Volltext Seite (XML)
Dienstag, den LS. November L««L 27« 60. Jahrgang >»ser«1 Pe»tiHre» i ,Lt« S-gesp. Ptliijrlle oder deren Raum tv, bei Lokal-Inseraten l 12 Ps.; im amtlichen Leit pwZeile 40Ps.; »Eingesandt" im Re- daklwn,teile 30 Ps. Bei schmierigem und tabellarischem Satz Ausschlag nach Tarq. tzür,Rachweit und i Offerlen-Annahm« »b Ps. «ltragebühr. W ^"dklsscr den Boten und Aus- M <>eilrks- MUMM^melaer angenommen. Amtsblatt der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha, des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtrats zu Frankenberg. ——— Verantwortlicher Redakteur: Einst Romberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von C. G. Rossberg In Frankenberg I. Sa. Bekanntmachung. Die Ergänzungswahl zum hiesigen Kirchenvorstand, ans welchem demnächst in Altenhai« Herr Gcmeindevorstand Richter, „ Braunsdorf .. Mühlenbesitzer Weber ausscheiden (die abir wieder wählbar sind), findet am 2. Advent statt. Anmeldungen zur Wählerliste, welche auf dem bctr. Gemeindeamt vom Bußtag früh bis 1. Advent Abends ausliegt, haben innerhalb der gedachten Frist mündlich oder schriftlich, jedenfalls aber direkt (ohne Mittels personen) zü erfolgen. Stimmberechtigt sind — kurz gesagt — alle mindestens 25 Jahre alten, unbescholtenen selbständigen Hausväter. Wählbar sind nur Stimmberechtigte von gutem Rufe, bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben. Flöha, den 17. November 1901. Der Kirchenvorstand. «xt, ?. Für Gemeinde Verwaltungen! Tabellen zu Anlagen-Katasteri für Gemeindeabgaben und Ein- „ „ Heberegister j kommensteuer, Wohnungs-Meldescheine, Abzugs- und Berhaltscheine, Anflagezettel für Steuerrestanten, Zutrittsmarken für Tanzsäle in Buchform, Rechnungs-Tabellen, Strafverfügungen und andere Formulare, sind vorrätig, bezw. werden nach vorgeschriebenen und bewährten Schemas in kürzester Zeit gut und schnell geliefert von der »uek<IruvLereI vo» O. Cm Der Entwurf eines Enteignungsgesetzes für das Königreich Sachsen. (Fortsetzung.) Entschädigung. Die Enteignung ist ein gesetzlich erlaubter, daher an sich recht mäßiger Eingriff der Staatsgewalt in das private Recht. Ein solcher Eingriff verpflichtet zur Ersatzleistung nur, wenn das Ge setz sie ausdrücklich bestimmt. Das Gesetz kann und soll aber dem Betroffenen den entsprechenden vermögcnsrechtlichen Ausgleich ge währen. Tie Entschädigung des Enteigneten ist eine Forderung der Gerechtigkeit, der sich der Staat als Gesetzgeber nicht entziehen kann. Entschädigungsberechtigt können nur diejenigen kein, in deren Rechtssphäre durch die Enteignung eingegriffen wird. An sich nicht entschädigungsbcrcchtigt sind die in bezug auf den Gegen stand der Enteignung nur persönlich Berechtigten, denen lediglich rin Forderungsrecht gegen den Eigentümer auf Herausgabe oder Ueberlassung deS Gebrauchs der Sache zusteht, besonder- also die Pächter und die Mieter. Die Billigkeit verlangt aber zweifellos, daß auch ihnen ein Ersatzanspruch gewährt werde. Da die zweite Gruppe gegenüber der ersten eine verschiedene Behandlung er fährt, bei der die Beteiligten als Nebenpersonen erscheinen, so ist für sie im Entwürfe die Bezeichnung „Nebenberechtigte", für die erste Gruppe aber die Bezeichnung „Hauptbercchtigte" eingeführt worden. Was Form, Gegenstand und Umfang der Entschädigung an belangt, so muß die Ersatzleistung so beschaffen sein, daß dadurch dem Enteigneten dasjenige, was ihm durch die Enteignung aus seinem Vermögen entzogen worden ist, in anderer Gestalt wieder verschafft wird, und sie kann ferner nicht mehr umfaßen, als das, was ihm infolge der Enteignung entzogen worden ist. Die Entschädigungspflicht aus Anlaß der Enteignung steht, wie das gesamte Echadenersatzrecht überhaupt, unter dem Kausali- tätsprinzipe, d. h. nur derjenige Schaden ist zu vergüten, der eine Folge des zum Ersätze verpflichtenden Ereignisses ist. Aus der Anwendung diese- allgemeinen Grundsatzes auf die Enteignungs- rntschävigung ergeben sich sehr wichtige Folgerungen: a) Die Entschädigungsverpflichtung erstreckt sich nicht bloß auf die nachteiligen Folgen der Enteignung, d. h. der Eigen tums- oder Rechtsentziehung an sich, sondern auch auf die durch die bcstimmungSgemäße Verwendung des enteigneten Gegenstandes, d. h. durch die darauf errichteten Anlagen und deren Betrieb verursachten Schäden. d) Die Entschädigungspflicht aus der Enteignung besteht auch dann, wenn im Zusammenhang« mit der Enteignung und der durch diese vermittelten Anlage einem Grundstücke wert volle Eigenschaften entzogen oder beeinträchtigt werden, die ihm bisher rechtlich nicht gesichert waren. e) Es ist keine Entschädigung zu leisten für diejenigen Nach teile, welche den Enteigneten auch getroffen hätten, wenn er nicht enteignet worden wäre, d. h. mit anderen Worten: die Ersatzverbindlichkcit ist insoweit ausgeschloffen, als der betreffende Schaden unabhängig von der Enteignung und der hierdurch ermöglichten Art der Ausführung der Anlage lediglich durch das Unternehmen als solches herbeigeführt wird. Als Zeitpunkt der Entschädigungsfeststellung gilt der Moment, zu welchem die die Ersatzpflicht begründende Thatsache eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt muß für die Entschädiauna auf Grund der Enteignung besonders bestimmt wciven,^4MRL ^rS Enteignung« verfahren meist üb« einen bestimmt der Entwurf in 8 23 Absatz 1, daß die Entschädigung nach dem Werte deS enteigneten Gegenstandes zur Zeit der Ent eignungserklärung sestzustellen ist. Dieser allgemeine Grundsatz er leidet aber in Absatz 2 eine wichtige Ausnahme. Darnach find Wertserhöhungen oder Wertsverminderungen, die der enteignete Gegenstand erst infolge des Unternehmens erfahren hat oder vor aussichtlich erfahren haben würde, bei der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. Die allgemeine Werterhöhung, welche die Ausführung gewisser öffentlicher Unternehmungen (namentlich Verkehrsanlagen) sür die in ihrer Umgebung liegenden Grundstücke vielfach zur Folge hat, kommt auch dem Restbesitze der von der Enteignung betroffenen Eigentümer zu gute. Ist es nun zulässig, dem Enteigneten den Wert solcher Vorteile auf die ihm zukommende Enteignungsent schädigung anzurechnen? Die Frage gehört zu den bestrittensten im Enteignungsrechte und hat die verschiedenste Beantwortung er fahren. Die deutsche Gesetzgebung hat sich bisher zumeist ab lehnend verhalten oder wenigstens die Anrechnung nicht ausdrück lich zugelasscn. Der sächsische Entwurf entscheidet sich in 8 29 für die beschränkte Anrechnung der Vorteile. Oertliches und Sächsisches. Frankenberg, 18. November. -f Gewarnt wird vor einem Schwindler, der in einigen Städten Sachsens Bestellungen unter Anzahlung auf da- Werk „Schnorr v. Carolsfeld, die Bibel in Bildern" entgegennimmt, um mit dem Geldr auf Nimmerwiedersehen zu verschwinden. Der Schwindler läßt als Garantie einen gedruckten Belegzettel zurück, auf dem er, obwohl der Vordruck vorhanden, weder seinen Namen noch den der Firma ausfüllt. Der Betreffende ist von schlanker Statur, ist gut schwarz gekleidet, trägt schwarzen Schlips mit Nadel und hat gewandte Umgangsformen; sein Auftreten ist frech, zuerst fragt er in der Regel nach der Konfession, dabei bemerkend, er komme im Auftrage des königlichen Landeskonfistoriums. Es ist zu ver muten, daß der geriebene Schwindler auch unsere Gegend be suchen wird. -f Sachsenburg. Am 1. Dezember nach Schluß des Gottes dienstes wird in der Kirche die Ersatzwahl für die mit Ablauf diese- Jahre- au- dem Kirchenvorstand ausscheidenden Herren Guts besitzer Karl Uebe-Sachfenburg, Karl BSttger-Jrber-dorf und Wil helm Schmidt-Schönborn stattfinden. Sämtliche Herren find wie der wählbar. An der Ersatzwahl können sich nur diejenigen stimm berechtigten Gemeindeglicder beteiligen, die sich in der Zeit vom 17. bis 24. November abends zur Eintragung in die Wählerliste mündlich oder schriftlich angemeldet haben. — In gemeinschaftlicher Sitzung des Rats und der Stadt verordneten zu Mittweida wurde am Sonntag abend Bürger meister Viktor Freyer mit Einstimmigkeit auf Lebenszeit gewählt. Ein vorausgegangener Beschluß der Stadtverordneten geht dahin, dem Bürgermeister Freyer sein jährliches Gehalt von 6000 M. vom I. Januar 1902 ab um 500 Mark zu erhöhen. DeS wei teren wird dem Bürgermeister Freyer seine in Meißen verbrachte pensionsfähige Dienstzeit in Mittweida angerechnet. — Für die Chemnitzthalbah« ist im außerordentlichen Etat, der jetzt dem Landtag vorgelegt worden ist, eine Nachforderung von 2,695500 Mk. vorgesehen. Im außerordentlichen Staats- haushaltsetat sür 1898—99 war für die Erbauung der Chem- nitzthalbahn der Betrag von 5,334500 Mk. eingestellt. Wie aus dem nach Abschluß des Entcignungsversahrens, sowie nach der Verdingung sämtlicher Bauten anderweit überarbeiteten allge meinen Kostenanschläge hcroorgcht, wird der Gesamtaufwand für Fein gchouuell) Das Fastnachtsgehemnis. Kriminalroman von Lawrence F. Lynch. Deutsch von E. Kramer. w>. Fortsetzung.) (Nachdruck »erbot«».) Dreiunddreißig st es Kapitel. „Ach, Ken, das war furchtbar," schluchzte Renee Baring. „Es war nur gerecht," versetzte Carnow. „Baring, das Weitere ist Ihre Sache." „O l" sagte Baring, der sich sofort um die Bewußtlose bemühte. „Armes Geschöpf," flüsterte Renee, „wie leid sie mir thut !" „Mir nicht," erwiderte Baring, sich zu den beiden Detektivs wendend. „Soll ich sie jetzt Hereinrusen?" Steinhoff nickte. Baring öffnete die Thür nach dem Neben zimmer. Eine große Frau mit fest zusammengepreßten Lippen, aber mit einem Ausdrucke tiefen Mitleids in dem scharfen, klugen Gesichte, erschien auf seinen Wink. Es war Susan. In diesem Augenblicke regte sich die Ohnmächtige und Susan trat rasch zwischen das Sofa, auf das man sie gebettet hatte, und die Gruppe am Fenster. Alle verharrten in lautlosem Schweigen. Die Bewußtlose bewegte den Kopf und stöhnte leise; dann schlug sie die Augen aus und erblickte die neben ihrem Lager stehende Gestalt. „Susan!" hauchte sie und griff krampfhaft nach den beiden starken Händen, die sich ihr entgcgenstreckten. „So, Bertha — Kind, jetzt ist Dir besser — stille!" „Trinken Sie dies, Miß Warham," ertönte eine Stimme hinter Susan und Doktor Baring näherte sich mit einem Weinglase in der Hand. „Trinken Sic dies, Miß Warham," wiederholte er. „Es wird Ihnen gut thun. Sie bedürfen einer Stärkung." Di« Anwesenden hatten wohl auf Thräncn und hysterische Anfälle, auf Beteuerungen und Drohungen gerechnet; aber sie kannten diese Frau eben nicht. Als Berthas Augen die Gruppe am Fenster streiften, die Susan jetzt nicht mehr völlig verdeckte, wurde sie plötzlich ganz ruhig. Sie nahm Baring das Glas ab, leerte cS auf einen Zug und reichte es ihm zurück. Dann sprach sie mit klarer Stimme: „Ich bin nicht Bertha Warham! Ich bin" — eine unendliche Bitterkeit und Selbstverachtung malte sich auf ihrem Gesichte — „ich bin Mrs. E. Percy Jermyn." „So ist also die, die einst Ellen Jermynham war, tot und in Uyton begraben?" Es war Carnow, der diese Frage that, und bei seinem Anblicke kehrte alles, was dieser Mann gesagt, seine ganze furchtbare Erzählung, Wort für Wort in ihre Erinnerung zurück, und sie wandte sich mit einem Ausdrucke des Entsetzens zu ihm. „Haben Sie — hat man in Uyton ein Mädchen be- g oben, das Bertha Warham hieß? Ein Mädchen, das wie dieses Bilv aussah?" Mit einer raschen Bewegung trat Steinhoff vor sie hin. „Darauf kann ich am besten antworten," sagte er mit strengem Ernste. „Ich war es, der die in New-Orleans gefundene Leiche als die Bertha Warhams rekognoszierte. Ich brachte sie nach Uyton, wo sie bcigesetzt wurde; sie glich dieser Photographie, und sie glich noch mehr Ihnen — so wie Sie jetzt aussehen, war sie Ihnen erschreckend ähnlich. Wir würden die Tote vermutlich auch weiter für Bertha Warham gehalten haben, wenn nicht Doktor Baring fcstgestellt hätte, daß das blonde Haar der Ermordeten gefärbt und von Natur so schwarz war, wie jetzt das Ihre gefärbt ist. Sic haben ein verzweifeltes Spiel gespielt, Blut und Sünde, Schmach und Schande bezeichnen Ihren Pfad. Aber Ihre Rolle ist zu Ende; ob Bertha Warham oder das Weib eines Gift- mörders, das macht wenig aus: Sic sind nicht Ellen Jermynham! Sie stahlen diesen Namen und hätten ohne unser Dazwischentretcn in Ihrem Betrüge verharrt! Sie haben jedes Mitleid verwirkt — meines und das der anderen!" Und trüge sie die doppelte Sündenlast — jetzt ist sie gestraft. Niemals wird sie einen so wehen Schmerz empfinden, wie jetzt, l I wo der Mann, den sie in wenigen Wochen lieben gelernt hat' wie sie nie etwas aus der Welt lieben zu können geglaubt hat' gleich einem Racheengel vor ihr steht und die große Verachtung, die er gegen sie fühlt, aus jedem seiner Züge spricht. Sie erhob sich und heftete ihre Augen starr in die seinen. „Ja, ich bin schuldig — all s dessen schuldig, was Sie mir vorwerfen, aber mit Ellen Jermynhams Ermordung habe ich nichts zu thun! O, dieser Lügner und Mörder! Ich sehne mich darnach, Ihnen alles zu sagen. Der einzige Wunsch, den ich noch habe, ist, ihn grichtet zu sehen — die schleichende, gleißnerische Schlange!" Ihre aufgcstrcckten Hände sanken herab, es schien, als wolle sie von neuem eine Ohnmacht befallen; aber sie biß in krankhafter Energie die Zähne zusammen, und Susan geleitete die Taumelnde in einen Lehnstuhl. In Steinhoff glomm beim Anblicke ihres bleichen Gesichts mit den düster brennenden Augen eine sanftere Regung auf. „Geht cS besser?" fragte er, sich zu ihr niedcrbeugend. „Ja, ich danke Ihnen." Sie nahm auf dem Stuhle Platz und ließ sich in die Polster zurücksinken. „Wenn einer von Ihnen weiß," hob sie langsam an, „was cs bedeutet, eine Bahn des Betrugs und der Täuschung zu betreten in dem Wahne, daß man anderen nicht schaden und selber nur Vorteil und Vergnügen davon haben wird, und dann zu s-hen, daß es keinen Rückweg mehr gicbt, daß man, statt andere zu beherrschen, wie man gehofft und geplant hat, selber beherrscht wird, daß ein eiserner Wille uns lenkt und wir an Händen und Füßen gebunden sind, daß der erste Schritt uns zu anderen zwingt, willenlos und unwiderstehlich, weiter und weiter, bis unsere Tage und Nächte, unser Wachen und Schlaf nichts ist, wie eine einzige, ungeheure Lüge, gegen die wir vergeblich ankämpfcn — wenn einer von Ihnen das weiß, dann wird er den Gemütszustand begreifen können, in dem ich mich befand, als er —" sie deutete auf Steinhoff — „zum ersten Male zu mir kam. Ich schweige von den eitlen Hoffnungen, in denen ich mich schon als halbe»