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Die ..Weißeritz-Zeitung" «scheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend. — Preis vierteljährlich 1 M. 8b Pfg-, zweimonatlich 84 Pfg-, einmonatlich 42 Pta. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Alle Postan stalten, Postboten, sowie die Agenten nehmen Be stellungen an. MeWH-IÄW. Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend. Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage del Blattes eine sehr wirk same Verbreitung finden werden mit 10 Psg. die Spaltenzeile oder denn Raum berechnet. — Ta bellarische und complicirte Inserate mit entsprechen dem Aufschlag.—Einge sandt, im redaktionellen Theile, die Spaltenzeile 2V Pfg. Amtsblatt für die Königliche Umtshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Dippoldiswalde, Nachdem vom Königlichen Mnufteuum des Jnneu« laut Verordnung vom 16. Dezember v. I. (Ges.- und Verordn. B t. Seite 369) die Expropriation des zur Errichtung einer Ladestelle für Güterverkehr in Obercarsdorf nöthigen Areals genehmigt worden ist, sind von der Königlichen Generaldirektion der Sachs. Staats - eisenbahnen die geprüften und genehmigten Expropriationsunterlagen (Grundriß mit Längen- und Querprofilen und Fluroerzeichniß) anher gelangt. Diese Unterlagen liegen in G mäßheit der Bestimmung in § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 7. Mär, 1874 ( -eite 17 des Ges.- und Verordn.-Blts.) Vierzehn Tage lang von, Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet so wohl an amtShauptmannschaslltcher Kanzleist lle als auch im Geschäftszimmer der Bahnverwalterei in Dippoldiswalde, welch letztere auf Verlangen die nöthigen Er läuterungen geben wird, zur Emstchtnahme sür die Interessenten aus, was mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß etwaige Einwendungen bei der Expropriationsverhandlung erö.tert und erledigt werden. Dippoldiswalde, am 30 Januar 1899. Königliche Amtshauptmannschaft. 167 ä. I. A.: vr. Ft'cker, «-„rksaff ssor. ES ist zu bemerken gewesen, batz die Bekanntmacvungen der unterzeichneten Königlichen Am'Shauptmannschast vom 7. Januar 1878 und 10. Februar 1879, die Betastung und die Felgenbreite der Wagen be» Benutzung der nichtfiskaltschen öffentlichen Wege betr., nicht allenthalben m-hr die gehörige Beachtung finden. Die unten abgedruckten Bekanntmachungen werden daher mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß erneute Anw.isung an die Ausstchisorgane ergangen ist, etwaige Uebertretungen des in den Bekanntmachungen Ungeordneten bet der zuständigen Stelle unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Dippoldiswalde, am 31. Januar 1899. Königliche Amtshauptmannschaft. 106 I A.: vr. Fischer, BeztrkSasseffor. Hk. Um den Schädigungen vorzubeugen, welche an den nicht fiskalischen öffent lichen Wegen durch übermäßige Belastung des darauf verkehrenden Fuhrwerkes, insbesondere der mit Steinen, Holz und Kohlen beladenen Wagen, verursacht werden, hat die unterzeichnete AmtShauptmannschast sich veranlaßt gefunden, mit Zustimmung des Bezirksausschusses in Bezug aus die Belastung und Felgenbreite der Wagen, welche zu schweren Ladungen benutzt werden, folgende Bestimmungen zu treffen: 1. De Ladung eines Fuhrwerke« auf den öffentlichen KommunikalionSwegeu darf ohne Unterschied bei einer Felgenbeichlagbrette von weniger als Verantwortlicher Redactmr: Paul Irhne in Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Jllustrirten Unterhaltuugsblatt".Mit land- und hauswtrthschaftlicher Monatsbeilage. Nr. 16. Donnerstag, den 9. Februar 1899. 65. Jahrgang. Verordnung, die Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindern zur Deckung der im Jahre 1898 aus der Staatskasse bestrittenen Berlage an Seuchen- re. Entschädigungen betreffend. Nach der am 19. Dezember vorig»« Jahres vorgenommenen Aufzeichnung der im Lande vorhandenen Pferde und Rinder ist zur Erstattung derjenigen im Jahre 1898 verlagsweise aus der Staatskaffe bestrittenen Beträge, welche an Ent schädigungen nach dem Reichsgesetze vom sür die auf polizeiliche An ¬ ordnung getödteten und sür die nach solcher Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, oder nach den Gesetzen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 bezw. vom 29. Februar 1896 sür die in Folge der Schutzimpfung gegen Lungen seuche umgestandenen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder sür in Folge von Milzbrand oder Rauschbrand gefallene oder getödtete Pferde und Rinder zu gewähren gewesen, beziehentlich an Verwaltungskosten er wachsen find, aus jedes der ausgezeichneten a) Pferde ein Jahresbeitrag von vierzehn Pfennigen und b) Rinder ein Jahresbeitrag von siebzehn Pfennigen zu erheben. Indem Solches nach Maßgabe der B-stimmungen in § 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz und Verordn ngsblatt von 1881, Seite 13 — und der Verordnungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886, bezw. deS Gesetzes vom 29. Februar 1896 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1884 Seite 62, und von 1886, Seite 64, bezw. von 1896, Seite 31 — andurch be kannt gemacht wird, werden di zur Einhebung der belegten Jahresbeiträge be rufenen Polizeibehörden (Stadträlhe, Bürgermeister, Gemeindeoorstände) hiermit angewiesen, auf Grund der von den Kretshauptwannschasten beziehentlich AmtS- hauptmannschaften abgestempelt an sie zurückgelangten Verzeichnisse die oben aus geschriebenen Jahresbeiträge von den betreffenden Pwrde- und Rindviehbesitzern unverzüglich einzuheben und b's längstens den 1. April dieses Jahres unter Beischluß der Verzeichnisse an die Kreis- beziehentlich Amrshauprmannschasten ein zuzahlen. Dresden, am 30. Januar 1899 Ministerium -es Innern. v Metzsch. Hartmann. 10.« om an Gewicht nicht mehr als 2500 kA (50 alte Zollcentner) betragen. 2. Für eine stärkere Belastung ist eine Felgenbeschlagbreite von mindestens 10,» om erforderlich. 3. Diese Bestimmungen unter 1 und 2 finden auf die Bezirksstraßen, wie auf die sämmtlichen nicht fiskalischen öffentlichen Wege des amtshaupt- mannschaftlichen Bezirkes Anwendung. 4. Jede Uebertretung derselben ist mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark zu ahnden. Bei wahrgenommenenUebertretungen hat sich der Geschirrführer noch über dies zu gewärtigen, daß er angehalten und zur Umkehr genölhigt wird. 5. Die Uebertretungen werden da, wo sie begangen werden, und zwar in den städtischen Fluren von den Bürgermeistern und auf dem platten Lande von den Gemeindevorstäyden, bez. Gutsvorstehern bestraft. 6. Die Vorschriften unter 1. und 2. und die damit zusammenhängende« Strafbestimmungen treten mit dem 1. März d. I. in Kraft. Mit der Ueberwachung dieser Anordnungen sind außer den vorgenannten Behörden die Slraßenbaubeamten, sowie die Gendarme, welche deshalb noch mit besonderer Instruktion versehen werden, beauftragt. Dippoldiswalde, den 7. Januar 1878. Mit Bezugnahme auf die unterm 7. Januar 1878 erlassene Bekanntmachung der unterzeichneten Königlichen AmtShauptmannschast in Betreff der Belastung und Felgenbreite der Fuhrwerke auf nicht fiskalischen öffentlichen Wegen sieht die Königliche Amtshauptmannschaft sich veranlaßt, nach Gehör und mit Zustimmung deS Bezirksausschusses noch Folgendes anzuordnen. 1. Die Ladung eines Frachtsuhrwerkes auf den öffentlichen Kommunikations wegen in dem hiesigen Verwaltungsbezirke darf bis aus Weiteres an Gewicht nicht mehr als 4990 lcg (8V Zollcentner) betragen. Eine stärkere Belastung ist auch bei Anwendung einer größeren Radselgen- beschlagbreite, als von 10.» ow, wie solche bei einer Belastung von 50 Centn-rn und mehr vorgeschrieben ist, — wobei es zu bewenden hat — unzulässig. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch bei Ladungen ein, welche aus einer un- theilbaren Last (z. B. großen Bausteinen) von größerem Gewichte bestehen, und ist auch für diese eine größere Felgenbeschlagbreite, als oben angegeben, nicht er forderlich. 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden in Gemäßheit von 8 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. Juli 1872, sowie § 366,r» des Reichs strafgesetzbuchs mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark geahndet. Hierzu wird bemerkt, daß bei Ermittelung des Gewichtes von Steinladungen folgende Gewichtsbestimmungen gelten sollen: ES wird nämlich das Gewicht von 1 obm Basalt, und zwar Raummeter (Bruchbasalt) zu 36,» Centner, ge schlagener Basalt zu 32.7 Centner, 1 odm Porphyr, und zwar Raummeter (Bruchporphyr) zu 32,» Centner, geschlafener Porphyr zu 27.« Centner, und das Gewicht von festem Gneis gleich dem Gewicht von Porphyr angenommen werden. Dippoldiswalde, den 10. Februar 1879. An Stelle des von Hänichen verzogenen Herrn vr. woä. Mathö ist für die einen Jmpfbezirk bildenden Orte Hänichen, Dors und Rntergut Wilmsdorf der approb. Arzt Herr vr. west. Krrher in Hänichen, an Stelle des von Pretzschen dorf verzogenen Herrn vr. wost. P.-rSke der approb. Arzt Herr vr. moä. Herr mann in Pretzschendorf sür die einen Jmpsbeztrk bildenden Orte Pretzschendorf, Röthenbach und Frtedersdors, und an Stelle des verstorbenen Herrn vr. msä. Raben sür die einen Jmpfbezirk bildenden G meinden Höckendorf, Cunnersdorf, Ruppendorf, Beerwalde und BorlaS der approb. Arzt Herr vr. most. Fischer in Höckendorf in Pflicht genommen worden. Dippoldiswalde, den 31. Januar 1899. Die Königliche Amtshauptmannsehaft. 152 6. I. A.: vr. Fischer, Bezirksaff-ssor. Auktion. Sonnabend, den II. Februar d. I., Nachmittag- 2 Uhr, sollen in Glend nachstehende Gegenstände, als: L und gegen sofortige Bezahlung meistbietend verneigert werden. Versammlungsort im Gasthofe zn Elend. LZ Dippoldiswalde, den 8. Februar 1899. Der Bollstreckungsbeamte des Kgl. Amtsgerichts daselbst. Braune.