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Wochenblatt für . Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein «nd Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Vierteljährlich 30 Pf., durch die Post bezogen vierteljährlich 75 Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand. Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter in Ravenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzetle oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Annahme Freitags nachm. 2 Uhr. ,Fernsprecher Amt Siegmar 244. — Postscheckkonto Leipzig Nr. 12 55S, Firma Ernst Flick, Reichenbrand. ^2 21 Sonnabend, den 24. Mai ISIS Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Relchenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 21. Mai 1919. Die Gemeindevorstände. Zuckerkarten der Reihe 12 und 13. Die Gültigkeit der Zuckerkarten für den laufenden Versorgungszeitraum (Reihe 12) erlischt mit dem 27. Mai 1919. Nach diesem Zeitpunkt darf auf Karten der Reihe 12 Zucker im Kleinverkauf nicht mehr abgegeben werden. Vom 26. Mat 1919 ab gelten die Zuckerkarten und Bezugskarten der Reihe 13. die auf die Zeit vom 28. Mai bis 8. September 1919 lauten. Die neuen Karten sind diesmal auf Wasserzeichenpapier (Rankenstrelfen) gedruckt, so daß Fälschungen und Nachdrucke ohne weiteres jedem erkennbar sind. Nur die mit Wasserzeichen versehenen Karten sind gültig. Die Annahme falscher Karten kann den Ausschluß vom Zuckerhandel wegen Ilnzuverlässigkeit und Bestrafung nach sich ziehen. Die Bezugsausweise der Reihe 12 waren laut Bekanntmachung vom 10. Februar 1919 (Sächsische Staats- zeitung Nr. 35 vom 12. Februar 1919) von den Kleinhändlern bis zum 28. Februar 1919 an ihre Lieferanten einzusenden. Sollten trotz dieser Verordnung irrtümlicherweiser Bezugsausweise der Reihe 12 sich noch in den Händen der Händler befinden, so sind sie nunmehr unverzüglich auf dem üblichen Wege der Zuckerverteilungsstelle für Sachsen zuzuführen. Die noch bei den Händlern befindlichen Be zugskarten und Ergänzungskarten der Reihe 12 sind spätestens bis zu den nachstehend angegebmen Terminen abzuliefern, und zwar: seitens der Kleinhändler an die Zwischengroßhändler . . bis zum 20. Juni 1919. seitens der.Zwischengroßhändler an biederZuckerverteilungs- stelle angehörenden Großhändler bis zum 25. Juni 1919, seitens der Großhändler an die Zuckervertcilungsstelle . . bis zum 30. Zuni 1919. Zu den gleichen Terminen sind die von den Zuckerkarten der Reihe 13 abgetrennten Bezugs- Ausweise an die^ genannten Stellen abzulie^ern. Da im Laufe des Versorgungszeitraums von den werbliche Zwecke) und Ergänzungszuckerkarten der Reihe 13 sind^sortlaufen^ nach Eingang, spätestens aber 14 Tage nach Empfang an die Lieferanten, weiterzugeben. Das Ministerium behält sich vor, gegen säumige Einlieferer mit geeigneten Maßnahmen vorzugehen. Erneut wird darauf hingewiesen, daß sämt liche Zuckerkarten mit Namen, Wohnort des Inhabers und mit dem Stempel des Kleinhändlers zu versehen sind. Karten, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, dürfen nicht angenommen werden. Die Zuckervertcilungsstelle wird künftig derartige Karten nicht mehr cinlösen. Jede Einsendung von Karten hat unter „Einschreiben" oder mittelst Wertpaketes zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird im Falle des Verlustes kein Ersatz geleistet. Durchlochte Karten gelten als entwertet und dürfen nicht mehr beliefert werden. GrgSnzungskarten ohne Zeit- und Reihenangabe urro ohne den Stempel des ausgebenden Kommunalverbandes oder der sonstigen Ausgabestelle sind ungültig.' Die Dresden, am 17. Mai 1919. 304 V I. Ic. Wkrtschaftsministerium, Landeslebcnsmittelamt. Mieteinigungsamt für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Fü dic L-mdgem-md-„ d-- Be-Irks dir Amwh°uptmannsch°st Chemnitz wird mit Wirkung NOM ^ i-tr^ der 8 3. Das Mieteinigungsamt besteht aus einem für das Richteramt oder den höheren Verwaltungsdienst befähigten Zünften als Vorsitzenden und je einem Vertreter der Vermieter und Mieter als Beisitzer. Die Mitglieder des Mieteinigungsamts werden von der Amtshauptmannschaft ernannt. einzelnen Sitzungen herangezogen werden. § 4. Die Sitzungen des Mieteintgungsamtes finden in der Regel im Sitzungssaale der Amtshaupt- Mannschaft statt. 8 6. Bezüglich des vor dem Mieteinigungsamt geltenden Verfahrens wird auf die Bekanntmachung des Bundesrats für das Verfahren vor den Einigungsämtern vom23. September 1918 (RGBl. S. 1140 ff.) verwiesen. Ehemnitz, den 19. Mai 1919. Die Amtshauptmannschaft. ^ Nachstehende Bekanntmachung der Bezirkssteuereinnahme Ehemnitz als Besitzsteueramt wird hiermit Vordrucke zu den Dermögensverzeichnissen werden in den Gemeindekassen der Unterzeichneten Ge meinden ausgegeben. Relchenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstern und Rottluff, am 21. Mai 1919. Die Gemeindevorstände. Oeffentliche Aufforderung zurAiisstellung von Vcrmögensverzeichuisscn nachdem Stande vom 31. Dezember 1918. Auf Grund der Verordnung der Reichsregierung vom 13. Januar 1919 über die Aufstellung von Vermögensverzeichnissen und die Festsetzung von Steuerkursen auf den 31. Dezember 1918 (ReichsGesetz- blatt 1919 S. 67) und der Ausführungsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen vom 20. März 1919 zu dieser Verordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1919 S. 62) werden die im § 11 des Besitz- steuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 624) und in 8 2 Satz 2 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 964) bezeichneten Personen hierdurch aufgefordert, ein Verzeichnis ihres Vermögens nach dem Stande vom 31. Dezember 1918 bis zum 31. Mai 1919 nach Maßgabe der Bestimmungen in der oben bezeichneten Verordnung und den oben bezeichneten Aus führungsbestimmungen zu dieser Verordnung aufzusteUen. Zur Ausstellung des Verzeichnisses sind verpflichtet s. alle Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, die vor dem 1. Zanuar 1914 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben und sich mindestens seit dem 1. Januar 1914 dauernd im Ausland aufhalten. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahl- Konsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift; b. alle Ausländer, die im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohn- sitzes ihren dauernden Aufenthalt haben; c. alle Personen, die ihre inländische Staatsangehörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, sofern sie erst nach dem 31. Dezember 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufent- halt aufgegeben haben; ci. alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufent- halt, welche Grund- und Betriebsvermögen im Deutschen Reiche besitzen, diese jedoch nur hinsichtlich ihres inländischen Grund- und Betriebsvermögens. Ehemänner haben bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses ihrem eigenen Vermögen das Vermögen der Ehefrau zuzurechnen, falls sie nicht dauernd von ihrer Ehefrau getrennt leben. Über das Vermögen von Kindern sind, auch wenn das Kindesvermögen der elterlichen Nutznießung unterliegt, von den gesetzlichen Vertretern gesonderte Vermögensverzeichnisse aufzustellen. Besondere Aufforderungen zur Ausstellung des Vermögensverzeichnisses und Vordrucke zu den Vermögensverzeichnissen werden den zur Aufstellung des Vermögensverzeichnisses Verpflichteten nicht zu- gestellt. Vordrucke zu den Vermögensverzeichnissen können von heute ab bei den Besitzsteuerämtern (Bezirkssteuereinnahmen) und den Gemeindebehörden (Ortssteuereinnahmen und Stadtsteuerämtern) kosten- los entnommen werden. Den zur Ausstellung des Vermögensverzeichnisses Verpflichteten, deren Vermögen einschließlich des Vermögens der Ehefrau am 31. Dezember 1918 den Gesamtwert von 10000 M. nicht überstiegen hat, wird nachgelassen, ein Verzeichnis ihres Vermögens nach dem Stande vom 31. Dezember 1918 in ein facher Form ohne Verwendung des Vordrucks zu den Vermögensverzeichnifsen aufzustellen. Die Vermögensverzeichnisse sind vorläufig noch nicht bei den Besitzsteuerämtern einzureichen. Die zur Aufstellung Verpflichteten haben das Vermögensverzeichnis zunächst nur aufzusteUen und bet sich aufzubewahren, über die Einreichung des Dermögensverzeichnisses bei der Steuerbehörde ergeht später besondere Anordnung. Die Frist zur Aufstellung des Dermögensverzeichnisses kann vom Besitzsteueramte (Bezirkssteuer einnahme) auf Ansuchen angemessen verlängert werden. Wer das Dermögensverzeichnis nicht fristgemäß oder nicht vollständig ausstellt, erleidet später Rechtsnachteile, deren Bestimmung nach 8 5 der oben bezeichneten Verordnung künftiger gesetzlicher Regelung Vorbehalten ist. Chemnitz, am 17. Mai 1919. Bezirkssteuereinnahme Chemnitz als Befitzsteueramt. Reichs-Reisebrotmarken betr. Die Gültigkeitsdauer der jetzigen Reichs-Reisebrotmarken läuft mit dem 30. Juni 1919 ab und hat der Umtausch derselben bis zum 30. 6.1919 zu erfolgen. Nach diesem Tage wird ein Umtausch nicht mehr vorgenommen und dürfen die ungültig gewordenen Reisebrotmarken nach dem 30. 6. 1919 von den Bäckern bez. Brot- und Mehlverkaufsstellen nicht mehr beliefert werden. Relchenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, den 16. Mai 1919. Die Gemeindevorstände. Durchsicht der Einhnserbestände ans Seuchen. Alle Besitzer von Einhufern werden auf die Ende Mai dieses Jahres stattfindende amtliche Unter- suchung der Einhufer auf Seuchen aufmerksam gemacht mit dem Hinweise, daß es sich nur um eine Gesundheitsmaßnahme handelt. Zeit und Ort der Untersuchung wird den Diehbesitzern noch direkt . «w rvtrd erwartet, dag die Tierbesitzer bei Auf die entstehenden Folgen bei Nichtbeachtung dieser Anordnungen wird noch besonders hingewiesen. Die Gemeindevorstände zu Reicheubrand, Siegmar, Neustadt, Rabeustein und Rottluff, am 23. Mai 1919. 2. Termin Gemeinde-Einkommensteuer. Der 2. Termin Gemeinde Einkommensteuer 1919 ist fällig und bis längstens den 30. Mai 1919 Siegmar, 21. Mai 1919. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Infolge mangelhafter Kohleuzufuhr steht zu befürchten, dass der Gasbedarf nicht mehr voN gedeckt werden kann. Wir fordern daher auf, bei Verwendung von GaS die größte Sparsamkeit zu beachten. Nur dadurch ist es uuS möglich, die zur Zeit bestehende Kohlenkuappheit zu über steheu. Bei Nichtbeachtung dieser Mahnung ist zu erwarten, daß weitere Eiuschräuknngs- maßnahmen getroffen werden müssen. Verbandsgaswerk Siegmar und Umgegend. Gemeindevorstand Klinger, Verbandsvorsitzender. Die Ausgabe der Zuckerkarten Montag, den 26. Mai ISIS, von 5—6 Uhr nachmittags durch die Brotpfleger in den bekannten Ausgabestellen. Der Gemeindevorstand zu Ravenstein, am 22. Mai 1919. (Reihe 13) erfolgt Bekanntmachung. Die noch nicht abgegebenen haushaltungslisten zur Regelung der Abgabe von ausländischem Mehl und Schweinepökelfleisch müssen spätestens bis Montag, den 26. Mai 1919, mittags 12 Uhr im hiesigen Rathause — Zimmer 4 — abgegeben sein. Bei Nichtabgabe können die Einfuhrzusatzkarten nicht ausgehändigt werden. Der Gemeindevorstand zu Ravenstein, am 22. Mai 1919. Eierablieserung. Die Landwirte werden erneut auf den Beschluß des Bezirksverbands und des landwirtschaftlichen Kreisvereins über die weitere Ablieferung der Eier an die örtliche Sammelstelle zu den seitherigen Höchst- preisen hingewiesen und gebeten, die Eierablieferung aufrecht zu erhalten. Da das Ergebnis der bisherigen Ablieferung so gering ist, wird, wenn die Ablieferung sich nicht erhöht, namentliche Bekanntgabe der Ablieferer erfolgen. Rabenstein, am 22. Mai 1919. Der Gemeindevorstand. Der Arbeiterrat. Staatseinkommen- und Ergänznngssteuer. Am 30. v. M. ist der 1. Termin der staatlichen Einkommen- und Ergänjungssteuer fällig gewesen. Die Steuer ist sofort und spätestens bis zum 28. Mai dieses Jahres» auch bei eingewendeter Reklamation, an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Rottluff, am 20. Mai 1919. Der Gemeindevorstand. Einkommen- und Ergänzungsstenerzettel. Nachdem die Lehändigung de. diesjährigen Einkommen- und Ergänzungssteuerzettel im allgemeinen beendigt ist, werden auf Grund von 8 46 des Einkommensteuergesetzes und 8 28 des Grgänzungs- steuergefetzes diejenigen Beitragspflichtigen, welchen ihre Steuerzettel nicht behändigt werden konnten, hierdurch aufgefordert, wegen Mitteilung des Einschätzungsergebnisses sich bei der hiesigen Ortssteuereinnahme zu melden. Rottluff, am 19. Mai 1919. Der Gemeindevorstand. Herr Fleischbeschauer Emil Fischer wohnt ab 25. Mai 1919 nicht mehr in Rabenstein, sondern rff, " Rottluff, Chemnitzer Straße 12. Rabeustein, am 21. Mai 1919. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Der hier angestellte Genieindeexpedient und verpflichtete Protokollant Hugo Paul Röller ist heute als Gegenbuchführer der hiesigen Girokasse in Pflicht genommen worden. Rottluff, am 16. Mai 1919. Der Gemeindevorstand. WW»