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Findet dieselbe dennoch Statt, so erfolgt dieselbe nicht auf Rechnung der Cafse, welche überhaupt auf die Dauer der gedachten fremden ärztlichen Hülfe nur da» Krankenlvhn gewährt. K 15. Sobald ein Krankheitsfall eintritt, ist derselbe bei dem Rechnnngsführer anzumelden, welcher hierauf schriftliche Anzeige an den Eassenarzt macht. — In dringenden Fällen kann der Arzt gleichzeitig mit dem RcchnuugSführer Seiten des Kranken benachrichtigt werden. — Der Arzt bemerkt nach geschehener ärztlicher Untersuchung sein Gutachten mit den nöthigen Anordnungen, namentlich auch hinsichtlich deS Ortes, wo die Verpflegung deS Kranken zu erfolgen habe, auf der vorerwähnten Anzeige und sendet solche Behufs Veranstaltung des hiernach etwa Erforderlichen an - den Rechnungsführer zurück nnd besorgt die ärztliche Behandlung bis zu der Herstellung oder dem erfolgten Ableben deS Kranken. Wahrend der Krankheit etwa nüthig werdende beson dere Veranstaltungen, sowie der AuSgang der betreffenden Krankheit, mit genauer Zeitangabe des Anfanges und des Endes der stattgefundenen ärztlichen Be handlung sind ans der inzwischen mit der Signatnr des RechnungSführerS wieder an den Eassenarzt gelangten Anweisung ebenfalls kurz anzumerken und dis Anweisung dem Rechnungsführer zur Sammlung für das RcchnungSwerk der Caffeuvcrwaltuug sodann zurückzugebe». — Damit der Arzt die einzelnen Krank heitsfälle bescheinigen kann, hat er das untere Ende der Anzeige, worauf der Rechnnngsführer den Namen des Kranken zu schreibe» und den Cassenstempel «bzudrücken hat, abzuschneiden und anfznbewahren. ß. 16. Ueber die von dem Eassenarzt behandelten Kranken ist von demselben ein mit den obgedachtcn Anweisnngen nach fortlaufenden Nummern übereinstimmendes tabellarisches Berzeichniß unter Angabe des Dor- und Zunamens, deS Gewerbes, der Heimath des betreffenden Arbeitgebers oder Meisters, der Krankheit, der Zeit deS Anfangs und des Ausgangs der Krankheit des ärztlich Behandelten zu führen und dem Verwaltungsrathe auf Ersuchen jederzeit zur Einsichtnahme vorznlegen. 8- 17. Die für die Apotheke bestimmten ärztlichen Verordnungen sind ohne Beeinträchtignng deS Zwecks möglichst billig cinzurichten nnd das be treffende Recept mit einem bestimmten, einen die Krankencasse angehenden Krankheitsfall andentenden Zeichen zu versehen. 8. 18. Wegen besonders vorsorglicher und billiger Lieferung der Arzneien ist mit der Apotheke, soweit möglich, ein Abkommen zu treffen und lau fende Rechnung zu halten. 8- 19. Eine sonstige Pflege des Kranken ist, insoweit überhaupt eine solche nach dem Gutachten des Arztes unter Betheiligung der Krankencasse einzntreten hat, auf das für den Zweck der Heilung Nothwendigc zu beschränken. 8- 20. Jeder auf Kosten der Casse in irgend einer Weise unterstützte Kranke hat sich den für seine Heilung vom Cassenarzte und dem Dermal- tnngSrathe geschehenen Anordnungen unweigerlich zn unterwerfen nnd denselben willig nachzukommcn, auch Alles zu unterlassen, was dem Heilverfahren nach dem Aussprüche des Arztes zumiderlüuft. — Gröbliche Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ziehen auf erfolgte Anzeige bei dem Königl. Gerichts amte seiner Zeit Strafmaaßregcln nach sich. 8- 21. Als Maximum der Zeitdauer der Verpflegung, resp. Unterstützung wird ein Zeitraum von 8 Wochen hinter einander innerhalb Jahresfrist angenommen, stellt sich daher nach Ablauf dieses Zeitraums bei Behaudlung des Kranken nach dem Gutachten des Arztes heraus, daß der Kranke an einer unheilbaren Kranheit oder an fortwährender Arbeitsunfähigkeit leidet, so hört mit Ablauf der 8tcn Woche von Beginn der Verpflegung resp. Unterstützung wegen dieses Erkrankungsfalles jeder Anspruch auf Unterstützung auf. — Ausnahmen hiervon können nur auf Bevorwortung des ArzteS mit Genehmigung des Verwaltnngsrathcs stnttfindcn. 8- 22. Es ist ein Reservefonds anzusammeln, dessen Zinsen nicht eher zn laufenden Ausgaben oder für die Krankencasse nützlichen Zwecken ver wendet werden dürfen, als bis derselbe die Höhe des fünfjährigen Durchschnittsbetrags einer Jahresansgabe erreicht hat. — Dieser Reservefonds wird ge bildet ») durch das von den bisherigen Gesellenverpflegungscassen etwa zugebrachte Vermögen und die davon zu gewinnenden Zinsen, b) durch die Hälfte der am Schluffe jeden Jahres nach Ausweis der Jahresrcchmmg vorhandene» baarcn Keldüberschüffe, e) durch etwaige in den Specialinnungsartikeln festzustel- lendc Beiträge von Anmeldungen, Aufnahmen, Lossprcchen nnd Meisterwerken, 4) durch freiwillige Beiträge der Arbeitgeber. — Die Bestünde deS Reserve fonds, sowie die nicht sofort zu Cassenzwecken zu verwendenden Baarbestände der Einnahme sind bei einer Sparcasse niederzulegen. Betrüge über Hundert Thaler sind gegen hypothekarische Sicherheit anSznlcihen. 8- 23. Die Direktion der allgemeinen Krankenunterstützungscasse führt der VerwaltungSrath unter der Aussicht des Gerichtsamts, welches letztere von den Caffenangelegcnheiten jederzeit Kenntniß nehmen und die Rechnungen und sonstigen auf die nstalt bezüglichen Schriftstücke einsehen kann. — Der Verwaltungsrnth ertheilt die auf das Institut bezüglichen Anordnungen, regulirt die Höhe der Beiträge und Unterstützungen und entscheidet über die An nahme nnd Entlassung des angestellten Personals. 8- 24. Die spccielle Verwaltung des Institutes ist einem vom Verwaltungsrathe aus dessen Mitgliedern dcputirten Inspektor übertragen. — Der selbe hat darüber zu wachen und darauf zu scheu, daß die übrigen Beamten den erhaltenen Anordnungen und ihren Instructionen gemäß handeln, läßt die Beerdigungen besorgen und beaufsichtigen und ist in dringenden Füllen berechtigt, soweit nöthig im Einvcrstündniß mit dem Eassenarzt selbst und auf eigene Verantwortung Vorkehrungen in irgend einer Angelegenheit zu treffen, hat jedoch hierüber nachträglich Anzeige an den VerwaltungSrath zu erstatten nnd dessen Zustimmung einzuholen. — Für denselben wird ein Stellvertreter ernannt, der ihn in Behinderungsfällen zu vertreten hat. — Außerdem ist ein Cas sirer angestcllt, der als Gehalt von jedem Thaler Einnahme —- 2 Ngr. —- bezieht. Die Bestimmung der Höhe der Cantion oder sonstigen Sicherheit ist Sache des* VerwaltnngSratheS. 8- 25. Der Cassirer hat die sümmtlichcn Zuflüsse der allgemeinen Krankcuunterstützungscaffe zn vereinnahmen und die sämmtlichcn Ausgaben zu bestreiten und gehörig zu verrechnen. — Ueber den Reservefonds hat derselbe eine besondere Rechnung zu führen. Für die Führung dieser Rechnungen wird ihm eine nach der jedesmaligen Umfünglichkeit des Rechnungswertes zu bemessende besondre billige Entschädigung gewährt. 8- 26. Die mit Ablauf eines jeden Jahres und spätestens bis 1. Februar des nächstfolgenden Jahres vom Cassirer abzulegende Rechnung über die allgemeine KrankenuntcrstützuugScasse und den Rcservcfond ist zunächst dem Verwaltungsrathe zu übergeben und durch den bei 8- 24 genannten Inspektor zu prüfen. 8- 27. Nachdem die Rechnung in dieser Weise geprüft und richtig befunden worden, ernennt der Vermaltungsrath ans der Zahl der Mitglieder des Institutes 6 Personen zur nochmaligen Prüfung der abgelegten Rechnung. D'e Namen dieser 6 Personen werden durch Anschläge in der Stadt Wildenfels bekannt gemacht und die sämmtlichcn Mitglieder der Casse aufgefordert, ihre Einwendungen bei deren Verlust binnen 14 Tagen, von dem Tage der Bekannt machung an gerechnet, gegen die ernannten Persönlichkeiten bei dem Verwaltungsrathe vorzubringcn. — Ueber etwaige rechtzeitig eingegangene Einweudnnge» entscheidet das Königliche Gerichtsnmt. — Die ernannten 6 Personen haben die Rechnung zu prüfen und sich über die Justification derselben gutachtlich anszusprcchen. Eventuell tritt zwischen ihnen und der Verwaltung der Casse ein Defccturverfahrcu ein. — Werden im Laufe desselben nicht sämmtliche Differenzen erledigt, entscheidet über dieselben das Königliche Gerichtsamt und es tritt, wenn sich der Controlausschuß hierbei nicht beruhigt, ebensowie wenn d ic oberwühnten Reclamanten bei der Entschließung des Gerichtsamtes nicht Beruhignng Men, die Entscheidung der Königlichen KreiSdkcction ein. — Ditz