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Schönburger Tageblatt Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten bis Vormitlaa 10 Uhr des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 3.60 Ml., monatlich 1.2NMk. Einzelne Nummer 10 Pfg. Inseratenpreis 1 Zeile 2b Psg-, von auswärts 30 Psg., «ellameztilenpreir 60 Pfg.. die dreigespaüene Zeile im mntlichen Teile 50 Psg. Nachlaß nach festem Taris. und Valienburger Anreißer. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herm Otto För ster,- in Callenberg bei Herm Stm-npfwdts, Friedr. Hermann Richter; in Longenchursdorf bei Frau Emma verw. Stiegler; in Penig bei Herm Wilhelm Dahler; !n Wallenburg bei Herm Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herm Eduard Kirsten. Amtsblatt für üss ttmtsgericüt und den Sisütral iu Wslöenducg. Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der StattdtSuLktsbezrrke Ällftadt Waldenburg, BrLmtSdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Lanzenleuba- Niederhain, Langenleuba-Oberhain, LangeuchurSoorf, Stiederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. «r. LOS. > Mittwoch, den 10. September ISIS. Witterungsbericht ausgenommen am 9. September, Mittag.12 Uhr: Barometerstand 770 mm reduziert aus den Meeresspiegel. THermometerstand -s- 24° L. (Morgens 8 Uhr Z- 14° L. Tiefste Nachttemperatur-s-10,»° O.> Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 37 °^>. Taupunkt -s- 10°. Windrichtung Nordwest. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,0 mm. Daher WitternugSauSsichten für den 10. September: Halbheiteres Wetter. Verordnung über Milchhöchstpreise. 8 1. Der Erzeugerpreis für Vollmilch wird festgesetzt wie folgt: Bei Bezahlung nach Für Lieferung ab Stall Für Lieferung frei Ad- gangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Der- brauchssrt »d. Molkerei Litern Gewicht Liter- Fettprozenten Kilo- Fettprvzenten 56 Pfg. das Liter 54,32 Psg. das lex 18,67 Pfg. je Liter Fctiprozent 18,11 Ifg.je Kilo- Fettprozent 69 Pfg. das Liter 57,23 Psg. das 19,67 Psg. je Liter-Fcttprozent 19,08 Pfg. je Kilo-Fettprozent Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- oder Kilo- Fettprozenten bezahlt werden, so find die Einzelsätze so zu bemessen, daß bei einem Fettgehalte der Milch von 3 °/» der Grundpreis und Zuschlag für Fettgehalt zusammen einen Preis von 56 Pfg. das Liter oder 54,32 Pfg. das kx ab Stall bezw. 59 Pfg. das Liter oder 57,23 Pfg. das Ic^ frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbesörderung statt findet, frei Verbrauchsort oder Molkerei ergeben. Tic für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich ans Vollmilch mit einem Fettgehalte von etwa 3 */«. Wenn sich auf Grund amtlicher Probenahme und Fettgehaltsbestimmung herausstellt, daß die gelieferte Vollmilch weniger als 2,8 °/» Fett enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffenden Monat gelieferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter- oder Kilo-Fettprozenten vornehmen. Für Lieferungen nach Städten über 100,000 Einwohner und ihren Vororten dürfen die im Abs. 1 festgesetzten Er zeugerpreise um 3 Pfennig erhöht werden, wozu bei zweimal täglich geladener Bahnmilch ein weiterer Zuschlag von 1 Pfg. treten kann. Für die durch den Erzeuger an Städte über .100,000 Einwohner und ihre Vororte gelieferte Achsenmilch dürfen 64 Pfg. für das Liter bewilligt werden. Für Vvllmilchlicferungen nach Städten mit mehr als 100,000 Einwohnern und ihren Vororten kann außer dem Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 6 Pfg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung molkereimäßig behandelt worden ist, bezahlt werden. Als mslkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sich bei sofort nach Ankunft in der Molkerei vorgenommener Prüfung aus Säure als gut er weist, durch Zentrifugalkraft oder aus andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschinen auf etwa 2—5 Grad 0 herunter gekühlt und daneben, wenn eS für erforderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischerhaltungsmitlel vorschrifts mäßig behandelt wird. Die Festsetzung besonderer Erzeugerhöchstpreise für den Verkauf ab Stall an Händler, welche die Vollmilch nach den Städten mit mehr als 100,000 Einwohnern und ihren Vororten liefern, oder frei GeschäftSlokal solcher Großstadt händler, soweit dieses sich außerhalb solcher Städte und ihrer Vororte befindet, bleibt den Kreishauptmannschaften überlassen. 8 2- , Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden (Ladenpreis) ist durch die Kommunalverbände und, wenn diese davon ab sehen, durch die Ortsbchörden sestzusetzen. Diese Stellen find jedoch an folgende Höchstsätze gebunden: Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als 3) in Gemeinden bis zu 10,000 Einwohnern auf höchstens 67 Pfg. das Liter Vollmilch, d) in Gemeinden bis zu 100,000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 72 Pfg. das Liter Vollmilch, c) in Gemeinden über 100,000 Einwohner und deren Vororten auf höchstens 82 Psg. da- Liter Voll milch. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben aus den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die OMbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 3. Die Höchstpreise der 88 1 und 2 gelten nicht für be sonders gewonnene oder bearbeitete Kinder- und Kranken milch, für die den Kommunalverbänden bezw. den Orts behörden die Preisregelung überlasten bleibt. 8 4. Der Erzeugcrhöchftpreis für Magermilch und Buttermilch wird auf 24 Psg. das Liter ab Stall oder Molkerei und auf 27 Pfg. das Liter frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei festgesetzt. Für Lieferung nach Städten über 100,000 Einwohner und ihren Vororten dürfen die Erzeugerpreise des Abs. I um 3 Pfg. für das Liter erhöht werden. Bei Lieferung nach Städten mit mehr als 100,000 Ein wohnern und ihren Vororten kann für solche Mager- oder Buttermilch, die sich bei gleich nach der Gewinnung vor genommener Prüfung auf Säure als gut erwiesen hat, pasteurisiert und mit Hilfe von Kühlmaschinen auf mindestens 5 Grad L herunter gekühlt worden ist, ein weiterer Zu schlag von 4 Pfg. für das Liter bezahlt werden. 8 5. Der Ladenpreis für das Liter Magermilch und Butter milch darf nicht höher festgesetzt werden als a) in Gemeinden bis zu 10,000 Einwohnern aus höchstens 35 Pfg., d) in Gemeinden bis zu 100,000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 40 Pfg., c) in Gemeinden über 100,000 Einwohner und deren Vororten auf höchstens 50 Psg. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben aus den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 e. Für Zubringung ins Haus oder beim Verkaufe ab Wagen dürfen bis zu 4 Psg. für das Liter aufgeschlogen werden. 8 7- Für den Kleinverkauf durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürfen in den Gemeinden bis zu 10,000 Einwohnern höchstens 59 Psg. für das Liter Voll milch und 27 Pfg. für das Liter Mager- oder Buttermilch gefordert werden. Nur solche milcherzeugende Betriebe, die mindestens die Hälfte der von ihnen erzeugten Milch zu dem für Orte über 100,000 Einwohner bestimmten, erhöhten Erzeugerpreis verkaufen, dürfen 62 Pfg. je Liter Vollmilch fordern. In Gemeinden über 10,000 Einwohner und ihren Vororten darf der Erzeuger beim Verkaufe von Vollmilch und Mager- oder Buttermilch ab Stall den maßgebenden Ladenpreis, vermindert um 4 Pfg, und in Gemeinden über 100,000 Einwohner und ihren Vororten den vollen Laden preis fordern. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tageslieferung von mindestens 20 Litern Vollmilch, Mager- oder Buttermilch nur 62 Pfg. für das Liter Vollmilch und 30 Pfg. für das Liter Mager- oder Buttermilch frei Lieferungsstelle fordern. 8 «- Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß noch nicht entzogen worden ist, von der Molkerei an den Er zeuger dürfen diese mit höchstens 2 Pfg. je Liter ab Mol kerei berechnet werden. 8 9. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr bis zur Ab lieferung an die Empfangsstelle entstandenen Kosten find aus dem frei Abgangsstation bezw. Verbrauchsort oder Molkerei bestimmten Erzeugerhöchstpreis zu bestreiten. 8 10. Kommunalverbände, in denen Großhandel mit Milch statt findet, haben Großhandelshöchstpreise für Boll-, Mager- und Buttermilch festzusetzen. 8 11- Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die KreiShauptmannschaft be stimmt. 8 12. Solange die Kommunalverbände und Ortsbehördrn keine niedrigeren Höchstpreise für den Kleinverkauf als die in 88 2, 5 und 7 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. 8 13. Der Landesfettstelle bleibt Vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise sestzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lasten. 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise find Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt S. 516). 8 15. Diese Verordnung tritt am 15. September 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über Milch höchstpreise vom 11. September 1918 (Sächs. StaatSzeitung Nr. 216 vom 16. September 1918) außer Kraft. Dresden, den 4. September 1919. Wirtschaftsministeri««. Frühkartoffelhöchstpreis. Ter Höchstpreis für Frühkartoffeln beim Verkaufe durch den Erzeuger wird für den Freistaat Sachsen ab 10. Sep tember 1919 auf 8 Mk. für den Zentner herabgesetzt. Dresden, den 6. September 19 l 9. Wirtschaftsministerium, LandeslebenSmittclamt. Bezirksverband^ K.-L. Nr. 1158 Le. Zucker. Die Zuckcrkarten und Bezugskarten für die Berforgungs- reihe 14 lauten über 3 Pfund und gelten auf die Zelt vom S. September bis 31. Oktober 1919. Das auf den 3. Abschnitt entfallende Pfund Zucker ist spätestens, bis zum LV. Oktober 1919 abzuholen, weil mit Rücksicht auf den Uebergang in das am 1. November 1919 beginnende Wirtschaftsjahr die Ausgabe von Zucker in der Zeit vom 21.—31. Oktober 1919 gesperrt werden mutz. Eine besondere Verteilung auf den „zur Deck««g des Bedarfs bis 31. Oktober" gekennzeichneten Abschnitt findet nicht statt. Durch diese Einteilung soll nur ange zeigt werden, daß das auf den 3. Abschnitt entfallende Pfund zwar bis zum LV. Oktober abzuholen sei, jedoch den Be darf bis zum 31. Oktober zu decken habe. Bezugskarten der Reihe 14, sowie die auf die Zeit vom 15.—31. Oktober 1919 angestellten Ergänzungskarten find gleichfalls bis spätestens zum 20. Oktober 1919 einzulösen. Die Ver sorgung der in dieser Uebergangszeit neugeborenen oder von auswärts zuziehenden Personen wird im Bedürfnisfalle durch den Erlaß besonderer Bestimmungen gesichert werden. Die Ausgestaltung der Karten ist die gleiche geblieben wie in der ablaufenden BersorgungSperiode. Jeder Ber- sorgungsberechtigte erhält eine Normalzuckerkarte, Kinder i« 1. und 2. Lebensjahr außerdem noch eine K. Karte. So weit Kriegsgefangene noch zu versorgen sein sollten, ist ihne« eine K.-Karte auSzuhändigen. Ergänzungskarten find nur für solche Personen bestimmt, die erst im Laufe der Bersorgungszeit in die Versorgung des Bezirksverbandes eintreten. Bezugskarten für gewerbliche Betriebe, soweit solche An spruch darauf haben (Apotheken, Konditoreien, Bäckereien, Gastwirtschaften) kommen, wie bisher, durch die WohnortS- gemeinden zur Verteilung. Alle Karten sind zur Vermeidung von Fälschungen wie derum mit Wasserzeichen versehen worden. Die Kleinhändler haben deshalb alle zur Belieferung vorgelegten Karten auf das Vorhandensein des Wasser zeichens zu prüfen und Karten, die sich hiernach als Fälschungen erweisen, zurückzuweisen. Die Annahme falscher Karten kann den Ausschluß vom Zuckerhandel wegen Unzu verlässigkeit und Bestrafung nach sich ziehen. Glauchau, am 6. September 1919. I. B.: vr. Wahl, Regierungsamtmann.