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Freitag , den 21. August Namen der Meister. Pfd. Outch. Qutch. « Pfd. Pfd. Loih. 2 2 2 2 1 Königliches GerichtS-Amt Rtesa, am 21. August 1857, I ! -- v, Carlowitz Panitz . ,.j Herrmann . Carl Muller . Carl Jentzsch Eduard Müller. Dommsch Holey . Donat. . OSkar Jentzsch . Loth^ 6 6 6 6 6 6 -1^;6 Semmel, für 6 Pfennige. Weißbrod , für 3 Pfennige. HauSbackneS Roggen- Brod, für 1 Ngr. Brod- und Semmeltaxe, nach welcher diehieflgen Bäckermeister während der nächsten 8 Tage, von heute an gerechnet, backen wollen. K i r ch e n n a ch r i chteu von Ries a, " Am 11. Sonntage nach Trinitatis predigt in der Kirche zu Riesa: . Vormittags 8 Uhr: Herr Pastor öl. Richter über Matth. 6, 24—34. (Ernted.ank.predi g t. Vorhtt ist ^^Dr^MiimtkommnuE . 7..7 '77 ...v / ( i 7^^ 9 6 8 6 6 6 8 - .7' 8 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Loth. -8" 8 8 8 8 8 8 8 8 nzerger für Riesa, Strehla und deren Umgegend. 1837. WSSS-SW»» Akn die ^mtshauptmannschafte« Nir- Wolizeiovkigkeite« -es Dres dener Regierungsbezirks. Die Erforschung von Brandstiftungen betr. Die in neuerer Zeit fast in allen LandeStheilen wieder auffallend häufig vorgekommenen Brände, von denen, wie es scheint und zum Theil bereits ermittelt ist, mehrere aus Bosheit angestistet, und andere durch grobe Fahrlässigkeit veranlaßt worden sind, lassen es für angemessen erscheinen, die Polizeiobrigkeiten, sowie die GenSdarmerie, mit der gemessensten Anweisung versehen zu lassen, nach allen Kräften dazu mitzuwirken, daß die Urheber von Brandstiftungen entdeckt und zur strafgerichtlichen Untersuchung ge zogen werden. Auf Anordnung des König!. Ministeriums des Innern werden daher die Amtshauptmannschaften und Polizeiobrigkeiten des hiesigen Regierungsbezirks hiermit angewiesen, diesem Zweige ihres Geschäfts kreises ihre besondere Thätigkeit zu widmen, beziebendlich die ihnen untergebene GenSdarmerie und sonsti gen Aufsichtsorgane mit gemessener Instruction hierunter zu versehen. Auch haben die Obrigkeiten mit Rücksicht daraus, daß nicht selten Brände durch unvorsichtiges Gebühren mit Streichzündhölzchen oder Zündschwämmen, insbesondere von Seiten der Kinder, verursacht worden sind, den ihnen untergebenen Ge meinden und vorzüglich den Familienoberhäuptern die größte Vorsicht und Sorgfalt bei dem Gebrauche und der Aufbewahrung der Streichseuerzeuge, damit dieselben, namentlich Kindern nicht zugänglich werden, nochmals nachdrücklich zur Pflicht zu machen, etwaige Zuwiderhandlungen aber unnachsichtlich nach Maaß- gabe der bestehenden Vorschriften zu bestrafen. Hierbei wird noch ausdrücklich bemerkt, daß in Fällen, wo durch Nächlässigkeit in der Aufbewahrung von Zündstoffen Brände veranlaßt worden sind, von der Staatsanwaltschaft die Frage, ob demjenigen, welcher die gedachten Zündstoffe ungenügend verwahrt hat, eine strafbare Fahrlässigkeit zur Last falle, besonders wird mit ins Auge gefaßt werden. Dresden, am 29. Juli 1857. Königliche Kreis-Direction. von Oppell. . von Salza. R. Qutch. - 2