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Voigtländischer Anzeiger. ZZ. Stück. Sonnabends den iz. Angnst i8O8. Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen rc. rc. w. Thun hiermit kund und zu wissen: i) Da Wir Uns bewogen finden, alle Un sere ln Königlich Preußischen Kriegsdiensten sich dermalen befinvende Unlerchanen zurückzuveru- fen; so haben sich dieselben in Unsren Landen und, insoserne sie von Unsren Truppen desercirt sind, bei ihren Regimentern oder Corps, bei welchen sie vor ihrer Entweichung gestanden ha ben, diejenigen aber, welche, wegen der Wer bung, ausgetreten sind, in dem Gerichlsbezir- ke, wo sie von der Obrigkeit zu Recrulen assig- nirt worden sind, oder in ihrem Geburtsorte, ohne Verzug und spätestens innerhalb Sechs Monate vom Duro des gegenwärtigen Patents an gerechnet, emzustellcn. 2) Solche hiesige Landeskinder, welche als Deserteurs von Unsren Truppen, oder, nach dem sie, wegen der Werbung, ausgetreten sind, in die Preußische Armee gekommen und bei der selben bis jetzt zurückbehalten worden seyn möch ten, wollen Wir, wenn sie binnen der gedach ten Frist freiwillig zurückkommen, mit aller Straft der Dersertion oder des Austretens und mit der etwa durch fünfjähriges Aussenbleiben verwirkten Confiscalion ihres Vermögens, in- soferne dieses nicht zur Jnvalidcncaffe bereits eingeliesert ist, in Gnaden verschonen lassen. 3) Dahingegen soll wider diejenigen, wel che über die bemeldece Frist, ohne von Uns aus drücklich erhaltene Erlaubniß, in Königlich Preußischen Militairdiensten verbleiben und nicht vor dem Ablauf jener Frist zurückkehren, wenn sie von Unsren Truppen desertirt oder, we gen der Werbung, ausgetreten sind, nach Schärfe der Kriegsartikel und andker vorhan denen Gesetze ohne alle Nachsicht verfahren wer den. Andre aber, welche sich diesen Ungehor sam gegen Unsre gegenwärtige Verordnung zu Schulden kommen lassen, haben zu gewarten, daß ihr in Unsren Landen befindliches Vermö gen werde in Beschlag genommen und, wenn ihre Rückkehr auch während der nächsten Fünf Jahre, vom Ablauf der obigen Frist an gerech net, nicht erfolget, zum Vortheil der Jnvali- dencasse confiscirt werden. 4) Desgleichen sind diejenigen, welche, nach Publikation dieser Unsrer Verordnung, von Unsren Truppen desertircen oder, wegen der Werbung, aus Unsren Landen sich entfernen und in Preußische Kriegsdienste treten möchten, von der im Vorstehenden von Uns angebotenen Begnadigung gänzlich ausgeschlossen. 5) Gegenwärtiges Patent, welches, zu desto mehrerer Kundwerbung, in öffentliche Blätter eingerücket wird, ist, nebst der gewöhn lichen Publikation, auch den etwa dermalen in hiesigen Landen auf Urlaub sich befindenden Preußischen Militairpersonen, welche hiesige Landeskinder und nicht, als Deserteurs von Unsren Truppen, oder als, der Werbung hal ber, Ausgetretene, ohnehin zur Verbaftneh- mung und Ablieferung an die Militairbehörde geeignet sind, durch die Obrigkeit des Orrs noch besonders mit der Bedeutung bekannt zu ma chen, daß sie sich nicht wieder zu ihren Regi mentern bei der Königlich Preußischen Armee begeben sollen. Es haben auch die Obrigkeiten,