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ernehmer urch kost- r freund fundenen iser Fest »wie dem Gesänge Maurer rbeit ge- elche un- te, sowie velche an .vereinen, tfeierlich- )ank dar- UNd N neeberg. Nachm. Ball für zahlreiche idrock. eider, a. T ». Schop- :ute an Markt, gen suche Sticker. wchmuth. in HauS Hand zu Sommer eeberg. >d, Bahn- kl. roth. g. Belohn, l. in Aue. Nähe von cigen Be- ilcker gute it Pferve- Gastwirth lue. ästiger Mark rt ge- Redaction, Verlag und Druck von C. M. Gärtner in Schneeberg. 1887. Donnerstag, den 4. August etwa ver ¬ einen Neu- FormularS Staat Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde . . Gemeinde-(Guts-) Bezirk . . . 1887. 177 sch------------ 16) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden empfohlen. 17) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betrie bes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommenem dem For mulare, Spalte „Bemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die AnmeldungS- rflicht bezweifelt. 18) Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. Sep tember 1887 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können Unternehmer des Fabrikbetriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf seinem Grundstücke ausgeführt werden. 6) Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden ist die Ausführung von Bauarbeitcn, bei welcher der Unternehmer allein und ohne Gehülfen oder sonstige Arbeiter tMg ist. Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird:- mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemann« beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb rc.) abhängig. 7) Personen, welche nicht gewerbsmäßig Bauarbeiten ausführen, unterliegen der Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regie betriebe ausführen lassen. 8) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. 9) In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, ins besondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) erfolgt. 10) Unternehmer von Baubetrieben der in Ziffer 1 bezeichneten Arten, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören — z. B. wegen der Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Brunnen- rc. Arbeiten oder wegen der Benutzung einer Arbeits- (Feld-) Bahn oder wegen eines anderen versicherungspflichtigen Nebenbetriebes (z. B. eines Steinbruchs) rc. —, haben bei der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt angemeldete Bau betrieb den Haupt- oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Be trieb bereits angehört. Es ist dies deshalb erforderlich, weil mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1887 diejenigen schon bisher versicherungspflichtigen Betriebe, welche den Neben betrieb von Unternehmern der unter dieses Gesetz fallenden gewerbsmäßigen Bauarbeiten bilden, aus den auf Grund der bisherigen Gesetze gebildeten Bernfsgenossenschaften (für Baugewerbetreibende, Straßenbahnen rc.) ausscheiden (Z. 9 Absatz 3 a. a. O.). 11) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt der Baugewerbetreibende, für dessen Rech nung der gewerbsmäßige Betrieb erfolgt. 12) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten Versicherungs- Pflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inlän der oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter oder jugendliche Personen mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 Jahresarbeitsverdienst sind nicht mit zuzählen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen Theil des Jahresarbeitsverdienstes. 13) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbei ten, ist die anzumeldende „durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt. (Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) *) Z. B. Strom- und Wegebauarbeiten. Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. Erschrint täglich mit Luänahm« der Sonn- und Festtage. Preis vierteljährlich 1 W«l Ü0 Pfennige. Anmeldung auf Grund des 8 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 in Ver bindung mit 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. Bekanntmachung, die Anmeldung uufallverficherungspflichtiger Erdarbeits und anderer Baubetriebe betr. In Gemäßheit 8 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287), hat jeder Unternehmer eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und sonstigen nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach 8 1 Absatz 8 desselben vom Bundesrath erlassenen Anord nungen fallenden Baubetriebes den letzteren nach den Vorschriften des 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichs-Bersicherungsamte zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden. (Vergl. 8 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.) Diese Frist ist van Reichsversicherungsamte auf die Zeit bis zum 1. September dss. Js. festgesetzt worden und es werden daher die betheiligten Betriebsunternehmer hiesigen Bezirks unter Hinweis auf die nachstehende Anleitung aufgefordert, die vorgeschriebene Anmeldung bis zum angegebenen Termine bei der unterzeichneten Behörde — im amtshauptmannschaft lichen Dienstgebäude, Nicolaistraße Nr. 36, 1 Treppe — zu bewirken, gleichzeitig auch da rauf aufmerksam gemacht, daß sie nach Ablauf dieser Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark werden angehalten werden. Zwickau, am 29. Juli 1887. Königliche Amtshauptmannschaft. I. V.: vr. Ahrer, Reg.-Ass. 14) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Baubetriebe gehören, zu verrichten ha ben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der handenen Betriebsanlage erfolgt. 15) Die Anmeldung hat zu erfolgen ohne Unterschied, ob es sich um bau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung von Bauwerken handelt. Formular für die Anmeldung. Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde JnseriionSgtbühren: die gespaltene Zeile 10 Psrrmig«, di« zweispaltige Zeil« amtlicher Inserate 2b Pfennige. Anleitung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau- und anderer Baubetriebe. (8 Ziffer 1 und 8 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 und 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.) 1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf die gewerbsmäßige Ausführung von u. Eisenbahn-Bauarbeiten, 6. Kanal-Bauarbeiten, o. Wege- (Straßen-, Chaussee-) Bauarbeiten, ä. Strom-Bauarbeiten, s. Deich- (Damm-) Bauarbeiten, t. Festungs-, Meliorations-, Bewässerungs-, Entwässerungs-, Drainirnngs-, Bodenkultur-, Uferschntz-Bauarbeiten und A. anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallver sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach 8 1 Absatz 8 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen. 2) Unter die bereits gegenwärtig versicherungspflichtigen Bauarbeiten (Ziffer 1 1it. A) fällt die gewerbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten insbesondere insoweit, als Arbeiter und Betriebsbeamte von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornsteinfegerarbeiten, auf die Ausführung von Tüncher, Verputzer-(Weißbinder-), Gyp ser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bau ten, auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, oder auf die Ausführung von Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- oder Anschläger arbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Gewerbebetriebe beschäftigt werden (Unfallversiche rungsgesetz 8 1 Absatz 2 und 8 und die zur Ausführung des Absatzes 8 von dem Bun desrath gefaßten Beschlüsse; vergleiche bezüglich der letzteren die Bekanntmachungen vom 11. Februar 1885, Reichs-Anzeiger Nr. 36 vom 11. Februar 1885, und vom 10. Juni 1886, Reichs-Anzeiger Nr. 136 vom 11. Juni 1886). 3) Zu den nach Ziffer 1 lit. A anmeldungspflichtigen Baugewerbetreibenden ge hören insbesondere die Ofensetzer, Tapezierer (Tapetenankleber), Stubenbohner, sowie Ge werbetreibende, deren Gewerbebetrieb sich auf die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaus (Marquisen, Jalousien) erstreckt. 4) Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bauarbeiten, wenn aus dieser Aus führung ein Gewerbe gemacht wird, der Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer erfolgt. 5) Nicht anzumelden sind: L, Bauarbeiten, deren Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt (8 4 Ziffer 1 und 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1887), d. Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Un ternehmer ausgeführt werden (8 4 Ziffer 2 a. a. O.), o. Bauarbeiten, welche von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer anSgesührt werden (8 4 Ziffer 3 a. a. O.), ä. Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung (in Regie) ausgeführt werden (8 4 Ziffer 4 Absatz 2 a. a. O.), e. die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forstwirth- schaft dienenden Gebäuden und die zum WirthschaftSbetriebe gehörenden Bodenkultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck« dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- und forstwirthschaftlicher Be triebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken au-geführt werden (8 1 Absatz 4 a. a. O.). Ebenso gelten als Theile des Fabrikbetriebes und sind nicht anzumelden die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu dem im 8 1 de» UnfallversicherungSgesetzeS vom 6. Juli 1884 gedachten Bettieben dienen, und die zum lausenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten, wenn sie von dem Tageblatt für Schwarzenberg und Umgegend. Amtsblatt O* «- königlichen «nd städtischen Behörde« i« Ane, Grünhai«, Harte« stein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels Name des Unter nehmers (Firma) Gegenstand des Betriebes. *) Art des Betriebes. **) Zahl der durchschnitt lich beschäftigten ver sicherungspflichtigen Personen. ***) Bemer kungen. -f) 1 2 3 4 5