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Erscheint leben Wochentag abends für den folgenden Tag und tostet durch die Austräger pro Quartal M. 1,b5 durch die Post Mk 1,82 frei in's Haus. Anzeiger für Inserat« nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreisen. Hohenstein Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Lugau, Hermsdorf, Kernsdorf, Zangenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w. für den Verwaltungsbezirk -es Stavtrathes zu Hohenstein-Ernstthal. Orrgcrrr aller Gerneirröe-Verwcrltrrrrgen der irrrrliegerröerr Ortschaften Nr. 233. Sonntag, den 7. October 1900. 50. Jahrgang Bekanntmachung, die Ausfüllung der Hauslisten zur Einkommensteuer-Einschätzung betr. Zur Vorbereitung der Einschätzung für die Staatseinkommensteuer auf das Jahr 1801 werden den hiesigen Hausbesitzern, Hausadministratoren u. s. w. Formulare zu Hauslisten zugestellt. Dieselben sind allenthalben «ach Anleitung der darauf befindlichen Vorbemerkungen nach dem Stande vom 12. Oktober d. I. auszufüllen. Es sind daher nur diejenigen steuerpflichtigen Personen und zwar von den Haus haltungsvorständen selbst in den Hauslisten aufzuführen, welche am IS. Oktober d. I. im Hause wohnen. Dagegen sind solche Personen wegzulassen, welche vor diesem Tage ausgezogen oder erst nach demselben eingezogen sind. Nichtselbstständige Personen find nur iu dem Hause auszusühren, wo sie schlafen. Diese Listen sind binnen 18 Tagen «ach Empfang derfelben, jedoch nicht vor dem 12. Oktober d. I. und spätestens ms 21. Oktober d. A. bei der hiesigen Stadtsteuereinnahme, Rathhaus, Zimmer Nr. 2. wieder einzureichen und zwar durch den Hausbesitzer selbst oder durch solche Personen, welche über etwaige Fragen in Bezug auf die Angaben in der Liste genügende Auskunft zu ertheilen vermöge«. An die gewissenhafte Einhaltung der vorerwähnten Einreichungsfrist wird hierdurch noch ganz besonders erinnert, da nach Anordnung des Königlichen Finanzministeriums jede Versäumnis der Einreichungsfrist ohne Nachsicht mit Ordnungsstrafe geahndet wird. Im Uebrigen verweisen wir noch darauf, daß der Hausbesitzer für die Steuerbeträge haftet, welche infolge von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger An gaben dem. Staate entgehen. In gleicher Weise ist jedes Familienhaupt sür die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen, einschlietzlich der Aftermiether und Schlasstellenmiether, verantwortlich. Hohenstein-Ernstthal, den 5. Oktober 1900. Der Stadtrath. vr. Polster, Bürgermeister. Gßlr. Die Entrichtung der Staatsstenern betr. Der am 30. September lfdn. Js. fällige 2. Termin der Einkommensteuer ist neben dem Beitrage zur Haudels- uud Gewerbekammer spätestens bis zum 22. Oktober dss. Js., ferner der am 1. Oktober a. c. fällige 2. Termin der Jmmobiliarbraudkasseubeiträge nach 1 Psg. für jede Einheit längstens bis zum 15. Oktober dss. Js., sowie der zu Michaelis fällige 3. Termin der Land- und Landeskulturrenten bis znm 3. Oktober dss. Js. an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Fristen muß gegen Säumige sofort das Zwangsvollstreckungsverfahren ein geleitet werden. Hohenstein-Ernstthal, am 24. September 1900. ' Der Stadtrath. vr. Polster.Gßlr. Bekanntmachung. Nachstehend wird für hiesigen Ort eine Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau vom 21. September dieses Jahres bekannt gegeben. Gersdorf, am 3. Oktober 1900. Der Gemeinde-Vorstand. Göhler. ^Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen und 9-Uhr-Ladeuschlust vetr. In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörigen Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen ist den Gehilfe«, Lehrlingen und Arbeitern vorbehältlich der Ausnahmen in 8 139 V der Reichs- gewerbeordnung nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindesten« 10 Stunden zu gewähren. Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittags pause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb oes die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen. Vo« 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens müssen, vorbehältlich der in 8 139 e Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung vorgesehenen Ausnahmen und, ohne daß die Bestimmungen unter 4 dadurch berührt werden, offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschloffen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Während der Zeit, wo die Verkanfsstellen geschloffen sein müssen, ist das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen nnd Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im steheude« Gewerbebetriebe (8 42 5 Abs. 1 Ziffer l der Reichsgewerbeordnung), fowi« beim Gewerbebetriebe im Umherzieheu (8 55 Absatz 1 Ziffer 1 der Reichsgewerbeordnung) Verbote«. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach 8 147 Abs. 1 Ziff. 1, 8 148 Abs. 1 Ziff. 8, 8 149 Abs. 1 Ziff. 7 u, 8 150 Abs. 1 Ziff. 2, 8 146 Abs. 1 Ziff. 2 und 8 146 a der Reichs- gewerbeordnung strafbar. Glauchau, am 21. September 1900. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Reg.-Nr. 1232, II. (gez.) GbmiLr. P. Bekanntmachung. Lohnzahlnngsbücher für Minderjährige betr. In Fabriken, für welche besondere bundeSräthliche Bestimmungen über Lohnbücher und Arbeits zettel auf Grund von 8 114 u Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung nicht erlassen worden sind, ist für jeden minderjährigen Arbeiter sofort ein Lohnzahlungsbuch auf Kosten des Arbeit gebers, welches den Namen, die Unterschrift des Arbeiters, seinen Geburtstag, -Jahr und -Ort, sowie Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters enthalten muß, einzurichten. In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzutragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auf die Eintragungen selbst finden die für Arbeitsbücher geltenden Bestimmungen in 8 m Abs. 2—4 der Gewerbeordnung Anwendung. Gersdorf Bez. Chmtz., am 3. Oktober 1900. Der Gemeinde-Vorstand. Göhler. Kekanntmachnng. Hundesperre betreffend. Von der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau ist neben anderen Ortschaften auch für Gersdorf die Hundefperre auf die Dauer von 3 Monaten, und zwar bis mit 24. Dezember dss Js., angeordnet worden. Es sind daherwährend dieses Zeitraumes hierselbst sämmtliche Hunde entweder festzulegen (anzuketten oder einzusperren) oder, mit einem sichern Maulkorbe versehen, an der Leine zu führen. Auch dürfen Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Auch ist die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd unter der Bedingung zulässig, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder mit einem sichern Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Zuwiderhandlungen werden, soweit sie wissentlich erfolgen, nach 8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu einem Jahre, im Uebrigen aber nach 8 66 des Reichsgesetzes vom bez. 8 20 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Hast geahndet. Außerdem werden Hunde, welche vorstehenden Bestimmungen zuwider in den gefährdeten Bezirken umherlaufen, weggefangen und getödtet werden. Gersdorf, am 1. Oktober 1900. Der Gemeindevorstaud. Göhler. Bekanntmachung. Das dem Bergarbeiter Hermann Moritz Uhlman« am 3. April 1891 unter Nr. 114 hier ausgestellte Bergarbeitsbuch ist abhanden gekommen und demselben heute ein Duplikat ausgefertigt worden, was zur Verhütung von Mißbrauch mit dem verloren gegangenen Bergarbeitsbuche hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gersdorf Bez. Chemnitz, am 5. Oktober 1900. Der Gemeindevorstaud. Göhler. Zur Unterstützung deutscher Krieger in China ist im hiesigen Orte eine Sammelstelle errichtet worden. Alle hiesigen Einwohner, welche zu diesem edlen Zwecke einen Beitrag beisteuern wollen, werden gebeten, ihre Gaben, worüber quittirt wird, in der Gemeindeexpedition niederzulegen. Hermsdorf, den 25. September 1900. Der Gemeindevorstand. Müller. Die chinesische« Wirren. Die Kabinette der Großmächte sind eifrig an der Arbeit, die chinesischen Wirren einer Lösung zuzusühren. Neben Amerika tritt auch Frankreich in den Vorder- grund und macht Vorschläge, wie der chinesische Zopf ohne erhebliche Schwierigkeiten abgetrennt werden kann. Die Pariser Agence Havas veröffentlich die schon gestern erwähnte Note des französischen Ministers des Äeußeren, Delcasse, an die Mächte, deren Truppen mit den französischen im äußersten Orient Zusammenwirken. Delcasst empfiehlt die Inangriffnahme von Unter handlungen auf der Grundlage folgender Punkte: 1. Bestrafung der Hauptschuldigen, die von den Gesandten in Peking zu verzeichnen sind. 2. Aufrechterhaltung des Verbots der Waffeneinfuhr. 3. Zahlung einer angemessenen Entschädigung. 4. Errichtung einer ständigen Wache in Peking für die Gesandtschaften. 5. Schleifung der Befestigungen von Taku. 6. Mi litärische Besetzung einiger Punkte auf dem Wege Tientsin-Peking, welcher so immer den Gesandtschaften, die sich nach dem Meere, oder den Truppen, welche sich vom Meere nach der Hauptstadt begeben wollen, offen stände. Die Note schließt, die Regierung der Republick halte eS für unmöglich, daß diese rechtmäßigen Bedingungen, wenn sie von den Gesandten gemeinsam