Volltext Seite (XML)
pulsnitzerMÄendlatl KLsnnement: MsnMich 45 pt.« viertelfLhrüch Wk. 1>3v tLsi krs-sr SustoSIisng in» lSarss, ?Mid. Vie Post dezogsn Wk. 1.41. - des König!. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz ^7^"^ und Wellung l'elegr^dr.: Wochenblatt Pulsnitz s s Inserate kür denselben lag sind bis vormittags I VV 10 Uhr aufzugeben, vis fünf mal gespaltenö 8 8 8» 8 M Zeile oder deren Naum 15 Pf., Lokalprsis 12 Pi. V V Neklame 30 pk. Sei Wiederholungen Nabatt. §emspmcherr Dezirks-^nzeiger erscheint! viMMsgxvAi«Wr«tagu.Sonno>vLnd. Mit .lilusMsrism Sonntagsbiatt', »LsndMirt. V IchMiicher Vsilags» rund »Mode kür K''s*. IW Amtsblatt kürdenKmisgenchtsbezirk Pulsnitz, Druck und Verlag von S. c. SSrster's Lrben (Inh.: I. XV. Mohr). umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Srohröhrsdor^ Zretnig, löauswalde, Ohorn, Obersteina, >/>eder. steina, Weißbach, Ober- u. Niederlichtenau, Sriedersdork-Ihiemendork, Mittelbo^ Orohnaundork, Lichtenberg, riiem-vittmannsdort. Expedition: Pulsnitz, vismarckplatz Nr. 265. Verantwort er Nsdakteur: I. XV. Mohr in Pulsnitz. Nr. 122. Sonnabend, 11. Oktober 1913. 65. Jahrgang. Wegen Reinigung der Geschäftsräume werden Srettag und Sonnabend, den 17. und 18. Oktober 1913 bei der unterzeichneten Behörde nur vrlNgNcks Geschäfte erledigt. PulSnitz, am 9 Oktober 1913 könlgttcbes Nmtsgsrlckt. WanntmachUU Scdökken- und SssckworsnenNsts betr. Nachdem von dem unterzeichneten Stadtrate die Urliste der in hiesiger Stadt wohnhaften zum Schöffen-oder Geschworenenamte geeigneten Personen ausgestellt wor den ist, wird auf Antrag die unter T beigesügtcn gesetzlichen Bestimmungen mit dem Bemerken verwiesen, daß die Liste vom 13. dieses Monats an 8 Tage lang also bis 22. diese» Monats, zu jedermann» Einsicht aus hiesiger Rattkanzlet ausliegt uns innerhalb dieser Zett etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollstän digkeit derselben schriftlich oder zu Protokoll beim Unterzeichnerin Stadtrate anzubringen sind. Später eingehende Einsprüche finden keine Berücksichtigung. Pulsnitz, am 11. Oktober 1913. ver StaQtrat. D Serlcktsverkafsungsgesstz vom 27. Januar 1877. Z 31. DaS Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Z 32. Unfähig zum Amte eine» Schöffen sind: 1. Versonen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche da» Hauptoerfahren wegen eine» Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33 Zu dem Amte eine» Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urlisten da» 30ste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht volle 2 Jahre haben; 3 Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von der Aufstellung der Urliste zurückgerechnct, empfangen haben; 4 Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind: 5 . Dienstboten. 8 34 Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1 . Minister, 2 . Mitglieder der Senate de: freien Hansastädte, 3 . RetchSbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Rahestand versetzt werden können, 4 Staatsbeamte, welche auf Grund der Landergesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können. S richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, 6 gerichtliche und polizeiliche VollstreckungSbeamte, 7 . R-ligion»diener, 8 Volksschullehrer. 9 dem akiiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen, Die Landesgesetze können außer den oorbez-ichneien Beamten höhere VerwalrungSbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eine» Schöffen nicht berufen werden sollen 8 84. Da- Amt eine» Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dats Ibe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Aurwahl der Schöffen dient zugleich al» Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der §8 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf da» Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Au»führung de» Gericht»verfaffung»gesetze» vom 27. Januar 1877 usw. enthaltend, vom 1. März 1879. ß 24. Zu dem Amte einet Schöffen und eine» Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. Die Abteilungtoorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien, 2. der Präsident der Landekkonsistoriums, 3. der Generaldirektor der Staattbahnen, 4. die Kreis- und AmtShauptleute, 5. die Vorstände der Sicherheit-Polizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtthauptmannschasten «»»genommen sind. Allgemeine MskrankenW Pulsnitz M. S. Da von feiten der Arbeitgeber und der Versicherten für jede Gruppe nur ein Wahlvorschlag für die ^Vablsn zum Ausfckuk hier eingegangen ist, so gelten die Vorgeschlagenen al» gewählt; ihre Namen werden später veröffentlicht. Die für den 19. Oktober 1913 angesetzten Wahltermine werden deshalb hiermit aukgebaben. königNcks 6mtsbauptmannfcbaft — Verslcberungsamt — Kamenz, am 9 Oktober 1913 Allgtmeine MMrankenW Horn. 1 . Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber im Ausschuß findet nickt statt, da nur ein Wahloorschlag für diese Gruppe eingegangen ist und mithin di darin Vorgeschlagenen als gewählt gelten. Die Bekanntgabe der Namen dieser Personen erfolgt später. 2 Die Wahl der Vertreter der Versickerten im Ausschuß findet, wie schon bekannt gemacht, ZonntG den 19. MM 1913 im Obergasthof in Ohorn von 2 bis 5 Uhr nachmittags statt. E» find eingegangen voadivorsckiag Ordnungsnummer 1. Beginnend mit dem Namen Max Prescher; erster Unterzeichner Robert Schöne. >Vab!vorscklag Orvnungsnummer 2. Liste de» Gewerkschaftskartells für Pulsnitz, Ohorn, Ober- und Ntedersteina, beginnend mit dem Namen Wigand Philippi erster Unterzeichner Gustav Kahlert. Die Wahloorschläge liegen vom 13. dieses Monat» an beim Landfabrikanten Friedrich Schäfer in Ohorn zur allgemeinen Einsicht au» Wahlberechtigt sind nur die Personen, die sich seinerzeit in die Wählerliste haben eintragen lassen. E» dürfen bei der Wahl nur solche Stimmzettel abgegeben werden, die sich genau mit einem der Wahlvorschläge decken» Statt Aufführung der einzelnen Namen usw der Voroescylagenen empkiedtt SS fick aber, auf dem Stimmzettel lediglich die Ordnungsnummer des betr. Wahlvorschlags anzugeben. künlgttcke Amlsbauptmannscdatt - Verslcbsrungsamt - Kamenz, am 9 Oktober 1913