königl. EnichttLater sowie die Stadtriitbe zu Riesa imd Strchla. Redaction und Verlag von S. F. Grellmann. 15. Speitag, de« IS. F-Vruar 1869 Dieses Blatt «Wlbeblatt und AkttDet-e»", erscheint wöchentlich zweimal, Dienstag« und Freitag«, und kostet vier» teliöhrlich 7j Ngr. — Bestellungen werden bei jeder Postanstalt, in unseren «chedttionen in Riesa und Lttebla, sowie von allen unfern Boten entgegen genommen. — As Annahme von Annoncen find ferner bevollmächtigt haasensteln und Vogl.« in tzambuäcg-Altona und Frankfurt a. M., H. Angler in Leipzig, F. W. «aalbach in Dresden und Aul»» Hort <n Leipzig. Bekamitmachnug. Zu dem großen Schaden, welcher durch den in den letzten Monaten des vergangenen Jahres in den Wal dungen stattgefundenen Schnee- und Wiudbruch verursacht worden ist, tritt auch noch die Gefahr einer Jn- fectencalamität hinzu, wenn nicht allgemein und energisch die geeigneten Mittel in Anwendung gebracht werden, um derselben durch möglichst schnelle Aufbereitung und rechtzeitige Entrindung der gebrochenen und geworfenen Hölzer thunlichst vorzubeugen. Da durch die Unterlassung der Anwendung solcher Mittel nicht nur die betreffenden Waldbesitzer, son dern auch die benachbarten Waldungen dieser Gefahr ausgesetzt werden, so sieht sich das Ministerium des In nern im öffentlichen Intel esse veranlaßt, hierdurch die Pnvatwaldbcsitzer auf die gedachte drohende Gefahr aufmerksam zu machen und zur Ergreifung der erforderlichen Maaßregeln Behufs deren Abwendung aufzufordern. Das Finanzministerium hat die König!. Forstbeamten angewiesen, den Privatwaldbesitzern wegen der in ihren Waldungen zu treffenden Vorkehrungen auf Ersuchen mit ihrem Rathe an die Hand zu gehen. Gegenwärtiger Erlaß ist in allen Amtsblättern sofort abzudrucken. Dresden, am tt. Februar 1869. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. Bekanntmachung der Königlichen BrandverficherungS-Commission, vom 11. Februar 1869. Nach erhaltener Anweisung des Königlichen Ministeriums des Innern wird in Gemäßheit der Vorschriften in 8 29 der zum Vl. Abschnitte des das Brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes gehörenden Ausführungsver ordnung vom 2V. October 1862 das bctheiligte Publicum davon in Kenntniß gesetzt, daß die im Jahre 1865 für das Königreich Sachsen mit Conccssion versehene Deutsche Feuerversicherungs-Gesellschaft aus Gegenseitigkeit — früher in Ludwigshafen, jetzt in Nürnberg — in der am 29. December 1868 abgehaltencn Ge neralversammlung ihre Auflösung beschlossen und nach ihrer auf Diesseitiges Erfordern eingegangenen Anzeige zur Sicherstellung der Versicherten mit der Jmperial-Feuerversicherungs-Gesellschast in London einen Rückversicherungs vertrag abgeschloffen hat, Inhalts dessen die Letztere vom 1. Januar dieses Jahres Mittags 12 Uhr ab für alle die Genossenschaft betreffende Schäden haften soll. Wenn nun aber die gedachte Nürnberger Feuerversicherungs-Gesellschaft bei dem Verfahren, welches sie nach den Statt gefundenen Erörterungen in dieser, die Interessen der hierländischen Versicherten gefährdenden, Angelegenheit beobachtet hat, in mehrfacher Beziehung gegen die Vorschriften der 88 3, 25 und 30 der Aus führungs-Verordnung vom 20. October 1862 und 8 132 des Gesetzes, das Jmmobiliar-Brandversicherungs- wesen betreffend, vom 23. August 1862 verstoßen hat, es auch unthunlich befunden worden ist, der Jmperial- Feuerversicherungs-Gesellschaft in London zum Geschäftsbetriebe im Königreiche Sachsen die Concession zu er- theilen: so ist von den« Königlichen Ministerin,» des Innern in dem hier vorliegenden Falle es für unbedenklich, wegen der gefährdeten Interessen der bei der Nürnberger Feuerversicherungs-Gesellschaft Versicherten aber für nothwendig erachtet worden, zu beschließen, daß diese Versicherten für diesmal von der Bestimmung in 8 30 »Im. 3 der Ausführungsverordnung vom 20. October 1862, der Nürnberger Gegenseitigkeits - Feuerversiche rungsgesellschaft gegenüber, dispensationsweise und mit der Wirkung entbunden werden, daß deren Uebertritt zu einer anderen für das Königreich Sachsen concesfionirten Feuerversicherungs-Anstalt im Verwaltungswege nicht zu behindern ist und als verbotene Doppelversicherung nicht behandelt werden soll. In Gemäßheit ß 29 der Ausführungs-Verordnung vom 20. October 1862 wird das betheiligte Pub likum durch gegenwärtige Bekanntmachung hiervon vorläufig in Kenntniß gesetzt. Dresden, den 11. Februar 1869. Königliche Brandversicherungs-Eomckisfiorr. Schmidt. RudoW