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Woch enblatt für Wilsdruff, Tharaud, Noffen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Donnerstag, den 5. Januar 1865. I, Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Loreuz. Bon dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage ein« Nummer. Der Preis für den Vierteljabrgang beträgt lo Ngr. und ist jedesmal votauSzubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaction), al» auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz de» Blatte» entsprechen, mit großem Danke angenommen, nach Befinden honortrt. m<-naeer<,n Umschau. Dresden, den 3. Januar. Heute früh i8Ähr entschlief zu Prandeis Ihre Kaiserliche und König liche Hoheit, Lie vcrwittwete Groftherzogin /Narre von Toskana, Schwester Sr. Majestät de, Königs. Mr Hossestlichkritrn ftnd deshalb eingestellt. — Das neue Jahr hat in Deutschland mit Zank und Streit begonnen. Preußen fährt fort, die Mittel« und Kleinstaaten grob Izu behandeln und ihnen alles Recht, in die schleSwig-holsteinsche Frage mit drein zu reden, abzujprechen. Wie wir schon früher erwähnten, hat es in den Herzogthümern nur einige Junker zu Freunden, die in den Augen BismarS'S das ganze Volk ausmachen. Da ist denn jetzt eine Adresse in Wien und Berlin einge« troffen, welche Baron Scheel-Plessen und 16 andere holsteinische Rittergutsbesitzer an die beiden Mon« archen von Oesterreich und Preußen! gerichtet haben, und welche ganz im Btsmarck'jchen Geschmack unter allerlei Winkelzügen aus die Annexion lossteuert. Die Herren Ritter verlangen die Aufnahme SchleS- wigS in den Bund und empfehlen unparteiische rechtliche Prüfung der Erbansprüche aller Präten denten, deren Ergebniß der Landesvertretung vor zulegen sei. Falls sich ergeben sollte, daß kein Prä tendent ein unbestreitbares Recht auf das Ganze der Herzogthümer habe (man liebt es im BiSmarck- schcn Lager, den nicht völlig wegzuleugnenden Augu- stenburgischen Rechten nur für einen Theil des Landes Gültigkeit zuzugestehcn, und die 16 preu ßischen Kronspndici werden sich voraussichtlich in diesem Sinne aussprechen), so müßten, verlangen die Ritter, etwaige Erbrechte auf Theile zurückstehen hinter der Rücksicht aus die Wohlfahrt deS Landes, welche das ungetheilte Beisammenbleiben der Her zogthümer fordere. Aus demselben Grunde endlich empfehlen die Ritter den engsten Anschluß der Herzogthümer an „eine der beiden deutschen Groß mächte und zwar an die preußische Monarchie als die nächstgelegene derselben," indem sie jedoch den Herzogthümern Selbstständigkeit in Beziehung aus innere Angelegenheiten Vorbehalten. Man steht, diese Wünsche sind so vorsichtig sormulirt, daß sie sich ebensowohl mit der Einsetzung des Augusten burgers als preußischen Vasallenfürsten, wie mit der unmittelbaren Unterwerfung unter die Krone Preußen vertragen, nur daß für den letzteren Fall die holsteinischen Ritter gerade so wie ihre Kollegen in Lauenburg sich ihre separate Landesverfassung und Verwaltung ausbedingen. Diese Bedingung ist den Holsteinern, wie früher den Lauenburgern, vermuthltch von Herrn v. Bismarck bereits zugest- chert worben, und ohne Zweifel hoffen dabei beide Theile für ihre politischen Sonderintereffen ein gute» Geschäft zu machen. Denn wenn die Herzogthümer sich der Krone Preußen unterwerfen, ohne förmlich in Preußen einverleibt zu weiden, so wird sich doch die innere Selbstständigkeit derselben jedenfalls nicht auf das Milttärwesen erstrecken. Dieses, sowie die auswärtige Vertretung werden sie vielmehr mit Preußen gemein haben, da es aber für diese gemein samen Angelegenheiten kein gemeinsames parlamen tarisches Organ geben wird, so wird die Krone dafür künftig um so entschiedener eineunumschränkte Gewalt in Anspruch nehmen und jeden Versuch deS preußischen Landtags, in diese Dinge hineinzureden, als offenbaren Uebergriff zurückweisen. Die Ritter ihrerseits aber werden auf dem schleswig-holsteini schen Landtage dominiren und der Gesetzgebung der Herzogthümer ein mehr oder minder mecklen burgisches Gepräge verleihen, denn daß sie unter