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Von dieser Zeitschrift erscheint wöchentlich eine Nummer in Im Perial-Quart, welcher zu öfterm erläuternde Zeichnungen, Karten, Pläne und Ansichten beigegcbcn werden. Der Abonncmentspreis beträgt hier Orts drei Thaler für das Halbjahr, und nehmen alle Buchhandlungen, Postämter und ZeitungS - Erpeditionen de« Zn- und Auslandes Bestellungen entgegen, Planmäßige Beiträge werden anständig honorirt und unter Adresse der Redaktion oder, wem Leipzig näher gelegen, durch Vermittelung des Herrn Buch händler Wilh, Engelmann da selbst erbeten. Eisenbahn - Leitung. Draunschweig, 11. August. 1844 Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar- Eisenach und Sachsen-Coburg und Gotha, die Ausführung der Thürin gischen Eisenbahn betreffend. Nachdem die Königlich Preußische, die Großhcrzoglich Sachscn-Weimar-Eiscnachische und die Herzoglich Sachsen- Eoburg und Gothaische Regierung mit Rücksicht auf den ani 20, Decbr, 181t in Gemeinschaft mit der Kurfürstlich Hessischen Regierung abgeschlossenen Vertrag, die Herstel lung einer Eisenbahn von Halle über Weimar und Gotha nach Kassel u, s. w, betreffend, Sich darüber vereinigt ha ben, den ihren Gebieten angehörigen Theil der oben er wähnten Eisenbahn von Halle bis gegen die Kurfürstlich Hessische Gränzc bei Gerstungen mit gemeinsamer Bethci- ligung und Unterstützung durch eine dafür zu errichtende Aetien-Gescllschaft zur Ausführung bringen zu lassen, und nachdem auch von der Herzog!, Sachsen-Mciningenschcn Negierung^dic Zustimmung zur Durchführung dieser Eisen bahn durch das von der Bahnlinie berührte Herzog!, Ge biet bei Ober- und Untcr-Nensutza erklärt worden ist, so haben zum Zwecke der nähern Verabredung über das gedachte Eisenbahn-Unternehmen zu Bevollmächtigte» ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchst - Ihren Geheimen - Ober - Finanz - Rath Adolf von Pommer-Esche, Ritter des Königl- Preußischen rothen AdlcrordeuS dritter Claffe mit der Schleife, Komthur des Großherzogt, Sächsischen HauSordcns vom Weißen Falken, Komthur zweiter Claffe des Hcrzvgl. Sachsen - Ernestinischcu Haus- ordcns w.; Seine Königliche Hoheit, der Großher; og vonSach- sen-Weimar-Eisenach: Höchst-Zhren Geheimen StaatSrath und Kammerpräsidenten Carl Thon, Ritter des Großherzogl. Sächsische» Hausordens vom weißen Falken und des König!. Preußischen rothen AdlcrordenS dritter Claffe re.; Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog zu Sach sen-Coburg und Gotha: Höchst-Zhren Minister- Residenten am König!. Preußischen Hofe, den Ober ste» und Kammcrherrn Otto Wilhelm Carl von Röder, Ritter des Königl. Preußischen rothen AdlcrordenS zweiter Claffe, Komthur erster Claffe des Herzog!. Sachscn-Ernestinischen HauSordcns w.; von welchc» Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, sollender Vertrag abgeschloffen worden ist. II. Art. 1. Die Königl. Preußische, die Großherzogl. Sachsen-Wei mar-Eiscnachischc und die Herzog!. Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung sind überein gekommen, die Conces- fion zur Anlegung einer Eisenbahn, welche, an die Mag- debnrg-Cöthcn-Hallc-Lcipziger Eisenbahn sich unmittelbar anschließend, von Halle in der Richtung aus Merseburg, Weißenfels, Naumburg, Weimar, Erfurt, Gotha bis nach Eisenach führt, und demnächst weiter bis gegen die Kur fürstlich Hessische Gränze bei Gerstungen fortgesetzt werden soll, wenn die Fortführung der Bahn entweder über Ro tenburg »ach Kassel oder über Meiningen und Coburg nach Bamberg sicher gestellt sein wird, einer für den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung zu errichtenden Acticngescllschaft zu erthcilcn. Art. 2. Bo» dem für das vorstehend bezeichnete Eisenbahn-lln- ternehmcn vorläufig auf Neun Millionen Thaler bestimm ten Actien-Capitalc übernehmen die Hohen contrahirenden Regierungen zusammen den vierten Theil mit zwei Millio nen zweihundert funfzigtausend Thalern, und zwar »ach dem in abgerundeten Zahlen angenommenen Längcnvcrhält- uiffe der in den einzelnen Gebieten gelegenen Bahnstrecken: die Königl. Preußische Regierung: achthundert zehn Tau send Thaler, die Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eiscnachi- schc Regierung: neunhundert Tausend Thaler und die Herzog!. Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung: fünf Hundert vierzig Tausend Thaler. Diese Beträge sollen, nachdem die übrigen drei Vier theile des Actien-Capitals vollständig eingezahlt sein wer den, nach Bedarf und nach Maßgabe des obigen Beitrags- Verhältnisses in angemessenen Raten an die Gcscllschafts- caffe abgeführt werden. Die über obige Beträge Seitens der Gesellschaft auSzu- fcrtigenden Actien sollen nicht in den Verkehr gebracht wer den, sondern unveräußerlich sein, wenn nicht die drei Ho hen Regierungen eine andere Vereinbarung treffen. Sollte sich ein Mehrbedarf über den obigen Betrag von neun Millionen Herausstellen, so ist dieser Mehrbedarf von der Actiengesellschaft im Wege der Anleihe anfzubrmgen, sofern die drei Hohen Regierungen nicht über dessen Deckung mittelst Erhöhung des Actiencapitals sich einigen. Art. 3. Zur Förderung des Unternehmens erklären die contra- hirendcn Regierungen Sich bereit, für den Fall, daß nach Eröffnung dcS Betriebes auf der ganzen Bahn von Halle bis Eisenach die aufkommendcn Einnahmen eines Betriebs jahres, nach Abzug der laufeudew Verwaltungs-, Unterhal- tuugs- und Betriebskosten, sowie des zur Bildung eines Reservefonds nöthigen Betrages, nicht einen Reinertrag von drei Proc. für das ganze Actiencapital ergeben sollten, auf eine Dividende für das von ihnen übernommene ein Vicr- thcil des Actiencapitals soweit zu verzichten, als es nöthig ist, um für die übrigen drei Viertheile eine Dividende von drei Proccnt zu gewähren. Dieses Nachstchen deS von den contrahirenden Regierungen übernommenen ein Bierthcils des Actiencapitals soll jedoch nach Ablauf der ersten dreißig Betriebsjahre aufhöre», und schon innerhalb dieses Zeitraums hinwegfallen, wenn nach den ersten zehn Be- tricbsjahren fünf Jahre hinter einander für das ganze Actiencapital jährlich eine Dividende von vier Proc. oder darüber aufkommt. Art. 4. Mit Rücksicht auf die nach dem Obigen von den contra hirenden Regierungen übernommene Bethciligung und Unter stützung sind dieselben nach Anhörung des cngern Ausschusses, welcher von den Vertretern der für das Unternehmen bereits bestehenden Gesellschaft bestellt worden ist, übereingekom men, das Statut für die Actiengesellschaft, welche in Er furt ihren Sitz haben soll, in der Art fcstzustcllcn, wie sol ches in der Anlage enthalten ist. Dieses Statut soll, nach dem die im Wege der Acticn- zcichnung unterzubringeuden sechs Millionen siebenhundert fünfzig Tausend Thaler bereits gezeichnet und dabei die Vertreter der vorgcdachten Gesellschaft zu den Verhandlun gen mit den bcthciiigtcn Regierungen ermächtigt worden find, den, oben bezeichneten engeren Ausschüsse zur Voll ziehung vvrgclegt und demnächst in Gemäßheit der darin festgesetzten transitorischen Bestimmungen sofort zur Aus führung gebracht werden. Art. ö. In allen Fällen, in denen cs nach dem vorerwähnten Statute auf eine, den drei contrahirenden Regierungen ge meinschaftlich vorbehaltcne Erklärung ankommt, wolle» Die selbe», soweit nicht im gegenwärtigen Vertrage etwas An deres bestimmt ist, diese Erklärung auf Grund eines nach Stimmenmehrheit unter Ihnen zn fassenden Beschlusses abgcbcn. Die Bcrathung hierüber soll durch Commiffarc, zu denen auch die nach Inhalt dcS Statutes von den bc- theiligtcn Regierungen zu ernennenden DircctionS-Mitglic- dcr bestimmt werden können, gepflogen werden, und es soll die Eröffnung an die Gesellschaft demnächst von Seiten der Commiffarc gemeinschaftlich erfolgen. Art. 6. Zn Ansehung der in dem Statute den Hohe» Regierun gen vorbchaltcncn Bestimmung dcS Vorsitzenden der Direc- tion und dessen Stellvertreters soll eine wicdcrkchrcnte Rci- hcfolgc in der Art cintrctcn, daß zuvörderst das von der Königl. Preußischen, sodann das von der Großherzogl. Sachscn-Wcimar-Gisenachischc» und hicrnächst das von der Sachsen-Coburg und Gothaische» Regierung ernannte Di- rcclionS-Mitglicd de» Vorsitz führt, ein Wechsel aber nur bei dem Ausscheiden dcS Vorsitzenden Mitgliedes stattsindct, und daß die Vertretung im Vorsitze demjenigen Mitglied«