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U'ackcnblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und IlmgcgE Erscheint: Mittwoch« und Sonnabends. Abonnementspreis: Msschleßlich de» jeder Sonnabend-Nummer ieuiegende» Sonntaabblattes) Vierteljährlich I Dir. L5 Pfg. Arrsercrte werden mit U) Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags S Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt des Königlichen Amtsgerichts, sowie des Stadtratkes zu Aulsniß. Sechsun-dreWgster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. ; Verantwort!. Redacteur Alwin Endler in Pulsnitz. Druck und Verlag von Paul WeLer's Erben in Pulsnitz. GeschäftsstkN*^ iitr KönigsbrUH« bei Herrn Kaufm. M. DschersiL. Dresden; Annoncen-Bureaus Haasenstein L Vogler u. Jnvalidend^«». Leipztgr Rudolph »-kt» 9/U^iUfirriao 9^1111011^^11 von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken od« Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag bestiegen oder nicht. ^XPSllliiON Ü68 ^Mi8blLli^ Sonnabend. 20 8. Mär; 1884. ine Abmeldegcbühr von — 25 Pfennige zu erheben, was hier- D er Schubert, Brgrmstr. Es ist beschloffen worden, in Zukunft von beim Wechsel ihres Dienstes die Sk mit zur Nachachtung bekannt gemacht wird. Pulsnitz, am 4. März 1884. r hier worden ist, so wird dies in Gemäßheit Z 2 der Bestimmungen 'gemacht. Nachdem der Pharmaceut Herr Friedrich EmikM auf Grund des von ihm vorgelegten Befähigungszeugnisscs als Fleischbeschauer für hiesige Stad«kn is über die Anstellung und Verpflichtung von Fleischbeschauern in hiesiger Stadt vom 11. März^880 Pulsnitz, am 6. März 1884. Der S t r az Schubert, EBrgrmstrc Bekanntmachung, die Neneintheilung des 11. Jmpsbezirks betreffend. Nachdem die Königl. Amtshauptmannschaft auf Antrag der Gemeinde Neukirch im Einverständniß mit dem Herrn Bezirksarzt vr. most. Spann die Bildung eines neunten Distrikts im 11. Jmpfbezirk, bestehend aus den Ortschaften Neukirch und Gottschdorf mit dem Jmpfort Neukirch, belassen hat, ist die Neueinthettung des gedachten l l. Jmpf- bezirks in nachstehender Weise erfolgt: 1. Distrikt: Königsbrück (Jmpfort) mit Stenz und Glauschnitz 2. „ Laußnitz (Jmpfort) mit Höckendorf, 3. „ Bohra (Jmpfort) mit Röhrsdorf und Steinborn, 4. „ Krakau (Jmpfort) mit Sella, Zvchau, Lüttichau, Otter schStz, Zadtsch und Quosdorf, 5. „ Schmorkau M. S. (Jmpfort) mit.Schmorkau Ob. StS. und Weißbach, 6. „ Sieukirch (Jmpfort) mit Gottschdorf, 7. „ Zeisholz (Jmpfort) mit 3Phna und Cosel, 8. „ Schwepnitz (Jmpfort) mit Grüngräbchen, 9. „ Großgrabe (Jmpfort) mit'Kulleritz, Straßgräbchen und Grünberg. Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Zezschwitz. Bekanntmachung. Der Verkehr mit beladenem Thonfuhrwerk von dem Thonberg an der Kamenz-Bautzner Chauffe» tchch Prietitz und Elstra wird von heute an bis auf Weiteres auf die fiskalische Chaussee über Wiesa gewiesen. Zuwiderhandlungen werden, in Gemäßheit der Strafbestimmungen in Htz 1 und 2, Absatz 2 der ÄbEdnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf öffentlichen Wegen be treffend, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden Contravcntionsfall bestrast werden. Die Gemeindevorstände von Prietitz und Kriepitz, sowie der Bürgermeister von Elstra und die DiskrMsgendarmen haben die Beachtung dieser Vorschrift zu überwachen. Kamenz, am 3. März 1884. M Die Königliche Amts Lau p^tk Mannschaft. von ZezschM. Kamenz, am 3. März 1884. Donnerstag, den 13. März 1881, Vie Kamenz Das Parteiwesen in Aufstaus. Wie rS sich mehr und mehr zeigt und durch Beob achtungen an den gährenden Zustünden in Rußland be stätigt wird, besitzt kein Land ein zahreichereS und zu gleich verworreneres Parleiwesen als Rußland. Dieses Riesenreich befindet sich eben in jener Uebergangsperiode, in welcher alle Bevölkerungsklaffen sich instinktiv um irgend eine Fahne zu schaaren bemüht sind und selbst Reformen einführrn wollen, weil die Negierung total unfähig ist, irgend welche durchgreifende Reformen mit ihrem entarteten Beamtenapparat durchführen zu können. Drshcib wollen sich in Rußland jetzt alle Klaffen und Stänke selbst helfen, aber diese Hilfe ist verworren und ohnmächtig und bietet schließlich nur dem entsetzlichen blrecMgtcr Einfluß auf die Staatsangelegenheiten ge gönnt werde, und die wieder in zwei Fraktionen zerfallen, die alten Narodniki, welche in der Meinung, daß das Volk erst si ccessive aufgeklärt werden müsse, für ein langsames Vorgehen sind, und die Jung-Narodniki, welche die Anschauung vertreten, das Volk müsse dieses se n Recht durch alle Mittel erzwingen; schließlich Vie Ublrale Partei, welche für eine Konstitution schwärmt. Dies sind die Parteien, welche mit gesetzlichen Mitteln kämpfen. Nun kommen aber die revolutionären Abarten: Tschornhi peredjel (sie schwarze Neuvertheil- ung), bas ist die agrar-revolutionäre Partei; Narodnaja wolra (der Volkswille), oder die politisch-terroristische Partei, sodann jene specifisch-terroristische Partei, welche ein zentrales Executivkomstce in St. Petersburg hat; Lie Nihilismus neuen Zuwachs dar, denn man denke nur, statt einiger gesunden Parteien, die Len Nihilisten ent gegen arbeiten können, gliedert sich in Rußland das Parleiwesen solgendeimaßen: Tie Adelspami, welche unter Führung des Grasen Schuwalow die Oberherr schaft des Adels anstrebt; die liberale Hospartei, in ent schiedener Opposition zu der anderen, unter dem Namen des „weißen Schreckens" bekannten Hospartei stehend, welch' letztere die Meinung hegt, daß nur rücksichtslose Maßregeln der Regierung den Bestand des Staates und Thrones zu retten vermögen, während erstere freisinnig eren Theorien huldigt; die Reinkonservativen, weiche sich für eine moderne Reaktion aussprechen; die Slavophilen, welche den Volkswillen ausjühren wollen; die „Narodniki" (Volksfreunde), welche verlangen, daß dem Volke ein Die Königliche Amtsha von Zezschwitz. Bekanntmachung, das unbefugte Schießen in der Nähe von Gebäuden bei Hochzeiten betreffend. Wie zur Anzeige gekommen, werden an verschiedenen Orten des Bezirks der unterzeichneten Ämtshauptmattnschast, besonders bei Hochzeiten, in und an den Gehöften des Hochzeitshauses und in der Nähe der Kirchen sogenannte Ehrenschüsse aus Flinten, Pistolen und dergl. nbgefeuert. Dies ist ohne besondere polizeiliche Erlaubniß, welche in jedem einzelnen Falle nachzusuchen ist und nur danz^rtheilt werden kann, wenn jede Gefahr für Menschen und Gebäude ausgeschlossen erscheint, ebenso wie alles andere unbefugte Schießen verboten. Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen und werden nach Z 367^8 und 8 368. 7 Reichsstrafgesetzbuchs bestraft werden.