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Riesaer H Tageblatt und Anzeiger Meblatt «nd Atytiger). »«ch—MMi »MIM «1» L L i' -t V-stsche<Nonto, ,N» Smmck «L »a ^4TTTTHVT(TU «trokaff, w'l« N-- für die Könlql. Amtshauptmannschast Großenhain, das Köniql. Amtsgericht und den Rat der Stadt' Riesa, sowie den Gemeinderat GrSVa. 184. Freitag, S. August 1918, abends. 71. Jatzrg. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden Ta» abend» '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Bez«»Sprei», gegen Vorauszahlung, durch unsere Tröger fr«, Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 8 Mark, monatlich 1 Mark. Anzeige« slir die Nummer de« Ausgabetages sind bi» 10 Nhr vormittag« aufzugeüen und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Togen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 48 mm breit« Ärundschrift-Zelle (7 Silben) 25 Ps., OrtSprer« 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sah ent» Riechend höher. Nachweisung»- und Bermitt«luna«gebllhr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, w«nn der Betrag verfällt, durch Klag« »ingczogen werden muh oder der Auftraggeber in Kann»» gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägige Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". — Im Fall» höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise;. Rotationsdruck und Verlag: 8 an g er t Wl n terl Ich, R i »la Geschäftsstelle: Roethektratze 5S Verantwortlich für Redaktion- Arthur Häbnel. Riela: für Anzeigenteil- Wilhelm Diltri ch, Riesa. Abgabe von Speisekartoffeln vetr. Für die nächste Woche — 1?. bis mit 18. August 1918 —gelangen auf den für die ge- zannte Zeit gültigen Abschnitt der blauen Kartoffelkarte 7 Pfund, auf den gleichen Abschnitt der roten «inderkartoffelkarte 2 Pfund Frühkartoffeln zur Verteilung. Zum Bezüge find alle kartoffelversorgungSberechtigten, d. h. nicht Kartoffelanbau treibende Personen. sowie Kartoffelerzeuger, die Speisekartoffeln aus alter Ernte nicht mehr besitzen und denen reife Kartoffel« ans neuer Ernte noch nicht zur Verfügung flehen, berechtigt. Bekanntmachung über die Entrichtung der Umsatzsteuer und deS WarenumsatzstempelS. Nach 8 14 des UmsatzsteueraesetzeS und 8 39 der dazu ergangenen AuSführuugSbe- Mmmungen werden die zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetreibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen aufgefordert, ihr Unterneh mer; bis zum 15. August 1918 schriftlich oder mündlich beim zuständigen Unisatzsteueramt anzumelden. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn für das Unternehmen Warenumsatz- stempel im Kalenderjahr 1918 entrichtet worden ist und in dem Unternehmen keine Gegen- stände der in 8 8 des Gesetzes bezeichneten Arten (LuxuMegenstände) im Kleinhandel um gesetzt werden. Zuständige Umsatzsteuerämter sind ») je für den Bezirk ihrer Gemeinde die Stadträte der Städte mit der revidierten Städteordnung, die Bürgermeister der übrigen Städte und die Gemeindevor stände der Landgemeinden. d) für die selbständigen Gutsbezirke in den hauvtzollamtlichen Bezirken Bautzen. Chemnitz, Dresden II, Leipzig ll, Plauen, Zittau und Zwickau diese Haupt zollämter, °) für die selbständigen Gutsbezirke: in den Hauptzollamtsbezirkeu Annaberg und Freiberg das Hauptzollamt Chemnitz. in den Hauptzollamtsbezirken Dresden l. Meißen, Pirna und Schandau das Hauptzollamt Dresden ll, in den Hauptzollamtsbezirken Grimma und Leipzig l das Hauptzollamt Leipzig ll, in dem Hauvtzollamtsbezirk Eibenstock das Hauptzollamt Plauen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirt schaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bcrgwerkbetrieb. Die Absicht der Gewinnerzielnng ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebe triebes im Sinne des Umsatzsteuergesctzes. Angehörige freier Berufe (Aerzte, Rechtsan wälte, Künstler usw.) sind nicht steuerpflichtig. Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem eigenen Betriebe zum Selbstgcbranch oder -verbrauch entnehmen. Als Entgelt gilt im letzteren Falle der Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Von der allgemeinen Umsatzsteuer nnch dem Satze von 5 vom Tausend sind die Per- sonen usw. befreit, bei denen die Gesamtheit der Entgelte in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3000 M. beträgt. Für die Lieferung von Luxusgegenständen besteht keine derartige Befreiung. Die Nichteinreichung der Anmeldung zielst eine Ordnungsstrafe bis zu 150 M. nach sich. Steuerpflichtige, die Luxnsgegenstände im Kleinhandel umsetzen, haben eine Erklä rung über den Gefamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte für irden Monat bis Ende des folgenden Monats, also erstmalig bis Ende September 1918 beim zuständigen llm- fatzsteueramt abzugeben. Außerdem haben Steuerpflichtige, die Luxusgegenstände der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Sicherung einer Umsatzsteuer aus LuxuSgegeustände vom 2. Mai 1918 (Reichsgesetzblatt S. 379) bezeichneten Art im Kleinhandel umsetzen und nach dieser Bekanntmachung zur Bildung einer Rücklage verpflichtet waren, eine Erklärung über die in der Zeit vom 5. Mai bis 3t. Juli 1918 vereinnahmten Entgelte im Laufe des Monats August 1918 abzugeben. Endlich werden die zur Entrichtung des Warenumsatzstempels nach dem Gesetze vom 26. Juni 1916 iReichsgesetzblatt S. 639) verpflichteten gewerbetreibenden Personen, Gesell schaften und sonstigen Personenvereinigungcn aufgefordert, den steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1918 schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Stenerstclle bis zum 31. August 1918 anzumelden und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. Beläuft sich der Jahresumsatz auf nicht mehr als 3000 M., so besteht keine Ver pflichtung zur Anmeldung des Warenumsatzes und swr Entrichtung der Abgabe. Wer der ihm obliegenden AnmeldungSverpflrchtung HUwiderhandelt oder über die empfangenen Zahlungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleich kommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht sestgestcllt werden, so tritt Geldstrafe von 150 M. bis 30000 M. ein. Zur Erstattung oder schriftlichen Anmeldung sind Vordrucke zu verwenden. Soweit solche den AnmcldungSpflichtigen noch nicht zugestellt sind, können sie bei den Steuerstellen kostenlos entnommen werden. Steuerpflichtige sind zur Anmeldung ihres Umsatzes verpflichtet, auch wenn ihnen AnmeldungSvordrucke nicht zugegangen sind. Dresden, am 2. August 1918- Königliche Generalzolldirektion. Fleischversorgung vetr. Da die erhöhte Brotration erst ab 19. August 1918 gegeben wird, wird verordnungs gemäß für die Zeit bis 18. August für die Woche 150 gr Fleisch, Wurst und dergl. für Personen über 6 Jahre und 75 er für Kinder bis zu 6 Jahren und für die ständigeu Tischgäste der den Fleischern sicheraestellt und können, soweit die Vorräte reichen, abgefordert werden. Die einzelnen Flerschmarkenabschnitte der Militärurlaubcrlebensmittelkarte sind mit 20 er zu beliefern. Vom 19. August dieses Jahres ab gelten allenthalben die Bestimmungen der Be- kanntmachung vom 1. August 1918 — 891 »V —. Großenhain, am 7. August 1918. 847 e V. Königliche AmtShauptmaunschast. Krankenznlagcn vetr. Mit Rücksicht darauf, daß dem Kommunalverband zur Zeit Hafernährmittel über- Haupt nicht und Grieß, Milch, sowie Butter nur in sehr knappen Mengen zur Verfügung stehen, wird gleichzeitig zur Vermeidung unnötiger Anfragen darauf hlugcwiesen, daß die mit Krankenzulageu Bedachten bei Verlängerung der Zuteilung auf eine Zuweisung in der bisherigen Höhe nur in ganz besonders dringlichen AuSnahmefällen rechnen dürfen. Großenhain, am 5. August 1918. 809 »III.Königliche Amtshauvtmannschast. Kartoffelerzeuger, die reife Kartoffeln auS neuer Ernte besitzen, dürfen aus ihren Vorräten pro Kopf der von ihnen zu versorgeuden Personen in der nächsten Woche 10 Pfund verbrauchen. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 17. Juli 1918 — 910» II — in Geltung. Großenhain, am 8. August 1918. 987 «II. Der Kommunalverband. ZDtraMWlW an die in ha Land- und WlckWst bcsWintkil Wunen bttr. Die Brotzulase für Schwerarbeiter kann den in der Landwirtschaft beschäftigten über 14 Jahre alten Arbeitern und Arbeiterinnen, sowie den Selbstversorgern, jedoch nur soweit sie bei der (Getreideernte mit tätig sind, auf die Zeit vom 12. bis 18. August 1918, weiter gemährt werden. Die Zulage ist den in Frage kommenden Personen lediglich für ihre Person, nicht etwa also auch für ihre Familienangehörigen, zu gewähren. Es haben überdies auch nur diejenigen Personen Anspruch auf die Zulage, die tatsächlich ständig, also nicht nur stunden ober tageweise, bei der Getreideernte mit tätig sind. Tie Anträge sind bei der für den Wohnort des Gcsuchstellers zuständigen Gemeinde behörde (Stadtrat, Gemcindcvorstand) zu stellen, die über die Anträge nach eingehender Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage vorlieqen. zu entscheiden bat. Wer ficb die Brotzulage widerrechtlich verschafft, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Vom 10. August 1V18 ab ist die Gewährung der Zulage einznsteflen. Neber den Zeitpunkt der späteren Wcitergewährung, ergeht wieder Bekanntmachung. Großenhain, am 8. August 1918. Ter Kommnnalverbaud. 986 d LebeusuMc!vcrteilnnsi. Es kommen zur Verteilung vom 14. lanfenden Monats ab 1. auf Abschnitt Nr. 33 der grauen Nährmittclkarte l 100 gr Suppen, gelben „ I 60 xr Suppen, roten , I 1 300 gr Kindergerstenmchl grünen - li od. Haferslockcu, 2. auf Abschnitt 38 der Warcnbezugskarte III 200 xr Auslandsmarmelade. Ter Preis beträgt für gemischte Suppen 1.— Mk. für das Pfund, Suppen in Würfeln zu 50 ge —.10 „ für den Würfet, Kittdergerstcnmchl in Paketen zu 1 Pfund —,74 „ Kindergerstenmehl in Paketen zu Pfund —.38 „ Haferflocken in Paketen zu '/» Pfund —.35 Die Verkaufsstellen haben die abgestempelte» Abschnitte 33 der gelben Nährmittel karte I zu sammeln, zu 50 Stück zusammenzuschnnren nnd bis spätestens den 20. laufen de» MonatS an Herrn Kommissionsrat Ernst Biike in Riesa einzusendcu. Großenhain, am 8. August 1918. 70eilI. Der Kommunalverband. Grnmmctversteigernnft im Stadtpink. Die diesjährige Grummctnutzung im hiesigen Stadtpark soll Montag, den 12. August 1018, nachmittags 8 Uhr, gegen sofortige Barzahlung meistbietend versteigert werden. Tie Ablehnung aller Angebote bleibt vorbehalten. Treffpunkt: Festplatz. Der Rat der Stadt Riesa, am 9. August 1918. Gßm. Attsftabe Ser Brotkarten und der EierbczuMarten. Mit Rücksicht darauf, daß das neue Wirtschaftsjahr erst mit dem 19. August 1918 beginnt, macht sich die Ausgabe einer besonderen Brotkarte für die Woche vom 12. bis mit 18. August 1918 erforderlich. Die Ausgabe dieser Karten erfolgt Montag, den 12. August 1018, vormittags von 8—12 Uhr tn den bekannten Ausgabestellen. Gleichzeitig gelangen die EierbezugSkarten, dir auf die Zeit vom 12. August 1918 bis 17. November 1918 gelten, zur Ausgabe. Hühnerhaltcr haben keinen Anspruch auf Eierbezugskarten. Der Rat der Stadt Riesa, am 9. August 1918. K. Z Httssarbeiterittnett werden für unsere Kanzleien zum alsbaldigen Antritt gesucht. Geeignete Bewerberinnen wollen Gesuche mit Gehallsansprüchen und ZengniS- abschristen sofort bei uns einrcichen. Riesa, den 8. August 1918. Der Rat der Stadt Riesa.-Gßm. Rathaus. 3^2 Prozent Fernruf Nr. 20. Einlagenbestand: 17',« Millionen Mark. . Verzinsung der Einlagen vom Tage der Einzahlung ab bis , zum Tage der Rückzahlung. Mündelsichcre Kapitalanlage unter Garantie der mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Stadtgemeinde. Vermietung von Ttahlschltestfächern. — Einlösung von AinSscheinc«. Aufbewahrung und Verwaltung sicherer Wertpapiere. Sofortige Erledigung 1 Unbedingte Verschwiegenheit über alle Geschäftsvor schriftlicher Aufträge. ! kommnisse sowohl Behörden wie Privaten gegenüber, »astenstnnpi-n- t Montags bis mit Freitags-. 10—12, 2—4 Uhr Kassenstnnden. j Sonnabends: 10-2 Uhr. Gemeindeverbands-Girokaffe. Kostenlose Geldüberweisungen. Lebcnsmtttelmarkenansgabe in Gröba. Sonnabend, den 10. August 1918, nachmittags 6—7 Uhr, werden in den bekannten MarkenanSgabestelleu die Brotmarke» auf die Zeit vom 12. August bis 18. August 1918 sowie die Eiertarten ausgegeben. Wer tue Lebensmittelkarten außer der augesetzten Aus- gabezeit abholt, hat 50 Psg. Gebühr zu entrichten. Gröba, Elbe, am 8. August 1918. Der Gemeindevorstand. — 4)aS Königliche Ministerium des Innern hat zur Deckung des Bedarfs des Landes- kuIturratS auf das Jahr 1918 einen Zuschlag von 1 Pfennig zu jeder beitragspflichtigen Grundsteuer -Einheit ausgeschrieben. Zur Entrichtung der Beiträge sind alle diejenigen land- und forstwirtschaftliche« Unternehmer verpflichtet, die in ihrem Betriebe Fläche» bewirtschaften, auf denen «ach Abzug der die Gebäude samt Sofraum und etwaig- forftfiökalische Grundstücke tref fenden Einheiten mindestens 120 Steuereinheiten haften. Dir Zuschlag ist mit dem 2. Termin StaatSgrnndsteuer längstens -iS 14. Nugnst dieses IahreS