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Donnerstag. Nr 38. 28. März 1878. Weißerih-Zeitung. Amts-Matt für die Königs. Amtshauptmamlschast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Gerichts-Aemter und die Stadträtl-e zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Au beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auslage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden nnt lO Psg. sür die Spalten-Aei'e, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, die Musterung und das Classificationsverfahren für die Ersatz-Reservisten, Reservisten und Land wehrleute im Aushebungsbezirke Dippoldiswalde betr. Die Musterung der in dem Aushebungsbezirke Dippoldiswalde im laufenden Jahre angemeldeten Gestellungspflich tigen wird 1) in dem die Gerichtsamtsbezirke Lanenstein und Altenberg umfassenden Musterungsbezirke Lauenstein Donnerstag, den L. April ds. Zs., im Gasthofe zum Löwen in Lauenstein, 2) in dem, aus den Ortschaften des Gerichtsamtes Frauenstein gebildeten Musterungsbezirk Frauenstein Sonnabend, den 6. April ds. Zs., im Gasthofe zum Stern in Frauenstein, und 3) in dem, die Ortschaften des GerichtSamlebezirkS Dippoldiswalde umfassenden Musterungsbezirke Dippol diswalde Montag nnd Dienstag, den 8. und 9. April ds. Zs., im Rathhause allhier, und zwar am 8. April: aus den Ortschaften mit den Anfangsbuchstaben O, und am S. April: aus den Ortschaften mit den Anfangsbuchstaben Z?— von früh 8 Uhr an, die Loosung für die gedachten 3 Musterungsbezirke aber Mittwoch, den 1«. April ds. Zs., im Rathhause zu Dippoldiswalde, ebenfalls von früh 8 Uhr an stattfinden. Indem die zur Führung der Recrutirungs-Stammrollen beauftragten Behörden veranlaßt werden, die zur Gestellung verpflichteten Mannschaften zu dem betreffenden Musterungstermine in gehöriger Maaße rechtzeitig vorzuladen, sowie sich selbst zu diesem Termine mit einzuftnden und die Stammrollen sammt Unterlagen mit an Ort und Stelle zu bringen, werden die Gestellpflichtigen zum persönlichen und pünktlichen Erscheinen im Musterungstermine unter Hinweis auf die bei etwaiger Nichtbefolgung nach tz 24,? der Ersatzordnung zu erwartenden Strafen und Nachtheile aufgefordert, das per sönliche Erscheinen im LoosungStermine aber ihrem freien Willen überlassen. In Bezug auf die nach der Deutschen Ersatzordnung zulässigen Reklamationen wird auf folgende Bestimmungen besonders aufmerksam gewacht: 1) Nach tz 62,7 der Ersatz-Ordnung sind Militärpflichtige, sowie deren Angehörige, berechtigt, spätestens im Musterungs- Termine Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung in Berücksichtigung häuslicher Verhältnisse zu stellen und dieselben durch Vorlegung von Urkunden, zu deren Beachtung jedoch nach 8 64,s die ortsbehördliche Beglaubigung erforderlich ist, sowie durch Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. Diejenigen Personen, deren Erwerbs- oder Aufsichtsunfähigkeit zur Begründung der Reklamation behauptet wird, haben iw Termine mitzuerscheinen. Nur falls die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte entstehen sollte, kann ein Zurückstellungsanspruch noch im Aushebungstermine geltend gemacht werden. 2) Die Entscheidungen der Ersatzcommission auf derartige Anträge werden den 3. Tag nach dem Musterungstermine, Mittags 12 Uhr, als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reklamant zur Anhörung derselben sich nicht einge funden hat. 3) Rekurse gegen die unter 2) gedachten Entscheidungen müssen bei Verlust der Beachtlichkeit binnen 10 Tagen, von dem Tage ab gerechnet, an welchem die Entscheidung der Ersatzcommission für publicirt anzusehen war, bez. publicirt wurde, und zwar bis Nachmittags 5 Uhr des 10. Tages bei der Ersatz-Commission unter gehöriger Begründung angebracht werden. 4) Die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Commission auf die ebengedachten Rekurse gelten von und mit dem Tage der Ertheilung derselben als publicirt. Etwaige weitere Berufungen hiergegen an die Königliche Ober-RecrutirungSbehörde