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Schönburger Tageblatt und Walöcnburzer Anzeiger. Lmmtaq, den 18. Mai Nr. IIS imd. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otio För- !>er; in Callenberg bei Herrn Strumpfwirker Friedr. Hermann Richter; in Langenchursdorf bei Frau Emma oerw. Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wolkenburg bei Mrrn Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. ^e^fpreeber ssr. — poltlekUelskLeb H. Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn» und Festtagen. Annahme von Inseraten bis Vormittag lv Uhr des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich ).15 Mk., monatlich l.85 Ml. Einzelne Nummer 10 Pfg. Inseratenpreis 1 Zeile 25 Pfg., von auswärts 30 Pfg., Reklamezeilenpreis 50 Pfg.. die dreigespaltcne Zeile im amtlichen Telle 50 Pfg. Nachlaß nach festem Tarif. ^mwhLstt Mr das Nn^sgeriärl und den Stsdlrat zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der StandesarntSbrzirke Altstadt Waldenburg, ÄräANsdorf, LaLenderg, FroynSdorf, FaLkech Grumbach, Äaufungeu, Laa^enleuba- Mederhain, Langenleuba-Oberhain, LangmchurSdorf, Niederwiera, Obervera, Oderwimel, Reiche,ldsch, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Äolkenburg und Ziegelheim. > i „ > Wittevungsbericht ausgenommen am 17. Mai, Mittag 12 Uhr: Barometerstand 760 mm reduziert aus den Meeresspiegel. Thermometerstand -s- 19° L (Morgens 8 Uhr -s- 17° L. Tiefste Nachttemperatur -s- 6° Lo Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 21°/o. Taupunkt — 2 . Windrichtung West. Niederschlagsmenge m den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,o mm. Daher Witternngsanssichten für den 18. Mai: Meist bewölkt., i > »- E — : > Aimtlieher Teil. Auf Grund der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsfiellcn und die Versorgungsregelung vom 25. SePtember/4. November 1915 (RGBl. S. 601, 728) und - auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) wird folgendes angeordnct: 8 1. Die öffentliche Versteigerung des künftigen Ertrages von Obstpflanzungen und die öffentliche Versteige rung von Obst ist für Obst aller Arten und Sorten verboten. 8 2. Wird Gemüse oder Obst zu Preisen veräußert, welche die Höchstpreise überschreiten oder den durch Richt oder Marktpreise gezogenen Preisgrenzen nicht entsprechen oder zu den Einstandspreisen des Veräußerers außer Ver hältnis stehen, so ist die Landesstelle sür Gemüse und Obst befugt, das Eigentum an diesem Gemüse oder Obst von dem Besitzer einem Kommunalverband oder einem Großverbraucher zu übertragen. Dieselbe Befugnis steht der Laudesstclle für Gemüse und Obst zu, wenn der künftige Ertrag von Gemüse- »der Obstpflanzungen zu Preisen verkauft wird, die den Höchstpreisen nicht entsprechen oder bei Berücksichtigung des Ernteergebnisses zu den Richtpreisen oder voraussichtlichen Marktpreisen oder zu den Einstandspreisen des Veräußerers außer Verhältnis stehen. 8 3. Tie Anordnung der Eigentumsübertragung ist an den Besitzer zu richten. Zur Zustellung genügt die Zusendung der Anordnung durch eingeschriebenen Brief. Das Eigentum geht bei abgcerntetem Gemüse oder Obst über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Ist das Gemüse oder Obst noch nicht abgeerntet, so tritt d« Eigentumsübergang erst mit der Aberntung ein. Ter von der Anordnung be troffene Besitzer ist verpflichtet, die anstehenden Früchte bis zur Aberntung Pfleglich zu behandeln bezw. die geernteten Früchte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu be stimmenden Zeit Pfleglich zu verwahren. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser, an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig auszuführen. 8 4. Den Nebernahmepreis stellt die Landesstcllc für Gemüse und Obst unter Berücksichtigung der Höchst- oder Richt- »der Marktpreise fest. Hat der Besitzer einer Auf forderung zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der fest gesetzten Frist nicht "Folge geleistet, so kann nach freiem Er messen ein Abzug gemacht werden. 8 5. Alle Besitzer von Gemüse oder Obst haben der Landesstelle für Gemüse und Obst oder deren Beauftragten, die sich als solche ausweisen, auf Ansordern wahrheitsgemäße Auskunft über.die vorhandenen Mengen nach Gewicht, Art und Lagerort zu geben. Die Beauftragten, die sich als solche ausweisen, find be fugt, sowohl zur Schätzung der Gemüse- und Obsternte wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den Be sitzern an Gemüse oder Obst vorhanden sind, die betreffenden Grundstücke oder Räume, in denen Gemüse oder Obst vev' mutet wird, zu betreten und zu besichtigen. Beide Teile find berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspolizei ¬ behörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. 8 6. Wer diesen sowie den von der Landcsstelle für Gemüse und Obst in Ausführung dieser Verordnung zu er lassenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des ß 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsftcllen und die Versorgungsregelung vom 25. Sept./4. Novbr. 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, sofern nicht nach § 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 oder nach 8 5 der Bundesratsverordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. 8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver öffentlichung in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkte wird die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. April 1918 — 612 II 8 VlU — in Nr. 92 der „Sächsischen Staatszeitung" vom 22. April 1918 außer Kraft gesetzt. Dresden, am 14. Mai 1919. Wirtschaftsministerin m, Landeslebensmittl lamt. Nersteigerlmg von Hol; aus ßeeresbeßände» im Hafeugeliin-e Gröba-Wesa. Die für 5. Mai 1919 angesctzt gewesene Versteigerung von Heercshölzern auf dem Hafengelände Gröba—Riesa wird am Donnerstag, den 22. Mai von Borm. 9 Uhr an und, wenn erforderlich, noch am nächsten Tage, abgehalten werden. Zu den bereits veröffentlichten Bedingungen (siehe Sachs. StaatSzeitung vom 16. April 1919) wird noch hinzugefügt, daß diese Hölzer zum größeren Teil an Industrie und Hand werk, zum kleineren Teil dem Wohnungsbau zugeführt wer den sollen. Der Wohnungsbau wird in kurzer Zeit aus anderen sächsischen Holzbeständcn nach Möglichkeit befriedigt werden. Der Zuschlag wird nur an Eelbstverbraucher erteilt. Nichtselbstverbrauchcr werden von der Bietung ausgeschlossen. Verladung der erstandenen Hölzer vom Lager, sei es auf Geschirr oder auf Bahnwagen und alle damit verbundenen Arbeiten sind auf Grund früherer Vereinbarungen von dem Lagerhalter vornehmen zu lassen, ans dessen Platz die er worbenen Hölzer eingelagert find. Die Abfuhr muß spätestens bis 26. Mai d. I. beendet sein. Dresden, den 14. Mai 1919. Reichsverwertungsamt. Landesstelle Sachsen. « Quark heute Sonnabend Nachmittag bei Börnigen und Schreck au^ Mai-Marke 8 der Landessperrkarte an die Karten inhaber 401—54V je 75 Gramm, Pfund 1,04 Mk. Wer es versäumt, den Quark bis Sonntag früh abzu holen, verliert den Anspruch auf denselben. Waldenburg, den 17. Mai 1919. Der Stadtrat. Die diesjährigen öffentlichen unentgeltlichen Crstimpfnnge« finden Mittwoch, den 21. Mai 1S1S «achmittags 2 Uhr in der Bürgerschule, Zimmer Rr. 1 statt. Jmpfpflichüg sind im laufenden Jahre diejenigen Kinder, 3» die im Jahre 1918 geboren find und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden haben; b) die in einem früheren Jahre geboren find und nach dem Jmpfgesetze schon vor dem laufenden Jahre impi- pflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1918 der Jmpfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos geimpft wor den waren oder wegen Krankheit nicht geimpft werden konnten. Eltern, Pflegceltern oder Vormünder von Jmpf- pflichtigen fordern wir hierdurch auf, ihre Kinder oder Pflege befohlenen zu dem anberaumten Impftermine zur Impfung und die Impflinge an dem dem Jmhftage folgenden gleich namigen Wochentage zur Nachschau zu bringen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliches Zeugnis nach zuweisen. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht wer den. Aus einem Hause, in welchem nach ärztlichem Zeug nisse ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diph therie, Krupp, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzün dungen vorkommen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden. Ist ein Jmpfpflichiiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung oder von der Wiederimpfung zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zu ständigen Jwpfarzt erfolgen. Diejenigen Eltern, Pflege eltern und Vormünder aber, die ihre im Jahre 1S1S impf pflichtigen Kinder und Pflegebefohlenen durch Privatärzte impfen lassen wollen, werden hierdurch aufgefordert, bis längstens zum 1. Oktober 1919 die erforderlichen Impfungen ausführen zu lassen, sowie die vorgeschriebenen Bescheinigungen darüber, daß die Impfung oder Wiederimpfung erfolgt ist oder aus einem gesetzlichen Grunde unterbleiben darf, bis zu vorgedachtem Zeitpunkte an Ratsstelle vorzulegen. Die jenigen, die die Führung dieses Nachweises Unterlasten, find mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. und diejenigen, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung oder der ihr folgenden Jmpfnachschau entzogen geblieben find, mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Waldenburg, den 15. Mai 1919, Der Stadtrat. Bezirksvervand. Nr. 378. Klei. Alle Kleinhändler des Bezirks, die in Zukunft bei der Zuteilung von Kommunalware berücksichtigt zu werden wün schen und bereits mit Waren der in Frage kommenden Art gehandelt haben, werden hierdurch ausdrücklich auf die neuen Richtlinien und Lieferungsbedingungen der ReichsbekleidungS- stelle sür den Bezug von Textilwaren vom 1. Mai 1919 (Mitt. der R.B.St. vom 3. Mai 1919 Nr. 17/18) hinge wiesen. Die Richtlinien können beim BezirkSvcrband und den Bezugsscheinstellen eingesehen werden. Da die Festsetzung, wer bezugsberechtigt sein soll und in welchem Umfange, dem BezirkSverbande nach Anhörung von Vertretern aus dem Kreise der Kleinhändler seines Bezirks obliegt, wollen sie insbesondere für eine geeignete Vertretung sorgen. Die Namen der Vertreter find unter gleichzeitiger Angabe der Warengattung bis zum 21. d. M. hierher an- zuzeigen. Glauchau, am 15. Mai 1919. Frhr. v. Welck, Amtshauptmann. Ein deutsches Gibraltar an der Ostsee. An Berlin fand eine Masicnknndgevnng gegen den Beruichtungsfrieden statt. Die für Dentschlan» bestimmte» Lebensmittel «erde« i» Rotterdam zurückgrhalten. Das Verlangen der Polen um Zuweisung eines Teiles der deutschen Flotte ist abgewiesen worden. Marschall Foch ist in Köln eingetroffen. Bor Memel kreuzt eine englisch» Flotte. In Stettin sind schwere Unruhen ausgebroche«. 3« Mainz verboten die Franzosen die Gründung einer Einwohnerwehr. vr. Neurath in München ist verhaftet worden. In Nürnberg fand ein Ansturm auf die Sparkaffe« statt. Die bayerischen Eisenbahnen haben eineu Fehlbetrag von 40« Millionen Mark. In Ara- hat sich eine neue ungarische Regierung ge- bildet. Holland darf alle Arte« vo« Lebensmittel« «ach Deutschland ansführen. Dem französischen Bölke werden die Kriedensbediugungen verheimlicht. Gegen Joffre werden schwere Anklage» erhoben. In Paris kam es zu große» Knndgebungr« Streikender. Italien erhebt koloniale Ansprüche. Die englischen Arbeiter leh»te« die Verstaatlichung der Schiffswerften ab. Zu England soll »ine stündige Bürgerwehr geschaffen werde«. Die liberale Partei in England erklärt sich gegen de« Gewaltfrieden. Petersburg soll zur internationale« Freistatt erklärt werden. Der r«sfische Volkskommissar des Auswärtige«