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MdmfferMebM Amts Ko»Preniami zu Tharandi Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. 77. Jahrg Sonntag de» 18. August 1918 Nr. 192 sir die Königliche Amtshaupimannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Wochenblatt für Wilsdruff und Llmgegend. Erscheini seit dem Jahre 4844. zahlung binnen Z0 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeisen- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. s Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Königliche Amtsgerichi und den Gtadirat zu Wilsdruff Inscrstoneprels Pfg. für die s-gespaltrne Korpuszeile oder deren Raum, Lotalpreis Pfg., Reklamen Pfg„ alles mit 0"/„ Tcuerungszüschlag. Zoltraub und iabcllarischer Satz mit Lv°/» Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden^ die Epaltzeile «io Pfq. bez. Pfg. / Nachweisung«- und Offerten gebühr 2» bez. ZV pfg. Telcphornsche Inscratcn-Aufgabe schließt jedes ReNamationsrecht aus. Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend S Ml., >r die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte platzvorschrtst LS-/. Aufschlag obne Rabast. / Lite Rabaltsätze und Nettopreise haben nur bei Lar ¬ vas »Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends s Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung «m »er Druckerei wöchentlich LV pfg., monatlich 7« pfg., vierteljährlich 2,10 Mk.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 psg., vierteljährlich 7,40 M».; bei den deutschen Postonstasten vierteljährlich 7,40 Ml. ohne Zustellungsgebühr. Wie Poftanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Bestrebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Äfördcruugseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner bat der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung »erspätet, in beschränktem llmfangc oder nicht erscheint. / Einzct- verlarffspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schnstlcitung oder die Geschäftsstelle. / Lnonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Dertreiung; Berlin SW. 48. Amtlicher Teil. Höchstpreise für Gemüse. I. Mit Wirkung vom 19. August 1918 ab werden im Auftrage der Reichsstelle für Gemüse und Obst folgende Höchstpreise festgesetzt, wobei als Kleinhandelspreise für die unter 3c, 4, 5b und 8 aufgeführten Waren bis mit 2l. August 1918 nach Befinden — zu vergl. unter II — die in Klammern gesetzten Preise, vom 22. August ab aber nur die Preise ohne Klammern zu gelten haben: Erzeuger preis : Groß handels preis: Kleinhandelspreis: 1. Spinat (mcht Spinatersatz) —.30 —.36 —.47 Mk. f. d. Pfd. 2. Erbsen (Schoten) .—.30 —.38 UQ 3. Bohnen s) grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen) —.85 —.47 -62 „ „ „ „ b) Wachs- und Perlbohnen —.45 —.57 —-77 » „ - „ c) Puff- (Sau-) bohnen —.10 —.14 -.19 (30) . „ „ „ 4. Mairüben (ohne Kraut) —.62 —.03,5 -.06,5(11) ...» 5. Kohlrabi L) ohne Kraut —.12 —.15 -20 „ „ „ , d) mit jungem Laub — .11 —.14 --19 (31) „ „ „ „ 6. Strunkkohlrabi (ohne Kraut) — 05 —.07 7. Zwiebeln, lose a) vertragssreie Ware —.14,5 —.20 -.28 „ „ „ d) Vertrags-Ware —.15 —.20 - .28 „ , „ „ 8. Tomaten —.70 —.85 1.10(1.40) „ „ „ „ 9. 1. Gurken, sortierte Ware, von denen a) 60 Stück über 35 Pfd. wiegen —.36 —.36 4< „ „ „ Slck. b) 60 Stück über 30 bis 35 Pfd. wiegen —.17 —.21 -.29 „ . „ , c) 60 Stück über 24 Pfd. wiegen —.14 —.17 -.24 , , , „ ck) 60 Stück über 16 Pfd. wiegen — .11 —.14 1 g ---- X - -e » e) 60 Stück über 13 Pfd. wiegen —.09 > — .11 -16 „ „ „ „ 2. sonstige Gurken und Krüppel ¬ gurken 9.— 12.— 17 „ „ „ Ztr. 16. rote Beete / —.07 —.10 —.15 „ „ „Pfd. 11. Kürbis — 1V —.13 —-1^ ck I, V V II. Die in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise unter I gelten nur für solche Ware, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 18. August 1918 geltenden Erzeuger- und Großhandels-Höchstpreise (Ministerialverordnungen vom 29. Juli 1918 — 1271 V6l2 - in Nr. 175 der Sächs. Staatszeitung und vom 5. August 1918 — 1307 V 6 2 — in Nr. 180 der Sächs. Staatszeitung) stammen. Die Kommunalverbände Haden darüber zu wachen, daß die in Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen unter I dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert sind. j III. Die unter I festgesetzten Erzeugerpreise, mit Ausnahme derjenigen unter 7 u und" 10, gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Lieferungsoerträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit Ministerialverordnung Nr. 542b II L VIII u vom 12. April 1918 veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die^festgesetzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abünderungsverordnungen. IV. Den unter I festgesetzten Höchstpreisen unterliegen nicht u) solche Tomate«, die nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind, wenn sie an der Erzeugersteste un mittelbar an Derbrancher verkauft werden; der zuständigen Ortsbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß in diesen Fällen tatsächlich nur unter Glas gezogene Ware zum Verkauf kommt. Die Landesstelle für Gemüse und Obst kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. b) Gurke«, von denen 60 Stück über so Pfund wiegen, wenn sie nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind. V. Rhabarber darf mit keinem längeren Blattansatz als bis zu 3 cm, Mairüben und Zwiebeln dürfen mit Kraut nicht in den Hande! gebracht werden. VI. Vom 18. August 1818 ab treten die mit den Ministerialoerordnungen vom 29. Juli 1918 und ö. August 1918 festgesetzten Höchstpreise und Bestimmungen insoweit, als für die vorstehend unter I aufgeführten Gemüse anderweite Höchstpreise festgesetzt sind, außer Kraft. VII. Die obigen Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Lachsen eingeführt wird. Dresden, am 1b. August 1918. 1419 V 6 2 zis Ministerium des Innern. Viehlisten. Die Bekanntmachung über die Einführung von Viehlisten vom 23. August 1917 (Nr. 197 der Sächs. Staatszeitung vom 25. August 1917) erhält folgende Fassung: 8 1. Die Ortsbehörden Haden für jede Viehhaltung, in der Rmder, Kälber und Schweine gehalten werden, eine Viehliste nach dem vom Kommunaloerband vorgeschriedenen Muster zu führen. Für die Viehhaltungen der Viehhändler, die eigene Landwirtschaft betreiben, ist eine besondere Liste für das Händlervieh und das den Zwecken der Wirtschaft dienende Vieh zu führen. In der Viehliste sind mindestens getrennt aufzuführen: u) Kälber im Alter bis zu 3 Monaten, d) männliches Jungvieh im Alter von 3 Monaten bis zu 2 Jahren, c) weibliches Jungvieh tm Alter von 3 Monaten bis zu 2 Jahren, ä) über 2 Jahre alte Bullen, Stiere und Ochsen, e) über 2 Jahre alte Milchkühe und t) über 2 Jahre alte sonstige Kühe, §) Schweine im Alter bis zu einem halben Jahr, k) über Ve Jahr alle Zuchteber, i) über '/z Jahr alte Zuchtsauen, k) über 1/2 Jahr alte sonstige Schweine. Neben den Listen für die einzelnen Viehhaltungen kann eine Ortsliste geführt werden, in die am I. März, 1. Juni, am 1. September und 1. Dezember jeden Jahres die Auf- rcchnungssummen aus den Einzellisten zu übertragen sind. Auf Anordnung des Kommunalverbandes kann die Listenführung auf andere Tier- gaitungen, insbesondere auf Schafe, Ziegen und Pferde ausgedehnt werden. 8 2. Jeder Viehhalter, mit Ausnahme der Viehhändler bezüglich des Händlerviehs, ist verpflichtet, Veränderungen im Bestände der Rinder,. Kälber und Schweine, namentlich jeden Zugang durch Geburt und Zukauf, jeden Abgang durch Verkauf, durch Haus schlachtung und durch Verenden der Ortsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Für die Anzeigen können vom Kommunalverbande bestimmte Vordrucke vorgeschrieven werden. Bei Ankäufen und Verkäufen von Nutz- und Zuchttieren genügt die Ueberreichung der Teile und 6 der Ankaufsbescheinigungen bez. der Genehm'gungsverfügung für den Ankauf durch Händler (vergl. HZ 5 und 7 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom* 27. Juli 1918 — Nr. 174 der Sächs. Staatszeitung vom 29. Juli 1918 —), bei Verkäufen von Schlachtvieh die Vorlegung der Ausfertigung des amtlichen Schlußscheins (vergl. die Bekanntmachung, Abänderung der Satzung für den Viehhandelsvcrband für das Königreich Sachsen vom 15. Februar 1916 betreffend, vom 29. Juli 1918 — Nr. 176 der Sächs. Staatszeitung vom 31. Juli 1918 —). H 3. Auf Grund der eingehenden Anzeigen nach H 2, der Ankaufsbescheinigungen, Ver kaufsgenehmigungen, Hausschlachlungsgenehmigungen, Schlußscheine und Nolschlachtungs« zeugnisse sind die Viehlisten fortgesetzt aus dem lausenden zu. erhalten. Kurz vor oder zu der vierteljährlichen Viehzählung sind die Viehbestände jeder Gemeinde durch einen Beauftragten der Ortsbehörde nachzuprüfm und die Viehlisten zu berichtigen. Außerdem hat bei jeder Viehauswahl zu Schlachtzwecken der Obmann des Auswahlausschusses, bei jeder Hausschlachtung der Fleischbeschauer eine Nachprüfung vor zunehmen und das Ergebnis in die Viehliste mit Beizeichnung seines Namens und des Prüstingstages einzutragen. Bei jeder Nachprüfung ist die Zahl der hochtragenden Kühe und Muttersauen festzustellen und in der Viehliste besonders zu vermerken, damit bei der nächsten Durchsicht der Verbleib der angefallensn Jungtiere festgsstellt werden kann. Vor gefundene Unregelmäßigkeiten sind der Ortsbehörde und dem Kommuualverband anzu- zeigcn. Bei der Nachprüfung hat der Viehhalter jede geforderte Auskunft zu geben, den Zugang zu allen Räumlichkeiten sowi" das Betreten der Weiden zu gestatten. Die Vorstände der Kommunalverbände haben die Führung der Viehlisten zu über wachen und jedes Vierteljahr mindestens stichprodenmäßige Nachprüfungen durch einen Beauftragten cintreten zu lassen. Außerdem wird das Ministerium des Innern, Landesfleischstelle, durch besondere, mit entsprechendem Ausweis versehene Beamte die Führung der Viehlisten und deren Uebereinstimmung mit den Viehbeständen prüfen lassen. 8 b. Die Kommunalverbände erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. So weit diese im Widerspruch mit den Bestimmungen dieser Bekanntmachung stehen, dürfen sic nur mit vorheriger Zustimmung des Ministerium des Innern erlassen werden. 8 6. Der Viehhalter, der über seine Viehbestände unrichtige Angaben macht, die geforderte Auskunft oder den Zugang zu seinen Wirtschaftsräumen verweigert oder Veründerungs- anzeigen nicht oder nicht fristgemäß erstattet, kann mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft und überdies kann ihm die Futterzuweisung und das Recht der Selbstversorgung mit Fleisch gekürzt oder entzogen werden. Verheimlichte Tiere unterliegen der sofortigen Einziehung und sind dem Viehhandels- verband zur Verwertung zu überweisen. Dresden, am 15. August 1918. 4172 VI^^ IN zv«4 Ministerium des Inner«.