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Donnerstag. Nr. 132. 9. November 1882. Weißerih-Aeitung. Amts-Matt für die Königliche Arntshauptrnarmfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spaltcn-Zeile, oder deren Raum, berechnet. I Bekanntmachung. Sonnabend, den LI. November dfs. Js., werden die Geschäftszimmer der unterzeichneten Behörde gereinigt und daher nur dringliche Geschäfte expedirt werden. Dippoldiswalde, am 2 November 1882 Königliche Amtshauptmannfchaft. von Ketzinger. Haucke. Bekanntmachung, den Vertrieb der sogenannten Kindertinktur betreffend. Es ist ermittelt worden, daß in manchen Gegenden des Landes der ungesetzliche Vertrieb einer, den vorgenommenen Untersuchungen zufolge, stark Opium haltenden Tinktur unter dem Namen „schmerzstillende Kindertinktur" oder ngr „Kindertinktur" sowohl durch hausirende Händler — die sogenannten Königseeer — als sonst außerhalb der Apotheken in beträchtlichem Umfange ftattfindet und daß namentlich auch Hebammen die beregte Tinktur verwenden. Da der Gebrauch dieser Tinktur, wenn er ohne ärztliche Verordnung stattfindet, erhebliche und ernste Gesund heitsgefährdungen im Gefolge haben kann, der Vertrieb der Tinktur aber nach Maßgabe der kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875 nur in Apotheken und zwar, mit Rücksicht auf die stark wirkenden Eigenschaften derselben, unter Aus schluß vom Handverkauf stattfinden darf, auch die Tinktur nicht zu denjenigen Heilmitteln gehört, deren Verordnung und Anwendung den Hebammen nach § 14 der revidirten Hebammenordnung vom 8. Mai 1872 gestattet ist, so wird in Nachgehung ergangener Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vor der Verwendung der fraglichen Tinktur unter Hinweis auf die Strafbestimmungen Z 367 8ab 3 des Reichsstrafgesetzbuches und, was die Hebammen anbelangt, zugleich mit Rücksicht auf Z 10 der, die Einführung einer Hebammenordnung betreffenden Verordnung vom 8. Mai 1872 angedrohten Strafen ernstlich gewarnt. Hierbei nimmt man Veranlassung, die Vorschrift des Z 14 der revidirten Hebammenordnung, wonach Hebammen außer den in ihrem Lehrbuche genannten und für jeden Fall genau bestimmten Heilmitteln Arzneimittel durchaus nicht verordnen oder anwenden dürfen, und sich überhaupt alles unbefugten Kurirens, sowie der Anwendung abergläubischer Mittel, als des Segenssprechens, der Sympathie u. s. w., strengstens zu enthalten haben, hiermit gleichzeitig in Erinnerung zu bringen. Königliche Amtshauptmannfchaft. Dippoldiswalde, am 3. November 1882. von Ketzinger. Semig. Bekanntmachung. Nachdem die als Hebamme für den Hebammenbezirk Quohren und Kohärenz in Pflicht stehende Frau Anna Rosine verehel. Grimmer gleichzeitig als zweite Hebamme für den aus den Ortschaften Poffendorf, Wilmsdorf, Hänichen, Börnichen und Wendischcarödorf bestehenden Hebammenbezirk von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannfchaft in Pflicht genommen worden ist, wird dies mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Grimmer ihren bisherigen Bezirk mit besorgen und ihren Wohnsitz in Quohren behalten wird. Dippoldiswalde, am 3. November 1882. Königliche Amtshauptmannfchaft. von Ketzinger. Haucke. Bekanntmachung. Nachdem der Bau der Straße im Prießnitzthale von Glashütte nach Johnsbach vollendet ist, wird diese Straße dem öffentlichen Verkehre hiermit zur Benutzung überwiesen. Dippoldiswalde, den 7 November 1882. Königliche AmtshauptMgynfchgft. von Ketzinger. Ludwig.