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mM ine Amtsblatt llenge/ A ^Agl. 2lmtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amt^'gericht und den Stadtrath zu Wilsdruff Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach b. Moborn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Po,: bezogen 1 Mk. 55 Pf. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. 120 Donnerstag, ^de» 12. Oktober 18SS Jahrg. S7 vr. Müller. Tr. nt auch Vom 27. Januar 1877. > Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem i, r gel°! ne N mtferi» t GS g bald' -ist ie iw llige« de Tii» Becii rufen 1-. 2, 3., 4-, 5, Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens over Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zu Begleitung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, diesem das Zeugniß eines sehr sparsamen und ordnungs liebenden Mannes, der gar keine Ansprüche gehabt und sich sogar stets die Stiefel selbst geputzt habe. — Der Pächter des Minerva-Hotels bekundete alsdann: In der Zeit vom 1. bis 19. September haben die Herren ein schließlich der 600 Mk. Miethe eine Rechnung von rund 1600 Mk. gemacht. Nunmehr kam es zu einer neuen Aus einandersetzung über die Vertheidigungsschrift. Dabei be tonte v. Manteuffel, daß ihm das fragliche Exemplar der Schrift ganz außerhalb der Akten rein privatim überlassen worden sei. Der nächste Zeuge v. Zachewski meldete, daß er im Ganzen 10- bis 12000 Mk. verloren habe. Ver dächtiges habe er nicht bemerkt. Im weiteren Verlaufe der Verhandlung gab, wie oben schon erwähnt, der Ober staatsanwalt kund, daß er auf den Gesichtspunkt des Falschspielens, d. h. des Betruges, kein Gewicht mehr lege. Nach einer lebhaften Szene, wobei es sich darum handelte, ob ein Zeuge Namens Montaldi von v. Kayser oder v. Kröcher über die Grenze geschafft worden ist oder nicht, und in der sich v. Manteuffel entschieden dagegen verwahrte, gegen besseres Wissen einen falschen Bericht an den Unter suchungsrichter geschickt zu haben, trat Vertagung ein. Oesterreich-Ungarn. Obgleich es noch gar nicht feststeht, daß die Deutschen Oesterreichs unter dem neuen Ministerium Clary auch wirklich in den Besitz der ihnen gebührenden Rechte eintreten werden, gährt es unter den Tschechen doch schon gewaltig. Die Partei als solche ver mag nicht viel auszurichten, deshalb lasten die einzelnen Tschechen ihrem Unmuth um so mehr die Zügel schießen. den Viehbeständen der Gehöfte Nr. 19 von Kaufbach und Nr. 4 von ,'st die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. 'gliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 7 Oktober 1899 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auf das Geschworenamt Anwendung. Deutschen versehen werden. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verur- theilung verloren haben; werden: Die Abthcilungsvorstände und Vortragenden Räthe in den Mi nisterien ; der Präsident des Landeskonsistoriums; der Generaldirektor der Staatsbahnen; die Kreis- und Amtshauptleute; die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Gesetz, die Bestimmungen Mr Ausführung des Gerichtsverfastungs- gefetzes vom 87. Januar 1877 u. s. m. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 14. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be- »Ä Betauntmacynng. dem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des 8 2 des Einführ- Zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die M Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betr., von dem unterzeichneten derathe eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffen- und dem Ge- te beruf, n werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffent- Aß gebracht, daß diese Liste vom 12. d. M. ab eine Woche lang zu Jeder- W in ver hiesigen Äathsexpedition ausliegt. brachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind innerhalb der mist, also bis mit 21. d M. bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe A zu Protokoll anzubringen. Zeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehend unter ersichtlichen Ge lagen aufmerksam gemacht. 'druff, am 9. Oktober 1899. Dev Stadtgeurein-erath. itung^ nrd ü» und 1" t, i^ servier» »e gef ianW Wges Diei idlich i werde» un 2! eine dd>- dO i» Freitag, den 13. Oktober d. I., Nachmittags ^7 Uhr öffentl^tadtgemeinderathssitzung Die Tagesordnung hängt im Rathhause aus. Wilsdruff, den 11. Oktober 1899. Der Bürger in ei st er. Bursian. " G " U) agen. Der Eisenbahn-Salon- . tz^sorbenen Fürsten Bismarck wird jetzt abge- ^^lne Theile des Wagens, wie z. B. das Zb,.' werden dem Schönhausener Bismarck- ^^lesen. .'hMrProzeß gegen die „Harmlosen" erklärte Mlung am D enstag der Oberstaatsanwalt, Nr i?" Gesichtspunkt des Falschspielens kein Ge- Im Uebrigen zeitigte auch diese Sitzung es. Zu Beginn kam es zu einem Wort- A dem Vertheidiger Schachtel und dem Prä- o'sr. oie Angelegenheit v. Manteuffel, die Letzterer hrt wissen wollte. Der Vertheidiger ent- lein gutes Recht sei, Fragen zu stellen, die der Sache für nothwendigerachte. Der Malene Graf Königsmark bekundete auf Be- I , Manteuffel habe ihm gegenüber gesagt, er ' w der Spielerangelegenheit möglichst scharf und schroff vorzugehen; es sei auch schon festgestellt, daß Falschspiel getrieben worden sei. — Kriminalkommissar v. Manteuffel giebt auf eine Frage des Vertheidigers zu, daß er sich mitHypnotisiren beschäftigt habe, verwahrt sich aber dagegen, dem Zeugen etwas eingeflüstert zu haben. Weiter erklärt v. M, er habe dem Zeugen vierzehn Tage vor der Verhandlung die Vertheidigungsschrift zugestellt; weil er wußte, daß Graf Königsmark sich dafür interessirt, und um weitere Aufschlüsse zu erlangen. Es folgte der Zeuge Oberkellner Schneider, der mittheilte, daß er die im Club an einem Tage verlorenen oder gewonnenen Summen auf 20- bis 30006 Mk. schätze. Mehrere Herren, z. B. v. Köckeritz, seien infolge des Spiels zu Grunde gegangen und mußten ihren Abschied nehmen. Nach seiner Meinung bestand die Gesellschaft aus mehreren Hundert Personen „aus allen Provinzen und allen Regimentern," von denen etwa 25 Personen an den einzelnen Abenden erschienen. Nach der Meinung des Zeugen hat v. Kayser in jener Zeit recht viel Pech gehabt, er har sich überhaupt manche Woche im Viktoria-Hotel gar nicht sehen lassen. Nächster Zeuge war der frühere Hauswirth v. Kröchers. Zeuge ist s. Z. von dem Angeklagten verklagt worden, weil er es nicht leiden wollte, daß sich Lona Kussinger, die Geliebte v. Kröchers, die sich einmal für eine „Baronin", später für die Wirthschafterin ausgab, in seinem Hause verweilte. Die Ausstattung der Wohnung v. K.'s schilderte Zeuge für sehr elegant; in den 6 Zimmern waren 60 elektrische Glühlampen eingerichtet, die Kronen können mehrere tausend Mark gekostet haben. Hierauf gab ein Wirth v. Kaysers mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neu- nach ^rg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönbera mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, wohl dur-b- .u « in aushU nten U id» 'M nt t de"« zu I e "'M 'M Lauge-, " « erate werden Montags, Mittwochs und Freilags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnserlionspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. chMtt ßr MckU Marandt, Mosten, Sieömkeßn und die Umgegenden. — von Aufstellung der Urlisten zurückgerechnet, empfangen haben; politische Rundschau. iserh 0 f. DerKaiser hörte Dienstag Vor- »nO^räge des Chefs des Militärkabinets v. H Chefs des Admiralstabs der Marine v. ^' Nachmittags-nahm Se. Majestät militärische Mgen. — Die Kaiserin machte am Diens- M M von Holland einen Besuch im Potsdamer ^6?'Die Königin verlieh dein Staatssekretär > das Großkreuz des Niederländischen Löwen- Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können: richterliche Be amte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und Polizei- liche Vollstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer und dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Militär- perlonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. N.