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GrvHenhainer Unterhaltung- L Anzeigeblatt. Rnäs^ait cier Königs Ainissaustmann^aft, «ies Königs Amtsgerichts unä lies Kinätratss zu Ero^enhmn. Redaction, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Xl* Erschrintn: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. dcn November Inserate werden Tags vorher bis früh 9 Uhr für 187^0 .»0. Abonnement vierteljährlich t Mark. >VVNNaoeno vktt die nächste Nummer angenommen. LO»b« Auf Anordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden wird nachfolgende von derselben erlassene Generalve r ordnnng an sämmtliche Polizeiobrigkeiten und die Herren Bezirksärzte des Dresdner- Regierungsbezirkes. Die rechtzeitige Entfernung der Leichen aus dem Sterbehause betr. Bei Verhandlungen einer Plenarversammlung des Königlichen Landes - Medicinal- Collegium ist auf die in manchen Gegenden des Landes, namentlich auf dem platten Lande, herrschende Sitte, die Leichen, in Sonderheit zu Ermöglichung eines solenneren Begräbnisses an den auf den Todestag nächstfolgenden Sonn- oder Festtagen, überlang in dem Sterbehause zurückzuhalten, hingewiesen worden. In dessen Folge hat das Königliche Ministerium des Innern aus den sich geltend machenden, sehr bedeutsamen Rücksichten auf die öffentliche Gesundheitspflege angeordnet, daß bei Vermeidung einer Geldbuße bis IOO Mark für jeden einzelnen Contraventionsfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrnehmbar sind, nicht über den vierten Tag (vier mal 24 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes an im Sterbehause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zeitfrist entfernt werden müssen, um entweder beerdigt oder den Todten- hallen übergeben zu werden. Die Polizeiobrigkeiten — soviel die Stadt Dresden betrisst, der Stadtrath — wollen für Abdruck dieser Generalverordnung in ihren Amtsblättern besorgt sein. Dresden, den 8. November 1877. hierdurch in Erinnerung gebracht. Großenhain, am 26. November 1879. Die Königliche Amtshauptmann schaff. Der Stadtrath. Pechmann. Herrmann. Nachdem am 23. dieses Monats in Biebrach ein Hund getödtet, welcher bei der bezirksthierärztlichen Section als mit der Tollwuth behaftet befunden worden ist, so wird hiermit für genanntes Dorf, sowie für die in dessen eimneiligem Umkreise gelegenen Ort schaften, einschließlich der Dörfer Folbern und Naundorf bei Großenhain die Hundesperre bis zum 22. Februar 1880 angeordnet. Bis zn diesem Tage sind daher innerhalb des bezeichneten Districts alle Hunde ent weder eingesperrt zu halten oder nur mit einem vorschriftsmäßig construirten und gut be festigten Maulkorbe versehen frei zu lassen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 15 Mk. beziehentlich Haft bestraft. Die Gemeindevorstände der betroffenen Ortschaften haben über genaue Befolgung dieser Anordnung zu wachen, auch dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Kavillerumgänge gehalten werden. Großenhain, am 25. November 1879. Die Königliche Amtshaupimannschast. Pechmann. v. Er. Bei der eingetreteuen Winterwitterung werden die Gemeinden und Gutsvorsteher an ihre Verpflichtung, für Auswerfung des Schnees von den Straßen und Absteckung der Winterbahn durch 2 Meter hohe mit Reisigbündeln oder Strohwischen versehene, nicht weiter als 22 Bieter auseinanderstehende Stangen zu sorgen, hiermit erinnert. Großenhain, am 25. November 1879. Die Königliche Amtshaupimannschast. Pechmann. Die Herren Gemeinde-Vorstände werden aufgefordert, die Jmpflisten an mich einzusenden. Großenh ain, 28. November 1879. Bezirksarzt vr. Gruner. Bekanntmachung. Die städtischen Anlagen auf das vierte Vierteljahr 1879 sind am 1. d. Mts. fällig und bis längstens den 29. November u. e. an die Stadthauptcasse zu bezahlen. Großenhain, am 1. November 1879. Der Sladlralh. Vogel, Stdtr. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Kaufmanns Curt Walther in Großenhain wird heute, am 27. November 1879, Nachmittags 5 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Auctionator Herr Gustav Adolph Lochner hier wird zum Konkursverwalter er nannt. Konkursforderungen sind bis zum 31. December 1879 bei dem Gerichte an zumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falls über die in Z 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — auf den 1S. December 1879 Vormittags 9 Uhr — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 19. Januar 1880 Vormittags 9 Uhr — vor dem unterzeichneten Gerichte, Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 20. December 1879 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Großenhain, am 27. November 1879. Zur Beglaubigung: Heinrich, Gerichtsschreiber. Bekanntmachung. Im Hildebrand scheu Gute zu Peritz kommen Freitag den 3. December 187S von Vorm. 10 Uhr an 1 Dreschmaschine mit Göpel, 1 Getreidereinigungsmaschine, 1 Heckerschneidemaschine, 1 Decimalwaage, 2 Wirthschafts- und 1 Jauchenwagen, 1 Schiebebock, 1 eisernes Wasser leitungsrohr, Buttergefäße, Kutsch- und Ackergeschirre, 1 Bett, Ernteleitern, 1 Butterolle, 1 Butterwaschfaß, Krimmer, Schwanenhälse, Krautigel und anderes Haus- und Wirth- schaftsgeräthe gegen sofortige Baarzahlung unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen zur zwangsweisen Versteigerung. Großenhain, am 27. November 1879. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts daselbst. Höpfner. Bekanntmachung. Wir haben zum bevorstehenden Weihnachtsfeste die jährlichen Zinsen von einem von dem verstorbenen Uhrmacher und Stadtrath Herrn Carl Herrmann Robert Linke allhier ausgesetzten Legate von 1200 Mark an drei dem Gewerbestande angehörige arme, alte und würdige oder nach Befinden auch an jüngere, längere Zeit krank und brodlos gewesene arme hiesige Personen zu vertheilen und bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß Bewerbungen um einen solchen Zinsenantheil bis längstens den 1S. December d. I. an Rathsexpeditionsstelle anzubringen oder schriftlich einzureichen sind. Großenhain, am 28. November 1879. Der Stadtrath. Bogel, Stdtr. . Nachdem der am 16. October dieses Jahres hier verstorbene frühere Tuchfabrikant Herr Christian Gottlieb Kummer durch letztwillige Verfügung dem hiesigen Bürger hospitalfond ein Dermächtniß von Zwölfhundert Mark, ein halbes Jahr nach seinem Tode zahlbar, ausgesetzt hat, so verfehlen wir nicht, in dankbarer Anerkennung dieses Actes hochherziger Gesinnung, solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Großenhain, am 28. November 1879. StadtvLth. Herrmann. Die öffentliche Meinung. Der Generalsuperintendent Iw. Brückner in Berlin hat unlängst eine Predigt gehalten, in welcher er die Gott losigkeit der Welt beklagte nnd als Grund derselben die Knechtschaft der Geister anführte, welche gegenwärtig herrsche; es sei gleich, ob diese Knechtschaft durch die päpstliche Un fehlbarkeit oder durch die öffentliche Meinung herbeigeführt werde; Beides sei eine und dieselbe Sache, die nur in ver schiedener Form in die Erscheinung trete. Die Berliner „Germania" hat den Herrn General superintendenten wegen der Beziehung zur Unfehlbarkeit, in welche er da die „Geistesknechtschaft" nnd damit auch die Gottlosigkeit bringt, bereits angegriffen und von ver änderen Seite, von den Vertretern der öffentlichen Meinung, welche die Geistesknechtschaft und Gottlosigkeit verschulden sollen, wird es wohl auch nicht an Angriffen fehlen. Aber wenn wir auch nach unserer bescheidenen Einsicht die Welt heute für nicht viel gottloser halten, als sie allezeit gewesen ist, und wenn wir sonach die Knechtschaft der Geister für nicht so schlimm halten wie der Herr Generalsuperintendent — so ganz Unrecht können wir ihm nicht geben, wenn er von einer vielfach vorhandenen Geistesknechtschast spricht, deren Oueüe die öffentliche Meinung ebenso gut sei, wie die Unfehlbarkeit des Papstes. In der That hat sich in den letzten Jahrzehnten, be günstigt durch den Aufschwung der Tagespresse, die Er leichterung des Verkehrs, den überall erleichterten Austausch der Meinungen und das vielfach zur Anwendung kommende Princip der Oeffentlichkeit, die öffentliche Meinung zu einer Macht herausgebildet, welche ein viel schlimmerer Tyrann ist, als der ärgste Despot. Wer heute von der öffentlichen Meinung verurtheilt wird, wer vielleicht lächerlich gemacht, in seinen Bestrebungen und Absichten als unlauter oder verwerflich hingestellt wird, der ist einfach moralisch todt. Gegen dieses Tribunal giebt es gar keine Appellation; ist der Spruch einmal gefällt — und mit dem Fällen dieses Spruches geht es ungemein schnell — dann Hilst es hinter drein herzlich wenig, wenn die Grundlosigkeit der Voraus setzungen später ans Licht kommt, auf denen der Spruch ruhte; etwas bleibt immer hängen, das ist ja sckon eine alte Wahrheit. Weit entfernt davon, diesen großen Einfluß an sich, den die öffentliche Meinung in den letzten Jahrzehnten erlangt hat, zu beklagen, möchten wir doch auf die Gefahren Hin weisen, welche daraus entstehen können, wenn zwei Voraus setzungen nicht zutreffen: wenn nämlich die Vertreter der öffentlichen Meinung nicht leidenschaftlos, unparteiisch und ohne Verfolgung persönlicher Zwecke ihres Amtes warten, und wenn ferner das Publicum nicht selbst die öffentliche Meinung mitmachen hilft und sich möglichst große Unbefangen heit der Tagespresfe gegenüber bewahrt. Nach beiden Richtungen hin ist es bei uns noch keineswegs so bestellt, wie es bestellt sein sollte. Wir sind ja glücklicher Weise noch nicht so weit, wie in Oesterreich, wo eine Zeit lang die Giftpflanze der Revolverpresse recht üppig emporschoß, und unserer Tagespresse wird das Zeugniß gegeben werden müssen, daß sie sich von unsauberen Elementen möglichst frei hält. Aber Unreife des Urtheils, Fanatismus bei Ver fechtung einer einmal gefaßten Ansicht, persönliche Begeiferung der Gegner, — das Alles kann man doch recht oft auch in unserer Presse finden. Wie ost wird da vorschnell gegen diesen oder jenen Mann gehetzt, wie oft auf recht unsichere Grundlagen hin ein Urtheil gefällt, das tausendfältig Unheil zu stiften vermag. Uns dünkt, gerade das Bewußtsein der schwerwiegenden Folgen, welche sich an die Wirksamkeit der Tagespresse knüpfen, müßte diese zu täglicher sorgfältiger Prüfung der eigenen Thätigkeit, zur Vermeidung aller Ge hässigkeit und zur vorsichtigen Abwägung des Für und Wider veranlassen. Welcher Sterblicher vermöchte denn mit absoluter Gewißheit da, wo es sich um den Kampf von Meinungen handelt, wie sie täglich in den Zeitungen de- battirt werden, entscheiden, wo die Wahrheit liegt? Und hat fick die öffentliche Meinung nicht auch manchmal dann, wenn sie ziemlich einstimmig in der Beurtheilung einer That,