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Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strasgerichtlicher Verurteilung verloren haben- 2) Personen, gegen welche da» Hauptverfahren wegen eins Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, bas die Aberkennuna der bürgerlichen Ehrenrechte oder, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann- 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt Und. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben- 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben- 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben - 4) Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind - 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister- 2) Mit glieder der Senate der freien Hansastädte- 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhe stand versetzt werben können- 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können- 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft- 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte- 7) Religionsdiener- 8) BolkSschullehrer- S) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schösfenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtöversassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend; vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die AbtcilungSvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 2) der Präsident des Landes konsistoriums- 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen- 4) die KreiS- und Amtshauptleute- 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehürden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Anushauptmann« schairen ausgenommen sind. Schöffen- und Geschworenen-Urliste. Die Listen, in denen die Einwohner einer jeden der Unterzeichneten Stadtge- meinde eingetragen sind, die zum Amt eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können, liegen vom 17. Oktober d. I. an eine Woche lang in den Expedition«, räumen einer jeden Stadtgemeinde je für ihren Bezirk öffentlich aus. Innerhalb dieser etnwöchtgen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Listen schriftlich oder zu Protokoll daselbst erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte 88 31, 32, 33, 34, 84, 85, de» D. Gerichtsverfassung», gesetzes und 8 24 de» K. S. Gesetze» vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Aus. führung diese» Gesetzes enthaltend, verwiesen. Aue. Jahrhundertfeier der Leipziger Schlacht. Zu dein für den 18. Oktober geplanten Fackelzuge stellen sich die Teilnehmer Uhr auf der Walterwiese nebeneinander mit der Front nach der Goethestraße. Der Zug endet wiederum auf der Walterwiese, wo das Abwerfen der Fackeln siattfuidet. Sodann begeben sich die Teilnehmer in geschlossenem Zuge nach dem Markte, wo bei gutem Wetter eine vaterländische Feier stattsinden soll. Wenn das Markt-j fest durch ungüustigeS Wetter verhindert werden sollte, wird von 9 Uhr ab im „Blauen Engel" öffentlicher Fcftkouluiers abgehalten. ES wird gebeten, beim Fackelzuge und beim Marktfeste den Ordnungsdienst der Schutzmannschaft und der Jreiw. Feuerwehr recht willig zu unterstützen. Am Tage der Jahrhundertfeier möchte der Stadt durch Beflaggen der Häuser ein festliche» Gepräge gegeben werden. Wir bitten nochmals die Bewohner der inneren Stadt, von etwa 8 Uhr abend an ihre Häuser mit Festbeleuchtung zu versehen. Aue, den 16. Oktober 1913. Der Rat der Stadt. 2 Schubert, Stadtrat. — ' ' - — - Aue. Die Polizeistunde in der Nacht vom 18. zum LV. Oktober 1913. wird hiermit aufgphobeu. Aue, am 14. Okt. 1913. Der Rat der Stadt. — Pol.«Abt. —- Schubert, Etadtrat. Bekanntmachung. Die Firma F. W. Vantenbera Aktiengesellschaft in Aue hat auf dem Flurstück« Nr. No Abteilung Stadt des Flurbuch« für Aue (Fabrikgrundstück an der Bahnhofstraße) , . eine elektrische Bleichanlqge «Elektrolyt. Bleiche, System Haa« L Dr. Oettel" errichtet, Gemäß 8 N der Neichsgewerbeorduuug bringen wir dv« hiermit zur offent« Uchen kenntut« mit d« Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen dies» Anlaap la» weit sie nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, binnen 14 Tagen vom Erscheine« dieser Bekanntmachung an bei un« anzubringen. Die Unterlagen hierüber können im Stadthause — Zimmer 18 — Angesehen werden. Aue, am 14. Oktober 1913. Der Rat der Stadt. — Poliz-iabteiln"« Schubert, Stadtrar. Aue. Klagen Über Hunde Vetr. Die wiederholte« Klage« über da« Lästigwerden vieler Hunde iw öffentliche« Verkehre veranlasse« un- daran zu erinnern, daß 1. das Mttführeu von Hunden in BerkanfSränme, in denen SßwdAn, namentlich Bäckerei-, Fleischerei», Deltkatetz» und Grünwattn, feilgeboten werden, sowie da« Mitbringen von Hunden auf den Wochenmarkt ver boten ist, 2. daß da» Mitführen von Hunden ln die Schänkwirtfchaftea und die Schankwirtschaftsgärten, unbeschadet der Befugnisse des Wirte«, selch«» für sein« Gästräume überhaupt zu verbieten, nur unter der Bedingung gestattet ist, daß die Hund« an einer höchsten» 1 w laNgen L«i«e geführt werden und diese Leine fall» sie der Besitzer nicht selbst hält, an geeigneter Stell« b«festigt und jede Belästigung der in de« Schankstätte« verwetwnven Personen vermieden wird. E» ist auch verboten im öffentlichen Verkehr« 3. da» Freiumherlaufeniassen der Hunde zur Nachtzeit (al» solche gM * Uhr abends bi» 6 Uh« morgen»), 4. da» Freiumheriaufenlasse« größerer H <n»ch z» «cheeex TagMzMkvl, —. — (sik MV än kürzer Leine zu führen), 5. das Umhertaufenlassen bissiger Hunde ohne ein«« got fitzende« Maulkorb, v. da» Freiumherlaufeataffen brünstiger Hündinnen (sie find an kurz«« LetN« zu führen), und 7. nach dem Jagdgesetze da« Revieren von Hunden auf fremder Wtldßahn. Bei dieser Gelegenheit wird hinsichtlich der Hnndefnhrwerke Noch darauf hin» gewiesen, daß zum Ziehen von Lasten nur ausgewachsene, kräftige und sonst hierzu ge- eignete Hunde verwendet werden dürfen, daß Hunde nur ihre« Kräften entsprechende Laste» ziehen dürfen und daß das Aufsitzen von Personen auf Hundefuhrwerte Verbote« ist. Das Geschirr muß den Hunde» gut passen, die Tiere sind im Bedarfsfall« zu tränken und bei kaltem oder nassem Wetter ist ihnen bei längerem Halten de« Fuhr werks eine Unterlage zum Liegen zu unterbreiten, auch eine Decke aufzulegen. Zuwiderhandlungen werden an dem Besitzer oder Halter de«, Tiere« bestraft. Ane, am 14. Oktober 1914. Der Rat der Stadt. — Pol.-Abt. — 3 Schubert, Stadtrat. HolMEigerung. Stadtwald Lößnitz. Im Ratskeller in Lößnitz sollen Montag, den 20. Oktober LSI» von Vorm, v Uhr an, 546 N.« Stämme von 10—32 om Mittenstärke, l 114 „ Klötze „ 10—23 „ Oberstärke, aufbereitet in den Abteilungen 8 179 „ Stangen „ 10—13 „ Unterstärke, > (an der Lederwalkmühle) 5 rvu birk., 34,5 rrn N.» Brennhölzer, 9, 10 (Hirnschädel), 40 „ und 525 Gebund N.» Reisig, 13,5 rru und 8 Plätze Stöcke 2 gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Lößnitz, den 15. Oktober 1913. Der Rat der Stadt. iL Zu* Jahrhundertfeier der Völkerschlacht bei Leipzig sollen am 18. Oktober folgende Der- anstaltungen stattsinden: 1. Vormittag ^,10 Uhr eine öffentliche Schulfeier der Selektenschui« auf dem Otteusteine, 2. zwischen 12 und L Uhr mittag Platzmnfik auf dem Marktplatze, 3. gegen 7 Uhr abends Höhenfener, veranstaltet von der Freiw. Feuerwehr und dem Turnverein, 4. von /rv Uhr abends ab ein öffentlicher Kommers im Saale des Ratskellers. Zur Teilnahme an letzterem werden die geehrten Kaiserlichen und Königlichen Behörden sowie die Einwohnerschaft unserer Stadt und der Nachbargemeinden hierdurch ergebenst elugelade». Zugleich wird die Einwohnerschaft gebeten, ihr« Teilnahme an der nationalen Feier durch Beflaggung der Häufe« Ausdruck zu geben. Schwarzenberg, am 15. Oktober 1913. Der Ttadtrat. —— Vr. Rüdiger, Bürgermeister. Herr Karl Otto Reinhold au« Lößnitz ist von UN« heute al« Schutzmann t« Pflicht k«. »ommen worden. Schwarzenberg, deq 15. Oktober 1913. Der Ttadtrahp —- Dr. Rüdiger, Städtische Sparkasse Schwarzenberg. Am »O. Oktober dss. IS. bleiben wegen de« Kirchweihfeste» die Sparkassen» räume-«schloffen. Schwärzenbera, «lm 1b. Oktober UUL De» Nat de* Stabt-