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VelordnumMatt der Kreishau-tmannschaft '^)i zugleich als Konfiftorialbehörde der Oberlaufitz. A m i 1 s a 1 t der Amtsliauptmannichastei^ ^Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen uue der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, .Herrnhut, Bernstadt und Ostris^ des Hauptsteueramlv Bautzen, ungleichen der Sladtrate zu Bautzen und Bernstadt, svivie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. r g a n der Handels» und Eeiverbekammer zu Hittau. Verantwortlicher Redakteur Georg G. Monse (Sprechstunden wochentags von 10 bis 11 und von 3 bis 4 Uhr). Fernsprechanschluß Nr 51. — Di« Bautzener Nachrichien eri<beinen. mil Ausnabme der Sann- und Festtage, iSglich abends. Preis des vierteliährlichen Abonnement« 3 .K InierttonSgebüb, für den Raum einer PeM. Spaltkeile gewvünlilben Satzes 12',... in geeigneten Fällen unter G-wökruns! von Rabatt ' Ziffern . Tabellen und anderer schwieliger Say entsprechend teurer. Rachlvelsgebühr für jede Anzeige und Insertion 20 P'g. tür briefliche AllskunttsertcUung li' P'g. ,und Porto). LM- Nur bis früb lO M,r eingehende Inserate finden noch in den. abend« erscheinenden Blatte Ausnahme. Jnseraie neltmen die Meichäit«neUe des B aues und die Annoneendureau» an, desgleichen die Herren Wald- in Löbau Clany in Weidenberg. Lippilsch in Schl.gtswaide, Gustav Kröling in Bernstadt, Bub» in Uvniashain bei Tsirty, Reutzner in vderU»-»-. Lindenau in Pulsnitz. Nr Mittwoch, den 7. April, abends. 1897. BekanntnittckttNt;. Für den Monat März 1897 sind behufs Vergütung der von den Gemeinden xefp. Quartierwirthen innerhalb der betreffenden Lieferungsverbände im Monat April 1897 an Militär-Pferde zur Verabreichung gelangenden Marschfourage in den Haupt- Marktorten der Lieferungsverbände des Regierungsbezirks Bautzen folgende Durch- ßhnttte der höchsten Fouragepreife mit einem Auffchlage von fünf vom Hunder festgesetzt worden: Hafer 50 Kilo. Heu 50 Kilo. Stroh 50 Kilo. Zittau: 7 56,0 3 15,0 4 1 57,5 § Bautzen: 7 - 51,8 - 3 - 15,0 - 1 - 57,5 - Kamenz: 6 - 98,3 - 3 - 15,0 - 1 - 83,8 - Löbau: 7 - 11,9 - 2 - 99,3 - 1 - 57,5 - und wird solches in Gemäßheit Punkt 1 zu 8 9 unter 3 der mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. August 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 433) bekannt gegebenen Instruction zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 andurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht. Bautzen, am 6. April 1897. Königliche Kreishauptmannschaft. vr. Bouitz. Bekanntmachung. Das gegen den in Bautzen wohnhaft gewesenen Maurergesellen Friedrich Gustav Hoche wegen Mordes ergangene rechtskräftige Tovesurtheil ist, nachdem Allerhöchsten OrtS von dem Begnadigungsrechte kein Gebrauch gemacht wordcn, heute früh 6 Uhr mittelst des Fallschwertes vollstreckt worden. Bautzen, den 7. April 1897. Der Königl. Erste Staatsanwalt. »r. Gensel. L Zur Erledigung tommt die 8. Lehrersielle in Neugersdorf. Kollawr: Las Köniyl. Ministerium des Kultus und öff-nttichen Unterrichts. Der Jahresgchall, der bei einer Wohnungsentjchädigung von 200 Mark zunächst 1000 Mail beträgt, erhöht sich mit dem vollendeten 2S. Lebensjahre aus 1200 Mark und steigt in 5jähiigen Zwischen räumen bis aus 2100 Mark. Auch Bewerber, die das 25-, doch nicht das 30. Lebensjahr überschritten haben, wollen Ihre Gesuche nebst den erforderlichen Zeugnissen bis zum 20. April a. e. an den Unterzeichneten euireichen. Löbau, am 5. April 1897. Der Königliche Bezirksswulinspektor Bach. Erledigt Ist die unter Kollatur der obersten Schulbehörde stehende Organisten- und zweite ständige Lehrerstelle an der Schule zu Schönbach, die neben freier Wohnung mit Gallengenust 1000 .Kl vom Schuldienste, 190 ^l vom Kirchendienste und 72 .K für Erteilung des Unterrichtes in der Fortbildungsschule gewöhn. Bewerbunqsgesuche sind unter Beifügung sämtlicher Zeugnisse bis zum 20. April a e. bei dem Unterzeichneten einzureichen. Löbau, am 5. April 1897. Der Königliche Bezirke schulinspektor. Bach. Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Geschäftsräume können im Polizcigebäudc am 8. d. MtS. und im Raich baust am 9 unv li). ö. Mts. nur dringliche und unaufschiebbare Angelegenheiten erledigt werden. Bauyen. den I. April 1897. Der Stadtrat h. vr. Kaeubler, Bürgermeister. S. Bekanntmachung. Es sind neuerdings (nicht hier, sondern an anderen Orlen) Fälle vorgekommen, bei denen durch Ueber- lassung von Kleidungsstücken Kranker an eine dritte Person ansteckende Krankheiten in die Familien der letzteren übertragen worden sind. Die unterzeichnete Gesundheitspolizei-Behürde nimmt deshalb verordnungsgemäh Veranlassung, I. hiermit aus die Gesahren der Verschleppung von Krankhelten (insbesondere von Diphtherie, Masern, Scharlach, Pocken, Typhus, Cholera, Lungenschwlndsuchi) durch Kleider, Wäsche oder Betten, welche Kranke während der Krankheit benutzt haben, hinzuweisen und insbesonvere vor Annahme oder Ankaus in dieser Richtung verdächtiger Gegenstände zu warnen. Weiter wird 2. den Haushaltungsvorständen, in deren Familien ansteckende Krankheiten sich einstellen, zur Pflicht gemacht, bezüglich der betressenden Gegenstände, soweit sie nicht vernichtet werden, die ihnen in jedem Falle von hier aus zugehenden Desinsectionsvorschrisien zur Vermeidung sonst einiretender Bestrasung aus da« Gewissenhasieste zu befolgen. Auch verfehlt die unterzeichnete Behörde nickt, die Herren Aerzte zu ersuchen, unverwei», wenn Fälle von ansteckenden Krankheiten zu ihrer Kennlnist gelangen, die vvrgejchriebenen Anzeigen anher zu erstatte», damit von hier aus die im Interesse der öffentlichen Gesundheit angezeigt erscheinenden Anordnungen ge troffen werden können. Bautzen, am 6. April 1897. Der Stadtrat d. Ablbeilung für Gesundheitspoltzei-Sachcn. ve. Ackermann. Schdt Zwangsversteigerung. Die im Grundbuche aus den Namen Johann Alwin Hahn eingetragenen, tn Nicdersricdersdorf gelegene» Grundstücke a) das Bauergut Fol. 99 des Grundbuch« sür NiedersriederSdorf, geschätzt auf 20000 k) Las Bauergut Fol. 102 desselben Grundbuchs, geschätzt aus 20500 beide zusammen als Gesammtheit geschätzt auf ^9 500 sollen im hiesigen Amtsgericht zwangsweise versteigert tverden und es ist der 12. April 1897, Vormittags 10 Uhr, als Anmtldctermin. der 29. April 1897, Vormittags 10 Uhr, als Vcrsltigtrungsktrmin, jmvie der 1t. Mat 1897, Vormittags 10 Uhr, als Termin z» Verkündung des BerthcUungsplans anberamni worden. Eine Uebersicht der ans dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhälinisses kann nach dem Anmeldelermine tn der Gerichtsjchreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werde». Neusalza, den 9. März 1897. Königliches Amtsgericht. ve. Haast, Ass. Die Gesetzgebung'muß ein Perpetuum mobil«, ein nie unseres engeren Vaterlandes hat darauf aufmerksam ge- u rastendes Ding sein. macht, daß der Reichstag mit allem Fleiß und ohne uu- f Das liegt in der Natur der Sache. Jede Veränder- nötige Nebensprünge arbeiten müsse, um wirklich diese ung in den wirtschaftlichen und socialen Verhältnissen, so- Erganzungsgesetze bis zu dem Termine, wo das Bürger- wie in den das Volk beherrschenden sittlichen Anschauungen Uche Gesetzbuch in Kraft treten soll, fertig zu stellen. Nun verlangt eine veränderte Gesetzgebung. Damit nun nicht drängen sich aber noch andere gesetzgeberische Aufgaben da rin unentwirrbarer Knäuel unzähliger und deshalb unabseh- Zwischen, die ebenfalls ihrer Erledigung dringend erharren, barer Gesetze entstehe, werden von Zeit zu Zeit große Ge- Z- B. die Handwerksvorlage und das Militärstrafgesetzbuch, sehsammluugen herausgegeben, die ein ganzes Gebiet der Auch für den Beginn des neuen Jahrhunderts dürfen Gesetzgebung umspannen und sich nach einheitlichen Gesichts- wir — und dürfen namentlich dieMinisterund Reichs punkten regeln. Wir haben ein Strafgesetzbuch, das boten nicht auf ein gesetzgeberisches Stillleben oder schon bei der Stiftung des Deutschen Reiches für den nord- auf ein parlamentarisches Idyll rechnen. Denn große Ge- deutschen Bund in Geltung war, aber sofort mit den dazu setzsammlungen stellen, sobald sie in Kraft getreten sind, nötigen formellen Abänderungen auf das Deutsche Reich, die Aufgabe, Verbesserungen anzubrinaen. Es beginnt später noch auf Elsaß-Lothringen (30. August 1871) und eine zwar nicht großartige, aber um so mühseligere und zuletzt im Jahre 189 l auf Helgoland mit seinem Geltungs- doch ganz besonders wichtige Gesetzgebungsthätigkeit. Alle bereich ausgedehnt wurde. Strafgesetzbücher für die ein- die wirtschaftlichen Gesetze und Gesetzespläne, mit denen zelnen Länder oder eine Mehrheit deutscher Länder hatte man sich nun schon seit Jahren abplagt, sind eigentlich cs schon vorher gegeben. Es galt nun aber, für das zur mehr oder weniger Verbesserung der früheren durch ein Einheit zusammengefaßte deutsche Volk ein einheitliches Gesetz geschaffenen manchesterlichen Gewerbefreiheit. Gesetzbuch zu schaffen. DiesesBedürfniswaraber nochdringen- Von einem Gesetzbuch sollte man erwarten, daß es der in Bezug auf die bürgerlichen Rechtsverhältnisse und ist am meisten eine gewisse Dauerhaftigkeit und Unabänderlich- durch das Bürg erliche G e setzbuch 1896 befriedigt wor- leit beanspruchen müsse —von dem Strafgesetzbuch. Indes den, wiewohl dasselbe erst mit dem Beginn des Jahres jede, auch sür Nichtjuristen bestimmte Textausgabe dieses 1900 in Kraft treten soll. Buches zeigt uns, wie viel sachliche Aenderungen und Man könnte nun denken, daß, nachdem ein solches Zusätze schon seit seinem Bestehen gemacht worden sind, großes umfassendes Gesetzbuch gegeben ist, in der Gesetz- Voran steht äe ä. 10. Dezember 1871, infolge des sich gebung eine gewisse Ruhepause eintreten würde. Aber ganz bereits ankündigenden Kulturkampfes der sogenannte das Gegenteil ist der Fall. Ein- zieht das andere nach Kanzelparagraph (tz 130a), über den man ja in kirch- fich. Es hat sich schon bei der Beratung des Bürgerlichen lichen Kreisen zuerst sehr entsetzt war, mit dem man sich Gesetzbuches herausgestellt, daß es — um wirklich den aber doch bald friedlich abgefunden hat. Noch eine große ganzen Bereich des bürgerlichen Geschäfts- und Verkehrs- Zahl anderer Abänderungen ist seitdem erfolgt, und in lebens zu regeln — noch ergänzender Gesetze bedarf, die, nach neuester Zeit hat man gerade von konservativer Seite nach gleichen Rechtsgrundsätzen bearbeitet, ihm nicht störend, neuen Aenderungen, beziehurwSwetse Verschärfungen mancher sondern stützend zur Seite stehen. Unter diesen nimmt ein Bestimmungen verlangt. Wenn dem Umsturz wirklich neues Handelsgesetzbuch die erste Stelle ein. Ein Jurist energisch vonseiten der Obrigkeit entgegengearbeitet werden soll, so wird dies nicht anders geschehen können als da durch, daß man auch manche neue Bestimmungen in das Strafgesetzbuch einführt und schon vorhandene verschärft. Das wäre noch besser als eine Wiedereinführung eines be sonderen Ausnahmegesetzes gegen die Socialdemokraten. Aber hier stehen im Wege die Leute, die das Bedürfnis haben, auch von Zeit zu Zeit ein wenig zu wühlhubern, und die darum fürchten, daß es ihnen dann auch einmal an den Kragen gehen könnte. — Der Duellunsug, der eigentlich von allen Parteien verurteilt wird, könnte nach dem Urteil einsichtiger konservativer Juristen am besten dadurch eingeschränkt werden, wenn nicht nur die das Duell selbst betreffenden Strafbestimmungen, sondern auch die jenigen, die sich gegen Verleumdung, Ehrverletzung, Zer störung eines fremden Familienglückes rc. richten, bedeutend verschärft würden. — Wir haben zu Anfang unter andern die Aenderung der wirtschaftlichen Verhältnisse als bedingende Ursache für Ge setzesänderungen angeführt. Es ist nun merkwürdig, wie rein technische Erfindungen, wenn sie auf Vervollkomm nung des Gewerbebetriebes angewendet werden, dem Straf richter Schwierigkeiten bereiten, und ihm Lücken und Un vollkommenheiten in den Legriffserklärungen des Straf gesetzbuches nachweisen. Darauf macht ein höchst inter essanter Artikel in der zuletzt erschienenen Nummer 14 des „Vaterland" — vom Geh. Rat Klemm verfaßt — auf merksam. Der Artikel ist betitelt „Die Elektricität und das Strafrecht" — und behandelt die Frage, ob die wider rechtliche Benutzung oder Ableitung eines zu technischen Zwecken durch einen Apparat dienstbar gemachten elektri- schen Stromes als Diebstahl behandelt werden könne? Die Entscheidung ist — wie es scheint — im Blick auf die im jetzigen Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen zweifelhaft — und doch kommt jene unlautere Handlung vielfach vor. Da müßte doch schleunig durch eine GcsetzeS- novclle eingegrtffen werden. Wir empfehlen den Artikel