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Früher Wochen- und Nachrichtsblatt Tageblatt sir Hisiws, Mit, StMnf, Wbrs, 8t. Wm. HckÄÄkt, Uni««, HtüW, LltimÄns, Wsn, Zt. Willis. St. z«a. A.WtIzA«ieiiiü,Nn».MtiiÄsa,MchiGklMAWtii Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirk - -- - —— > S«. Jahrgaufl. - > - Rr. 189 Mittwoch, den 16 August 191«- Im Konkurse über daS Vermöge« de« Dette« BBrtkaxtk» SrxD Stabert Sieber tu LichteuNel«, alleiuig« Inhaber der Firma 8r»n Ratzert Sieber in Ltchtrxstei», wird zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Emwenduugen gegen deck SchlutzverzeichulS der bei der Verteilung zu b«ückfichtigendea Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über etwa nicht verwertbare BermSgenSstücke sowie zur LuhSruug der Gläubiger über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an di« Mit» glieder deS Glä«btg«au8schust s Gchl»tzter«i« auf Freitag, de» iS September 1916, bar«, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht bestimmt Ltchteastei», den 15 August ISIK. Kö»i,licheS A«tSgericht. , Bekanntmachung. Berkaus vo« Heriugeu, Hexte Mittwoch, den 16 August box bormUtaOs 9 Uhr ab im Härtel scheu Grundstück an der Glauchauer Straße. Stück 15 «ud 30 Psg. Lichteastei», den 15. August 1SI6. Der Stabtrat Bekanntmachung. Die AxSzahluxg der Reichs-efetzlichex Arieserfa»iIiex Unterstjjtz«^ gex erfolgt heute Mittwoch in der üblichen Reihenfolge nach Buchstaben von vormittag 8— 1 und nachmittag von 3—6 Ähr. Lichtenstein, am 15. August ISIS. Der Stabtrat. . Sammelt Früchte vom Weißdorn! Im Anschluß an den gestrigen Aufruf der königlichen AmtShauptmannfchaft wird mttgeteilt, daß in der Bürgerschule eine Sammelstelle für Weißdorrrfrüchie, fvgenonnte .Mehlfäßcheu" errichtet worden ist. Für l Kx reife getrocknete Früchte werden 20 Pfg. bezahlt. Lichtenstein, den 15. August 1916. Die SchxlbirUNox Berkans von . ausländischer Molkereibutter an Höhndorfer Einwohner. Mittwoch, dem 16 August, box vormittags ,8 Uhr ax bei den übliche» Verkaufsstellen auf die Butterkarten Nr. -01 —ft76. Preis 65 Pfg für V« Pfd. Der Ortsernästr xxgsausfchxtz Kleie-Scheine. Mit dem 15 August diese« JahreS verlieren die etwa noch nicht eiugeldsten kleiefcheine ihre Gültigkeit. Die Mühleubesitzer werden daher angewiesen, von diesem Tage ab überhaupt keine Kleie abzugebeu. Die kleieverteilunq wird neu geregelt. Die nächste kleievertetlung wird voraussichtlich am 15. September 1S16 erfolgen. Glaucha«, de» 12. August 191k. Der BeztrtSbrrbaxb der Königliche» Amt-Hauvtmaxulchaft Glauchax. Gerste und Hafer aus dem Erntejahre 1916. Z 1. Nach den Bekanntmachungen d«S BundeSrat» vom 6. Juli 1916 find die im Bezirke der königliche» NmtShauptmarmschaft Glauchau augebauten Men gen von Gerste und Hafer einschließlich Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, für den unterzeichneten Kommunalverbaud beschlagnahmt. Die bereits vom Boden getrennte Gerste unterliegt, soweit sie sich im Bezirke des KomumvalverbandeS befindet, ebenfalls der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm. Mit dem Ausdresche» wird daS Stroh von der Beschlagnahme frei. 8 2. Au den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorge nommen werden soweit sich aus aachstchevdem nicht «in anderes ergibt. Daß Gleiche gilt von rechtsgeschSstlichea Verfügung«» über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehuv g erfolgen. Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung deS kommunolverbandeS 1» den Bezirk eines anderen kommavalverdande» gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft der beschlagnahmten Menge« in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte auS der Be schlagnahme o» die Stell« deS bisherigen Kommunalverbande» Der Besitzer der zu versendende« Vorräte hat die Ortsveränderung uni« Angabe der Menge bei de« kommunalverbäoden binnen 3 Tagen auzuzeige», , 8 3. Der Besitz« beschlagnahmt« Vorräte ist b«echtigt und »«pflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlung«» vorzunehme». Er ist berechtigt und auf Verlangen deS kommuualverbavdeS verpflichtet. auSzudrefchen. Soweit ein« Lieferpflicht «ach de« Vorschriften in 8 3 6 und 7 besteht, kann der Besitzer beschlagnahmte Vorräte, sobald sie auSgedrosche« find, dem Kommunal- verband jederzeit znr Verfügung stelle«. Nimmt der Besitz« «ine z«r Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung btune» «iu« ihm vom kommunalverband gesetzt«» Frist nicht vor, so kann dies« di« «forderliche» Arbeite« ans sei»« Kos- w» durch eine» dritte» vornean»« lass«». D« Verpflichtet« hat die Vornahme ans seinem Grund und Boden sowie in sei»«» WtrtschastSrtume» »vd «st de» Mittel» feiu«S Betrieb«- zu gestatt««. Da» Gleich« güt, wen» der Besitz« die Mengen »icht di»««» einer vom kommun alv«baxd -«fetzt«» Frist ««»drischt. 8 4 Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen de» Kommuualverbande» hinaus, so dürfe« die beschlagnahmten Meugen innerhalb de» Betriebe» iu den anderen kommuvalverbäuden verbracht werden. ES gelte» i« diesem Falle die Vorschriften de» 8 2 Satz 3 und 4. 8 5. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Be triebe aus ihre» Serftexv»rriitex: ». vier Zehntel al» Saatgut oder zu sonstigen Zwecke« i» ihren eingenen landwirtschaftlichen Betrieben verwenden, d. soweit der Kommunalverband nach Z 11 Absatz 3 der BundesratSver- ordnung vom 6 Juli 1916 auf Lieferung der Gerste verzichtet, die ihnen belassene Gerste als Santgnt oder zu sonstigen Zwecken in ihren eigenen landwirtschaftliche» Betriebe» verwenden, e. wenn ihnen eia Kontingent gegeben ist, ihre gesamten Vorräte im eigene» Betriebe verarbeiten. i»sowett dabei daS Kontingent »icht überschritte« wird, 6. Gerste audieReichsfuttermittelstklle oder die von ihr bezeichnetenStellen liefern, e. Gerste für Betriebe mit Kontingent auf Gerstenbezugsschein liefern. Die Verwendungen unter ä und e find binnen 3 Tagen «ach Abschluß dem Korn munalverbaud anzuzeige». 8 6. Trotz der Beschlagnahme dürfen die Besitzer von Haf« a«S ihren Vorräte»: s. Veräußerungen an die Heeresverwaltung, die Marineverwaltung, die Zen tralstelle zur Beschaffung der HeereSoerpflegung vornehmen, sowie alle Veränderungen und Verfügungen treffen, die mit Zustimmung der Zen tralstelle zur Beschaffung der HeereSverpfleguug erfolge», b. al» Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe die ihnen nach 8 10 Absatz 2a der BuudeSratSverordnnngeu vom 6. Juli 1916 zu belassenden Hafer mengen für Einhufer und Zuchtbulle« im eigenen Betriebe verfüttern, c al» Halter von Einhufer» Haf« verfüttern und zwar sowohl an ihr übriges Vieh einschließlich t«r Zuchtbullen, wobei bi» zum Erlasse einer diesbezügliche» Bekanntmachung de» Reichskanzlers festgesetzt wird, daß jeder Btehbefitzer durchschnittlich nicht mehr al» 3 Pfund Haf«, für jede« Einhufer und Tag gerechnet, verfüttern darf, einschließlich dessen, wa» er a« sonstiges Vieh verfüttert, » ci. al» Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe daS zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden und zwar 1^/, 62. auf 1 na. soweit nicht Erhöhung auf Ansuchen durch Vermittelung de» Kommunal- derbandeS bewilligt wird, e. al» Unternehm« landwirtschaftlicher Betriebe Mischfrucht als Grünfutter verwenden oder aus der geerntete« Mischfrucht die Hülsenfrüchte au»- sondern. Die auSgesonderte« Hülsenfrüchte unterliegen der Verordnung über Hülsenfrüchte in der Fassung vom 29 Juni 1916 (R.-Gesetzbl.S.621), k al» Unternehm« landwirtschaftlicher Betriebe Nahrungsmittel zum Ver zehr im eigenen Betriebe Herstellen lasten, x. al» Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Hafer an solche Stelle« liefern, die durch Erlaubnisschein der Reichsfuttermittelstelle zum Einkauf entsprechender Menge« von Hafer berechtigt find. 8 7. Soweit Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe: s. tu»«halb der Befugnis des 8 5 unter s und b für den eigenen Betrieb Grütze, Graupen oder Gerstenmehl Herstellen oder Herstellen lasten wollen, b. irmerholb der Befugnis «ach Z 6 unter f für den eigenen Betrieb au» Hafer Nahrungsmittel Herstellen oder Herstellen lasten wollen, darf diese Herstellung nur auf Grund von Mahlkarten erfolgen, die vou den Lrts- dehördeu auszustellen find und die znr Verarbeitung freigegebene Menge aagedeu müssen- Vordrucke für die Mahlkarten werden des Ortsbehörden vom Komumnalverband auf Erfordern geliefert Die Mühlen dürfen Gerste und Hafer nur gegen Aushändigung drr Mahl karte znr Verarbeitung annehmeu oder verarbeiten. 8 8. Die Veräußerung und der Erwerb von Som mergerste und von Hafer zu Saalzwecke« ist bi» auf weiteres untersagt Wintergerste darf zu Saatzrvecken nur «ach Maßgabe der vom Kommunalverband erlassenen Vorschriften (Bekannt machung vom 7. August 1916) veräußkrt uud erworben werden. 8 9. Unternehm« landwirtschaftlicher Betriebe haben von ihr« Gersten- ernte alsbald nach dem Erdrusch 6/10, sowie die gesamte lieferungsp Uchtige Hafermenge au den Kommunalverband käuflich zu liefern. Die zu lieferudea Meugen find den OrtSdehörden, die zum Aufkauf von Gerste und Hafer ermächtigt find, auzubieten. Der Kommvnalverband kann vorsckreiben, welche Mengen und zu welchen Zetten die Vorräte zu liefern find Liefert ein hierzu Verpflichteter nicht freiwillig oder verzögert « die Lieferung, so wird gegen ihn daS Enteignungs- Verfahren eingeleitet. 8 10. Jed« Besitzer beschlagnahmt« Vorräte hat der Ortsbehörde binnen 8 Tagen nach Beendigung des Erdrusche» anzuzeigeu: 1. Die Größe de» Ertrag» de» Erdruschs. Zu diesem Zwecke ist der Er drusch nicht nur zu schätzen, sonder« ge«aa zn verwiegen. 2. Wieviel von dem Erdrusch für die unter 8 5a bis c und unter 8 6a bis x angegebeneu Zwecke auSgesondert werden soll bezw. ««»gesondert worden ist. Die Mengen find im etuzelnea avzngeben. Ueber die angegebenen Mengen haben die OrtSdehörden Verzeichnisse z« führe«. § 11. Erwerb« voa Gerste oder Haf« habe« die Me«ge», die sie uicht z« dem Zwecke »«wenden können, zv dem sie sie erworben haben, auf Verlange» dem Kpmmtraalverband käuflich zu liefern DaS EntetgnungSversahre« kann auch hi« etngelettet werden. ß 12. Zuwiderhandlungen werden gemäß der BundeSratSverordnung vom 6. Juli 1916 über Gerste nad Haf« au» der Ervte 1916 bestraft. Glauchau, den 10 August 1916. Der Ka»«xx«l»erbxx» »er «äxi-l. «»tSH«»tzt»»xxschxft Slxxchxx- I. V. Regieruugtamtma»» Reusch.