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msnillich Mk. 4.7», durch v»t«n f«t in« gM«s«t, 16 Mh»lun, in d«n Geschäft«st«v»i M. <M, M,chm- k«t«n 1.1* Mk. Bei PostbtjU, vi«rt«lj1hrlich M. 1v.— «uZschl. H»st«kung«gei!ihr. Einzeln« Nummer 25 Psg. Ausgabe »erktSg« ltch nachmittag«. Fall« durch höhere Aewalt, Betriebtstiirung, Streik, Ep«rr«, Autsperrung d« Anzeiger »erspntet oder nicht «scheint, ist d«r A«rlag nicht zum Ersah verpflichtet. — Postscheckkonti »«ipzi« 4»»14. »eschäftsstelle: Hohenstein-Srnstthal, »ahnstr. » OberlMgWHLt MgeÄlE GerZKsrsek TÄgZhlstl U»zeige»prei« die Sgespalten« Korpuizeil« 7V Psg., N-klam«- zeil« 2.— Mk.; bei Wiederholungen tarifmäßiger Nachlaß, — Au«kunft«ertetlung und Vermittlung von schriftlichen Angebotm *0 Pfg. — Anzeigmausgab« durch Fernsprecher schließt jed«n Ersatzanspruch au«. — Bei zwangsweiser Einziehung des An zeigengebühren durch Klage oder im Konkursfalle gelangt der volle Bettag unter Wegfall der bei sofortiger Bezahlung be willigten Abzüge in Anrechnung. — Fernsprecher Nr. 1ül. — siir Katzenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kermrdorf, Aüsdorf, Bernsdorf, WWendraM Mittelbach,Srüna,Ursprung,Kirchberg,Erlbach,Meitwdorf,Langenberg,Falken,Langenchursdorfuftv» U. Itt Slvrtttli in 14 AWst 1S20 U IMZWz «««»««' > ' 'WIL-M » K.-L-Rr. 144S. «etr. l. Beschlagnahme der Ernte 1920. 1. Nachstehende im Bezirke Glauchau (einschließlich der re». Städte) erbauten Getreides,lten allein »der mir anderen Bodenerzeugnissen gemengt werden mit der Trennung »»m Boden sür den ?,zirks»erband beschlagnahmt (Retchsgetreideordnung vom 21. 3. 1929 — R.-G.-BI. G. 1991 — und G.-A-B. vom 8 V. 1920 — Eicichs. Staatszettung Nr. 152 »om 5 7. 1929 —) ») Roggen, Wrizrn, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, ktnkorn, d) Gerste, Hafer. 9. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch aus den Halm und auf alle aus den beschlag nahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrat, Grieß, Graupen, Grütze, Grünkorn, Flocken, Malz Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme nach dieser Ber- g-duung frei. lieber die beim Lusmahlen entfallend« Kleie und Abfallerzeugnisse »ersitzt der Bezirks- »eiband (ff 1 Abs. 2 R-G-O). » Im Sinne dieser Verordnung gelten als Brotgetreide Noßgen, Weizen, Sptlz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn. Gemenge (Mischsrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt al» Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brotgetreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste; Gemenge, in dem sich weder Brotgetreide noch Gerste, aber Hafer befindet, gilt als Hafer (ß 2 N.-G.-O). 4. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung de» Be- zilksoerbandes vorgen»mmen werden (§ 3 Abs. 1 R.-G -O). i. Vor der Trennung vom Baden dürfen Kaufverträge über Getreide »der andere aus Veräußerung »der Erwerb von Getreide gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Bezirksverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Verträge, die »»r dem Inkrafttreten der Retchsgetreideordnung für das Erntejahr 1929 abgeschlossen worden sind, sind nichtig (ff 4 N.-S-G.). 6 Der landwirtschaftliche Unternehmer hat die zur Ernte erforderlichen Arbeiten v»rzunehmen. Der Besitzrr beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Dec Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behärd« verpflichtet, auszu- drrschen, sowie bet Gemenge Körner- und Hülfensrüchte von einander zu trennen. Dec Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Be- hätde verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind, dem Bezirksverbande jederzeit zur Verfügung zu stellen (ff 5 R-G-v). 7. Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes »der der Besitzer »»n Vor räten eine der ihm nach Ziffer S obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig vor, so kann die zu ständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf s.ine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden, sowie in seinen Wirtschafts- räumen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten (§ 6 R-G-O). t Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß das in ihrem Bezirke angebaute Getreide zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen wird. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten und die wegen einer bevorstehenden Verfallerklärung bereits sichergestellten Varräte zweckentsprechend ausbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden Aus Verlangen der Aeichs- getretdestelle, der Landeszentralbehörde oder des Bezirksoerbandes hat sie die zur Erhaltung und Pflege, zum Ausdrusch »der zur Trennung der Vorräte erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten vorzunehmen (ff 9 R-G.-O) -. Die Gemeinde hat die Aufbewahrung und Verwendung des Saatgutes an Getreide zu überwachen (ff 3» R-G.-O) 10. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alles aus ihrem Bezirk abzuliefernde Getreide dem Bezirks»erbande zur Verfügung gestellt wird. Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Bezirks»erbande» die Ablieferung zu fördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerb des Getreides zu unterstützen (8 39 R.-G-O). 11. Die Gemeinde hastet dafür, daß die ihr oder ihren landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung ausgegebenen Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Sie kann die ihr nur zur Lieferung ausgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen (K 40 R-G.-O) 12. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorrcke beiseite schafft, tnsbesindere aus dem Bezirk Glauchau entfernt, beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, ver- braucht oder sonst verwendet, wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kaust oder ein anderes Vrräußerungs- oder Erwerbsgeschäsl über sic abschlicßt, wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt, wer Getreide zu Saatzwecken »erkauft »der kaust, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß cs nicht zu Gaaizwecken bestimmt ist, wer den Vorschriften in Ziffer 5, Absatz 1 zuwiderh»ndelt, setzt sich aus Grund o»n ff? 89 und 81 der eingangs genannten Netchsgetreide-Ordnung der strengsten Be strafung aus. II. Höchstpreise und Meserrm-szuschlSge ff 1. Gemäß der Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 14. 7. 21 — R -G.-Bl. S. 1456 — beträgt für den hiesigen Bezirk der Höchstpreis für 1 Tonne Roggen 1430 Mark, , 1 „ Wetzen,' Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn 1570 „ „1 , Gerste oder Haser 1380 , Die vorstehend bezifferten Preise sind Höchstpreise im Sinne de» Gesetze«, betreffend Höchst preise. Für minderwertige Ware ist cin entsprechend niedrigerer Preis zu ermitteln Hie Zuschläge bei Brotgetreide und Gerste betragen für Ablieferungen vor dem 1. August 1920 200 Maik für die Tonne, , , 16. - 1929 175 , , „ 18. September 1920 1tz0 . „ , „ ff 2. Ser Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Flüchte und dem Mischungsverhältnis. ff S. Getreide gilt hinsichtlich des^Feuchtigkeitsgehalte» al» vollwertig, falls die Feuchtig- k«it nicht übersteigt: bei Lieferungen »or dem 18. August 192« 1» vom Hundert, , , , , 1«. Oktober 192» 18 , , „ »om 1t. Oktober 1929 ab 17 » , Abgesehen von der Feuchtigkeit gilt Getreide als vollwertig, falls es gesund ist und hin- sichtlich seiner sonstigen Eigenschaften der Durchschnittsbeschaffenheit der betreffenden Getreideart letzter Ernte in der Abludegegend entspricht. ff 4. Für die Bewertung der Früchte ist ihre Beschaffenheit bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsort maßgebend. Ist da» Getreide während der Beförderung von der Abladestelle bis zur Ankunftsstelle durch äuß-re Einflüsse, die der Ablader nicht zu vertcetcn hat, beschädigt worden, so trägt der Empfänger den dadurch entstandenen Schaden Als solche Einflüße gelten auch De zögerungen dec Beförderung mfvlge von Streiks, öffentlichen Unruhen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen. III. Bestands-Erhebung. Nach soeben eingegangener Anordnung der R. G. findet wiederum «ine Vest«nd»erheb«ng statt. Ts haben am Sonntag, den IS. August, nach Geschäftsschlutz alle Bicker, Mehlkleinhändlec ihre Bestände getrennt nach Mehl — Backwaren in Mehl umgrrechnet — in Zentnern und Pfund genau aufzunehmen. Das Ergebnis ist in das unten abgedruckte Formblatt einzutragm, da» ausgeschnitten und am 17. August 1S29 bei den zuständigen Ortsbehörden eingereicht wcrden muß Die Ortsbehörden werden ersucht, die eingereichten Formblätter nachzuprüfen und sie getrennt nach Bäckern und Mehlkleinhändlern zu einer Gemeindeltste zusammenzustillen und Formblätter und die ausgerechnete Liste zusammen bis 20. August 1920 beim Bezirksverbande einzureichen. Die Bestandserhebung hat ganz unabhängig von der üblichen Wochenaufnahme (Verbrauch»- Nachweisung der Bäcker) zu erfolgen. Noch nicht belieferte Bezugsscheine und vorhandene Marken sind nicht mit auf-«- nehmen, sondern nur da» wirklich vorhandene Mehl nebst Backwaren. Die gewissenhafte Ausfüllung wird jedem Bäcker und Händler zur Pflicht gemacht. Die Gemeinden wollen darauf achten,'.daß alle Beteiligten die Bestandsaufnahme einretchen. Bezirksverbaud Glaucha«, den 12 August 1920. Nr. öllS. Ll. Freiherr ». Welck, Amtshauptmann. Hier abschneiden! Bestands-Anzeige . Viicker» MeWMrMndler» Wirklich »ort Reines Roggenmehl tztr. andines Mehl Rein. Weizen- und Kranken mehl S" Vorhandene Bu umge IPfd.Schwarzbre. — 34S k Roggen Atr. Roggenmehl ckwaren in Mehl lechnet -.Psd.Weißgebäck — 95 s Mehl Atr. Weizenmehl Gemischte» Vrotmehl Bemmkungen I. 2. s. 4. r 0 Ich »erflchore wahrheitsgemäß« Angabe Ort: Unterschrift: ttaksnvialn-Krnottkal, am rz. August 192». Ü0k Mitarbeiter, 6er 6urck sller vorbiläliek OG5 8tLl^t>-sit. Laknaiäor, >ürger»ei»tar-8t»IIvertret«^. »us semem rckLCensfreuäi^en lieben xerissen. Viele fskre kin6urck var er als Ltaätveroräneter un6 Lts^trat un6 ru- letrt als Vsrsitrenäer äes »tüätiseken Ibiberkulose-^ussekusres tätig. Oie unterreickneten Xsrpersck»stsn betrauern in ikm einen von reger ^nteiln»kme Ois Lts^tvsfOs^nsisn. Kodort Wolk. Vvrsteker. »» 6en Aukuben 6er 6emein6ever«vsitung beseelten seine gemeinnütrige lätixkeit 6»s Lür^orxelSbnis in erfüllt un6 sick «isslurcb eiv ekrsnvoIlS8 unö äsmkbsrsZ übor «las 6r»b ki»LU? gesickert krt. ^Isckruk. Infolge eines OeberssIIer vvuräe sm 1». 6». Ms. «MillU «MM Unbottefert« Bozngsscheine n«d b«r«its belieferte Brotmark«« find nicht mit ein- zur-chuon, sondern nur wirklich »»rhandene» Mehl und Backware.