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lS erkauft h.,lD urse, ' k. age. ,, rrr5 ne, llusib, !lektt- arbeiÜ- Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. och eilblatt für Reichenbmnd, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. AL 50 Sonnabend, den 14. Dezember 1012. ltr. 3-' M lusen» n:gl. n>- Hg, 14. n stei», Erscheint jeden Sormadend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meicheudrand, Nevotgtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaitige Pctitzeile «it 15 Pfg, berechnet. Für Zierate größere« Umfang8 und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbamng, bewilligt. AW-igeN ME-chme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. BereinSinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgcgeben werden. Der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand. Neustadt, am 12. Dezember 1912. Rechnungseinreichung. , Diejenigen Lieferanten, welche vom Fahre 1912 noch Forderungen an die hiesigen Gemeindekassen ^schließlich der Schulkasse) haben, werden hiermit aufgefordert, die Rechnungen bis . Ende dieses Jahres Her einzureichen. Gefunden vurde in hiesiger Flur 1 Handwagen. Reichenbrand, am 13. Dezember 1912. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Neustadt, Rabenstein, Reichenbrand und Rottluff, am 6. Dezember 1912. Die Gemeindevorstände. Bekanntmachung, die Überladung des Fuhrwerks und die An- und Abfuhr von Baumaterialien und sonstiger Lasten zu und von Baustellen, Lagerplätzen, Ziegeleien, Steinbrüchen, Lehm-, Kies- und Sandgruben betr. Die Königliche Amtshauptmannschaft findet sich nach Gehör des Bezirksausschusses veranlaßt, k möglichster Hintanhaltung von Tierquälereien folgendes zu verordnen: 1. Die Ladung darf die Leistungsfähigkeit der Zugtiere nicht übersteigen. Eine Überladung des «Uhrwerks, infolge deren die Zugtiere zur gehörigen Fortschaffung desselben unvermögend werden, ist strafbar, l 2. Zum Abfahren von Baugrund, Steinen, Lehm, Kies, Sand oder dergleichen aus Baustellen, Lagerplätzen, Ziegeleien, Steinbrüchen und Gruben, sowie zum Anfahren von Baumaterialien dürfen Pferde oder andere Zugtiere nur benutzt werden, wenn zuvor von der befestigten Straße bis zur Ab- Hd Anfuhrstelle eine das lockere Erdreich bedeckende feste Fahrbahn (Pflaster, Steinschlag, Bohlen-, schwellen- oder Knüppel-Belag) hergestellt ist. Diese Fahrbahn muß in zweckentsprechendem Zustande Halten und ausschließlich benutzt werden. 3. Die Unternehmer von Bauten (Bauherr, Bauleiter und Bauausführender) i. S. von 8 1. Ab- M 2 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900, sowie die Inhaber von Lagerplätzen, Ziegeleien, pteinbrüchen und Gruben, welche die Überladung des Fuhrwerks dulden oder die Herstellung und Instand- Mung der Fahrbahn unterlassen, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haftstrafe belegt. Gleiche Strafe trifft die Geschirrführer, welche überladene Fuhrwerke befördern und erforderlichen- ,eils nicht für genügenden Vorspann sorgen oder welche die feste Fahrbahn nicht benutzen oder vor deren Verstellung zu oder von den bezeichneten Stellen fahren. ! Verantwortlich für Einhaltung dieser Vorschriften ist auch die mit der Aufsicht an die Stellen ^ch besonders beauftragte Person. I 4. Ausnahmen von der Bestimmung in 8 2 können von der Königlichen Amtshauptmannschaft 'ff Antrag zugclassen werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Herstellung der Fahrbahn mit über- I senden Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und anderweitig Vorkehrungen Verhütung von Überanstrengung und Mißhandlung der Zugtiere getroffen werden. Chemnitz, den 29. November 1912.Die Königliche Amtshauptmannschaft. Bekanntmachung. Mit Ablauf dieses Jahres scheiden aus dem Gemeinderate aus folgende, jedoch sofort wieder Mbare Mitglieder, und zwar die Herren: Hermann Barthel, Oskar Berger, Hermann Crusius, mr Hofmann, Louis Matthes. . Es sind deshalb Ergänzungswahlen vorzunehmen und zwar sind in Gemäßheit des Ortsstatuts 25. September 1901 nebst Nachträgen für diesmal zu wählen: k, in der Klasse der höchstbesteuerten Ansässigen: 3 Ausschußmitglieder und 2 Ersatzmänner, > „ „ „ „ mindestbesteuerten Ansässigen: 2 Ausschußmitglieder und 2 Ersatzmänner, H „ mindestbesteuerten Unansässigen: 1 Ausschutzmitglied und 3 Ersatzmänner. Behufs Vorbereitung der nach dem Gesetze und dem Ortsstatute zwischen den einzelnen Klassen 'kennt zu haltenden Wahlen liegen vom 16. November 1912 die Gemeinderatswahllisten 14 Tage Mg in der Expedition der Gemeindeverwaltung hier zu Jedermanns Einsicht aus und können Ansprüche gegen dieselben innerhalb dieser Zeit von den Beteiligten bei dem unterzeichneten Gemeinde land erhoben werden. Am 7. Dezember 1912 ist die Wahlliste zu schließen und könnm von diesem He ab unerledigte Einsprüche nicht mehr berücksichtigt werden. Alle stimmberechtigten Gemeindemttglieder, welche in den Listen sich nicht eingetragen befinden, "en sich an der Abstimmung nicht beteiligen. Die Wahlen selbst sind auf Sonntag den 15. Dezember 1912 ^bie mindestbesteuerten Unansässigen Gemeindemitglieder von Punkt 11Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags, Montag den 16. Dezember 1912 r die höchstbesteuerten ansässigen Gemeindemitglieder von Punkt 1v Uhr vormittags . bis 1 Uhr nachmittags und r die mindestbesteuerten ansässigen Gemeindemttglieder an demselben Tage von Punkt 3 Uhr bis 7 Uhr nachmittags Bekanntmachung. . Auf Grund der Neichsversicherungsordnung können Versicherte, die das 4V. bez. 6». Lebens- !Hr vollendet haben und in keiner versicherungspflichtigcn Beschäftigung mehr stehen bez. die Ver- Aerung nicht freiwillig fortgesetzt haben, die etwa verloren gegangene Anwartschaft auf Jnva- Hen- und Hinterbliebenenversicherung dadurch erneuern, daß sie vor Ablauf des »Ohres 1812 eine versicherungspflichtige Beschäftigung wieder aüfnehmen und bei dieser oder aber Hch freiwillige Beitragsleistung wenigstens einen Wochenbeitrag entrichten. Im Falle der Nichtbefolgung des Vorstehenden würden sie mindestens 200 bez- 500 Beitragswochen entrichten und müßten außerdem mindestens schon früher 1000 bez. 500 Beitragswochen gesteuert Hm, bevor die Anwartschaft wieder erreicht werden würde. Weitere entsprechende Auskunft erteilen die unterzeichneten Gemeindevorstände sowie die Orts- Hnkenkassen. Neustadt, Reichenbrand, Rottluff und Rabenstein, am 9. Dezember 1912. Die Gemeindevorstände. Bekanntmachung. > Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Königliche Amtshauptmannschaft Kemnitz unterm 22. Oktober 1912 eine Polizeiverordnung über die Teilvermietung einschließlich des Schlafftellenwesens lassen hat, welche am 1. Januar 1913 in Kraft tritt. , Die Verordnung liegt zu jedermanns Einsicht im hiesigen Rathause öffentlich aus und werden alle heiligten zur strengen Nachachtung der neuen Bestimmungen hiermit angehalten. v- Neustadt, am 6. Dezember 1912.Der Gemeindevorstand. im Restaurant „Schweizerhaus Rabenstein" (Besitzer: Arthur Richter, Antonstraße 10) anberaumt. Als Wahlvorsteher ist der unterzeichnete Gemeindevorstand und als Stellvertreter Herr Gemeindeältester Johannes Esche bestimmt worden. Es werden alle stimmberechtigten Gemeindemitglieder geladen, sich -zur Vornahme dieser Wahl einzufinden, mit dem Bemerken, daß die bis zum Ablauf der festgesetzten Stunden noch nicht Erschienenen nicht weiter zur Teilnahme an der Wahl zugelassen werden können. Auf den Stimmzetteln sind die Namen und die Klasse, für welche die einzelnen Gewählten rangieren sollen, deutlich und zweifellos anzugeben. Die Stimmzettel sollen von weißem Papier sein und eine einheitliche Größe von einem Vs Bogen — 10/16 cm haben. Nach den Bestimmungen der rev. Landgemeinde-Ordnung vom 24. April 1873 und den Ab änderungsgesetzen sind im allgemeinen stimmberechtigt alle Gemeindemitglieder, die die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, das 25. Lebensjahr erfüllt haben und im Gemeindebezirk ansässig sind oder daselbst seit wenigstens 2 Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Das Stimmrecht ist in Person auszuüben. Niemand kann in derselben Gemeinde ein mehrfaches Stimmrecht ausüben, ünansässigen Frauenspersonen, sowie juristischen Personen steht ein Stimmrecht nicht zu. Wählbar ist jedes stimmberechtigte männliche Gemeindemitglied, welches im Gemeindebezirk seinen wesentlichen Wohnsitz hat und bei welchem die Voraussetzungen zu der betreffenden Klasse vor handen sind. Die Fälle der dauernden oder vorübergehenden Ausschließung vom Stimmrecht sind in 8 35, die Gründe der Ablehnung der Wahl in 8 38 der Landgemeinde-Ordnung bezeichnet. Einwendungen gegen das Wahiverfahren selbst sind nach 8 51 der rev. Landgemeinde-Ordnung binnen 14 Tagen nach der Stimmenauszählung und zwar bis 29. bez. 3V. Dezember 1912 abends 5 Uhr bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Ehemnitz anzubringen. Rabenstein, am 10. November 1912. Der Gemeinderat. Wilsdorf, Gem.-Vorst. Bekanntmachung. Die nächste Reinigung der Schornsteine in der Gemeinde Rabenstein wird in der Zeit vom 18. Dezember 1812 bis 8. Januar 1913 erfolgen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 12. Dezember 1912. Meldungen im Fundamt Rabenstein. Gefunden: 1 Kinderrock. Verloren: 1 Portemonnaie mit 5 Mark Inhalt. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 12. Dezember 1912. Gemeinderatswahl. Mit Ende dieses Jahres scheiden aus dem Gemeinderate ein Drittteil der Gemeindevertreter aus, und zwar die Herren: Anton Lohse, Johann Müller und Ernst Schmiedel, welche sofort wieder wählbar sind. Es macht sich demzufolge die Wahl von 1 Vertreter aus der II. — mittelbesteuerten — Klasse der Ansässigen, 1 „ „ „ in. — niedrigbesteuerten — Klasse „ „ und I „ „ „ Klasse der Ünansässigen, und zwar auf die Zeit vom 1. Januar 1913 bis mit 31. Dezember 1918 nötig. Gleichzeitig ist aus den vier Klassen der Gemeindevertreter an Stelle der Herren Anton Lohse, Hermann Adler, Oskar Ahnert und Hermann Berthold, und zwar auf die Zeit vom 1. Januar 1913 bis mit 31. Dezember 1914 je 1 Ersatzmann zu wählen. Die Wahlen finden für die Klassen der „Ansässigen" Sonnabend, den 28. Dezember 1912, nachmittags 6 bis 9 ühr und für die Klasse der „Ünansässigen" Sonntag, den 29. Dezember 1912, nachmittags 1 bis 4 ühr im Gasthofe „Zum grünen Tal" hierselbst statt und werden alle stimmberechtigten ansässigen und ünansässigen Gemeindemitglieder geladen, sich zur Vornahme dieser Wahl einzuftnden, mit der Bedeutung, daß die bis 9 bezw. 4 ühr an der Wahlurne noch nicht Abgefertigten zur Teilnahme an der Wahl nicht zugelassen werden können. Der Wahlakt ist öffentlich und die Stimmzettel-Abgabe hat in Kouverts, welche von der Gemeinde geliefert werden, zu erfolgen. Die zu Wählenden sind auf dem im Termine abzugebenden Stimmzettel so genau anzugeben, daß über deren Personen kein Zweifel übrig bleibt. Nach den Bestimmungen der rev. Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 und den Abänderungs- Gesetzen sind im allgemeinen stimmberechtigt alle Gemeindemttglieder, welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, das 25. Lebensjahr erfüllt haben und im Gemeindebezirke ansässig sind oder daselbst seit wenigstens 2 Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben, ünansässtge Frauens personen sowie juristischen Personen steht ein Stimmrecht nicht zu. Das Stimmrecht ist in Person aus zuüben; für die ansässige Ehefrau kann jedoch der Ehemann stimmen, dafern er für seine Person stimmberechtigt ist und von seinem persönlichen Stimmrecht keinen Gebrauch machen will. Niemand kann in derselben Gemeinde ein mehrfaches Stimmrecht ausüben. Die Wählbarkeit steht jedem stimmberechtigten männlichen Gemeindemitgllede zu (in der hiesigen Gemeinde, also auch den sogen. Forensern). Die Fälle der dauernden oder vorübergehenden Ausschließung vom Stimmrechte sind in 8 35, die Gründe der Ablehnung der Wahl in 8 38 der rev. Landgemeindeordnung bezeichnet. Einsprüche gegen die aufgestellten Wahllisten, welche vom 3. Dezember bis mit 16. Dezember 1912 im Gemeindeamts — Kassenzimmer — zur Einsicht ausliegen, sind innerhalb der Auslegungsfrist, und zwar bis 16. Dezember 1912, nachmittags 6 Ühr bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande zu erheben, Einwendungen gegen das Wahlverfahren aber nach 8 51 der rev. Landgemeindeordnung binnen 14 Tagen nach der Stimmenauszählung, und zwar bis 11. bezw. 12. Januar 1913, nachmittags 6 Uhr bei der Kgl. Amtshauptmannschaft Ehemnitz anzubringen. Zuletzt wird noch besonders darauf hingewiesen, daß die Wahllisten auch Sonntag, den 8. und Sonntag, den 15. Dezember or., vormittags 11 bis 12 ühr im Gemeindeamts eingesehen werden können. Rottluff, am 29. November 1912. Der Gemeindevorstand. Rechnungs-Einreichung. Diejenigen, welche für Lieferungen rc. im Jahre 1912 noch Forderungen an die hiesige Gemeinde- Kassen (einschl. Schulkasse) haben, werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche durch Einreichung von Rechnungen umgehend, spätestens aber bis zum 31. Dezember or. bei dem Unterzeichneten geltend zu machen. Rottluff, am 11. Dezember 1912. — Der Gemeindevorstand. Pflichtfeuerwehr. Nachdem das Verzeichnis der feuerwehrpflichtigen Mannschaften für das Jahr 1913 auf gestellt worden ist, wird dies hiermit gemäß 8 3 der Feuerlöschordnung mit dem Bemerken bekannt ge macht, daß das Verzeichnis vom 16. Dezember cr. ab eine Woche lang im Gemeindeamte — Kassen zimmer — öffentlich ausliegt. Rottluff, am 10. Dezember 1912. Der Gemeindevorstand. Schluß -er Inseratenannahme Freitags nachmittags 3 Uhr.