Volltext Seite (XML)
Lüchsische MdMung. Amtsblatt für das Königl. GeriehtSamt und den Stadtrath zu Schandau, sowie für deu Stadtgemeinderath zu Hohnstein. Die „Sächsische Elb-Zeitung" erscheint Mittwoch und Sonnabend und ist durch die Expedition dieses Blattes fiir JO Ngr., durch die Post sür 12 Ngr. viertelsährlick zu beziehen. Inserate für dnS Mittwochsblatt werden bis Dienstag früh 9 Uhr, für das Sonn abendsblatt bis Freitag früh 9 Uhr angenommen; später eingehende Inserate können erst in der folgenden Nummer Aufnahme finden. — Inserate für die Elbzcitung nehmen an Hr. Hesse in Hohnstein, sowie die Annoncen-DurcauS von H. Engler, E. Fort, Sachse Sc Co. und Haascnstein Sc Vogler in Leipzig, und daS Annoncen-Bureau von W. Saalbach in Dresden. Mittwoch, den December 1868. Zu Ehren des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs sott Sonnabend, den 12. dieses Mo nats Nachmittags 2 Uhr ein RVillv» im Forsthaus-Hotel hierselbst stattfindcn. Alle diejenigen, welche sich an diesem Dinei- betheiligen wollen, werden hierdurch ersucht, ihre Namen bis Donnerstag, den 10. dieses Monats in die im gedachten Hotel bei Herrn E. T. Strubell auslicgende Liste eiuzuzeichneu. Schandau, den 4. December 1868. Dio Geschwornengerichte. Vom 1. December d. I. an, mit welchem Tage daö Ge setz vom 1. Ociobcr d. I., das Verfahren in den vor die Ge- schworncngcrichte gewiesenen Untersuchungüsachen betreffend, in Kraft tritt, wird daö Laicnelemcnt zur Mitwirkung ber der Ab- urtheilung schwerer Straffallc berufen. Je weniger nun in der Regel Nichljuristen in unserer Gesetzgebung sich zu orienliren pflegen, um so mehr dürfte cö eine Pflicht der Presse sein, diese Lücke möglichst auözufüllcn. Wir beschränken uns darauf, un sere Leser mit den hauptsächlichsten Bestimmungen des angezo- genen Gesetzes näher bekannt zu machen und namentlich dasje nige hervorzuhebcn, sivas für daö Amt eines Geschwornen von Wichtigkeit ist. Die nächste Frage, welche uns intcressirt, ist: welche Ver brechen gehören vor die Geschwornengerichte? Unbedingt zustän dig sind die Geschwornengerichte für alle diejenigen Verbrechen, welche mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht sind. Diese Regel leidet nur insoweit eine Ausnahme, als Personen, welche zur Zeit der Verübung des Verbrechens das achtzehnte Lebens jahr noch nicht vollendet haben, in der Regel nicht vor daS Gcschwornengcricht, sondern statt dessen vor das Bezirksgericht zur Aburtheilung gestellt werden sollen. Außerdem gehören alle diejenigen Verbrechen vor die Ge- schworncngerichte, welche mit Zuchthaus- oder Arbeitshausstrafc im Höchstbetrage von mehr als vier Jahren bedroht sind. Bn diesen Verbrechen ist jedoch der Angeschuldigte, dafern ein völlig glaubhaftes und die Beschuldigung vollständig umfassendes Gc- ständniß vorliegi, nicht vor das Gcschwornengcricht, sondern vor das Bezirksgericht zu verweisen. Ist das Verbrechen in den Grenzen deö Versuchs stehen geblieben, so sind die Geschwornengerichte dann cvmpetcnt, wenn wegen deö Versuchs auf Zuchthaus- oeer ArbcitShauöstrafc im Höchstbetrage von mehr als vierjähriger Dauer erkannt werden kann. Der Rückfall und die Concurrenz von Verbrechen begrün den keine Aendcrung der Zuständigkeit, dagegen sind auf letztere die gesetzlichen Straferhöhungs - und ErschwerungSgründe von Einfluß. Unter den vor die Geschwornengerichte gewiesenen Ver- brechen befinden sich, um dies hier kurz zu erwähnen, auch die sogenannten politischen Verbrechen, während die Preßvcrgehcn als solche den Geschwornengerichtcn nicht zugewiesen worden sind. Der Grund hiervon liegt darin, daß der Gesetzgeber kei nen genügenden Anlaß zu einer besonderen Behandlung der Prcßvergehen gefunden hat. Sobald nämlich durch die Presse cin politisches Verbrechen verübt wird — und diesen Fall haben die Verlhcibigcr der Zuweisung der Prcßvergehen an die Schwur gerichte inimer nur vor Augen — tritt ohnedies die Zuständigkeit der Geschwornengerichte ein. Wir wenden uns nun zu dem die Mitwirkung der Ge- schworncn umfassenden Theile der Untersuchung, zur Hauptver handlung. Das Bild einer öffentlich-mündlichen Hauptverhand lung dürfen wir als bekannt voraussctzen. Bei der Beweisauf nahme kann jeder Geschworne nach dem Schluffe der Befragung an die Zeugen und Sachverständigen, sowie an den Angeklag ten Fragen stellen, auch von dem Präsidenten verlangen, daß derselbe über einzelne Thatsachen, welche den Gegenstand der Befragung gebildet haben, andcrweite Fragen an den Befragten richte und dadurch die von dem Geschwornen verlangte nähere Aufklärung verschaffe. Nach Schluß der Beweisaufnahme stellt der Gerichtshof die von den Geschwornen zu beantwortenden Fragen auf. Die- selben werden in drei Exemplaren niedergeschricben, daö eine erhält der StaaiSanwalt, daö zweite der Vcrtheidiger und das dritte die Geschwornen. Letztere können auf Mängel und Lücken der Fragstcllung aufmerksam machen. Die Hauptfrage wird dahin gerichtet: ob sich der Ange- klagte der Handlung, welche den Gegenstand der Anklage bil det, schuldig gemacht habe? Darüber, ob Thatumstände, welche nur auf die Abmessung der Strafe innerhalb der gesetzlichen Strafgrenzen Einfluß haben, vorhanden sind, wird keine Frage an die Geschwornen gerichtet. Bei einer Mehrzahl von Ange klagten müssen die Fragen für jeden Einzelnen derselben beson ders gestellt werden. Nach erfolgter Feststellung der Fragen erhält zunächst der Staatsanwalt und sodann der Vcrtheidiger das Wort. Auf diese Vorträge folgt dcr Vortrag deö Präsidenten, worin er, mit Rücksicht auf die gestellten Fragen, die Geschwornen auf die cinschlagenden gesetzlichen Vorschriften aufmerksam macht. Daö Ne uniö des Präsidenten hat sich lediglich auf die Nechtsbeleh- rung zu beschränken, die Ausdehnung desselben auf eine Dar- stellung deo Thatsächlichcn, wie sie in dem Einwurfe enthalten war, ist durch die Kammerverhandlungen in Wegfall gebracht ! worden.