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MMl si, UM« Erscheiut wöchentlich dreimal and zwar DienStagS, DomrerstagS und Souuabeuds. Bezugspreis vterteljShrlich I Ml. 30 Psg., durch die Post bezogen 1 Ml. 54 Pfg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdrufs. und Umgegend. Amtsblatt Inserate werden Montags, Mitwochs und Freitags bis spStestms 12 Uhr angenommen. Jnsertiouspreis 15 Psg. pro otergeipaltene Korpuszeile. Außerhalb des AmtsgerschtsbeMs Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Aufschlag. für dir Kgl. Amtshauptmannfchafk Meitzen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff» sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, GrunvOei Mohorn, Helbigsdorf, HerzogSwalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmieoewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstavt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Druck und Verlag vou Arth ur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion und den amtlichen Teil verantwortlich: Hugo Friedrich, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Mo. 13s Sonnabend, dem 16 November 1W7. 66. Jahrg. Die Vornahme der im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft einschließ lich der Städte mit revidierter Städteordnung angeordneten Urwahle« z«r Gewerbe- ikammer Dresden wird auf Montag, den 18 November dieses Jahres von Vormittags 9 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr festgesetzt. Die Wahlabtei unge« sind derart abgegrenzt, daß die 17. Waylavtellung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Meißen, die 18. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichlsbezirkes Lommatzsch, die 19. Wahlabteilung sämtliche Ostschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen und die 20 Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichisbezirkes Wilsdruff umfaßt. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 17 Wahlabteilung L. das Ratskellerrestaurant in Meißen für die Wahlberechtigten aus den links der Elbe gelegenen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Meißen und dem rechts der Elbe gelegenen Teile der Stadt Meißen, b der Ratskeller in Coswig für die W rhlberechtigten aus den übrigen rechts der Elbe gelegenen Ortschaften des Amtsgerichts!) ezickes Meißen, für die 18. Wahtadteitung: das Standtesamtszimmer im Rathause zu Lommatzsch, für die 19. Wahlabteilung: a. der Saal im Hotel „Stadt Dresden" in Nossen für die Wahlberechtigten aus der Stadt Nossen, den Orlen Dsutschenbora und Elgersdorf sowie sämtlichen nördlich der Meißen-Döbelner Bahn gelegenen Ortschaften des Amtsgestchtsbezirkes Nossen b. das Sitzungszimmer des Stadigemetnderates zu Sieben lehn für die Wahlberechtigten aus den übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsoezirkes Nossen für die 20. Wahlabteilung: daß Hotel „zum Weißen Adler" in Wilsdruff Die Wahlberechtigung geht aus den Bestimmungen in den 88 8 bis mit 12 des Gesetzes, die Hanves- und Gewerbekammern betreffend, vom 4. August 1900 hervor, die nachstehend unter O abgedruckt sind. Danach scheiden sich die Wahlberechtigten in Handwerker und Nicht handwerker. Jede dieser beiden Klaffen von Wahlberechtigten hat aus ihrer Mitte in der 17. Wahlabteilung je 3 Wahlmänner „ » 18. » „1 „ » » 19 -- » 1 v „ „ 20. „ „1 „ und zu wählen, sodaß von den Wahlmännern die eine Hälfte aus Handwerkern und die andere Hälfte aus Nichthandwerkern bestehen muß: Die Wahlberechtigten Haden sich zu der oben festgesetzten Zeit beim Wahlleiter 'anzumelden und auf Verlangen ihre Wahlberechtigung uachzuwetsen. Eines solchen Nachweises bedarf es nicht, wenn der Wahlberechtigte in der von dec Gewerbekammer aufgestellten Wahlliste eingetragen ist. Meißen, am 14. Oktober 1907. Die Königliche Amtshauptmaunschast. Gesetz, die Handes- und Gewerbekammer betreffend, vom 4. August 1900. * 8 8. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammern sind innerhalb Les Kammerbezirks berechtigt: a) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach §8 17 d und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 M. eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 M. übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; b) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahtmännern; 1- Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels- gesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 d und 21 des Einkommen» steuergesetzes im Kammeibezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 M. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter L fallenden Gewerbe treibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 M. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handel» und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Ge meinden und Gememdeverbände, sofern sie nach 88 17 d und 21 des Ein kommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 M. eingeschätzt sind. 8 9 Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Hand- werk betreiben und im übrigen oen Vorschriften der §8 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer ober zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahllsiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die BeitragspflM auf die Dauer der Wihiperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbe treibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindedetriebe und Betriebe von Grmeindeverbändeu durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Be vollmächtigten ; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammer bezirke gehört, durch ihren Inhaber ober durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oderinder Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durchihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten ver treten zu lasten. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11- Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1. diejenigen P-rionen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter u bis Z der revidierten Stäteordnung beziehentlich aus oen im 8 35 Absatz 1 unter a bis Z der revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen vou Aus übung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmäunern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Ver treter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. Konsuln nicht deutscher Staaten und sonstige in aktiven nicht keuschen Diensten stehenden Personen können nicht zu Kammermitgltedern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammer mitglied gewählt werden soll, muß außerdem die Befugnis zur Anleitung von Lehr- lingen besitzen. ,sr Die unter dem Geflügelbestande des Gehöfts Kat.»Nr. 7 von wil-berg aus gebrochen gewesene Geslügelchslera ist erloschen. Meißen, am 12. November 1907. Mi Die Aönigliche Amtshauptmannschaft. Bei dem unterzeichnete Amtsgerichte sind die Herren Gutsbesitzer LvuarS Llemens Steuer und Robert Lugen Philipp in Sora an Stelle des ver storbenen Gutsbesitzers Herrn Gustav Robert Philipp und des freiwillig ausgeschiedenen Gutsbesitzers Herrn Hugo Bachmann daselbst als Gerichtsschsppen für Sora und Privatmann Herr Emil Oskar Röthig in Grumbach an Stelle des ver storbenen Gutsbesitzers Herrn Karl Heinrich Kuntze daselbst als Gerichtsschspps für Grumbach in Pflicht genommen worden. Wilsdruff, den 13 November 1907. s»7 ^königliches Amtsgericht. OslMsche Wilsdruff, den 15. November 1907. Deutsches Reich. Amerikanische Berichterstattung. Die Mitteilung, daß der Kronprinz des Deutschen Reiches zu seiner Ausbildung in die Zivilverwaltung ein- tritt, erscheint, laut „Münch. Neueste Nachr.", in dem „New-York Morntng-Journal" in nachstehender etwas eigentümlicher Fassung und Aufmachung: Der Kronprinz als Schreiber Dem Ministerium des Innern zugeteilt muß jeden Tag vou 9 Uhr morgens bis 5 Uhr abends arbeiten (Spezialkabel durch „Hearsts Nachrichtendienst".) Berlin, 14. Oktober. Kronprinz Wilhelm ist unter die Arbeiter gegangen. Für die nächsten 6 Monate wird der zukünftige Kaiser die Uniform eines Gardeoffiziers an den Nagel hängen und als einfacher Schreiber im Schweiße seines Angesichts sein Brot verdienen. Um sich mit allen Zweigen der Verwaltung vertraut zu machen, ist der Prinz sauf Befehl seines VaterS dem Ministerium des Innern zugeteilt worden. Und auf ausdrücklichen Wunsch seines Papas erhält er keine Sinekure. Ec muß ganz unten auf der Letter anfangen und sich durch eigene Kraft in die Höhe arbeiten. Von 9 Uhr morgens bis 5 Uhr abends mu4 er täglich Akten kopieren wie jeder andere Schreiber, er genießt nicht die geringste Vergünsttbung. Nue von seinen militärischen Pflichten ist er für die Dauer seiner Zivilveschäftigung entbunden." Hearsts Nachrichtendienst hält es mehr mit der Auf fälligkeit als mit der Richtigkeit.