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MMufferTageblatt M Dal „Wilödruger Tageblatt« erscheint werktags nachm t Nbr Bezuglpr. mvnatl LRM sret Hau?, bet Postbcstellnng t,8V RM zuzügl Bestellgeld Einzelnummer Ist Rpi Alle Poftanftalten, Postboten, unsere Austräger u GeschäitSstelle nehmen zu leder Zeit Be- .. .. . stellungen entgegen Im Falle höherer Gewalt oder Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgesiend sonstiger BciriebSstSrun- gen besteht kein Anspruch — aus Lieferung der Zei ¬ tung oder Kürzung der Bezugspreises Rücksendung eingesandter Schriftstücke erfolgt nur. wenn Rückporto beiliegt Das „Wilsdruffer Tageblatt" ist das zur Veröffentlichung der unddes Stadtrats zu Wilsdruff behördlicherseits bestimmte Blatt des Finanzamts Nossen sowie des Forstrentamts Tharandt. Anzeigenpreis« laut aufltegender Preisliste Nr 8. — Ztf'er-G«dühr:M Rp,g — Dorgesch-to- bene ErscheinungStage und Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt — Anzeigen-Annadm«, btS vormittags lv Uhr gür die Richtigkeit »e> durch gernruf übermit- Fernsprecher: AlNt B3tl8brUff ^06 teilen Anzeigen überneh men wir kein« Gewähr. — ' — Bet Konkurs und ZwangSvergleich erlischt seder Anspruch aus Nachlaß. amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meisten und enthält Bekanntmachungen des Amtsgerichts Wilsdruff, Nr. 296 — 95. Jahrgang Drahtanschrift: „Tageblatt" Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Sonnabend, den 19. Dezember 1936 Welche Schulden verjähren am Jahresende? ES gibt Verjährungsfristen von dreißig, vier und zwei Jahren — Wenn die Frist gehemmt oder unterbrochen ist Verjährte Schuld bleibt Schuld Mit Ablauf des Jahres tritt für zahlreiche Ansprüche die Verjährung ein. Viele Schuldner werden deshalb jetzt prüfen, welche von ihnen noch nicht geforderten Schulden sie bei Beginn des neuen Jahres aus ihren Büchern streichen können. Das Gesetz bestimmt im allgemeinen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Diese Frist kommt aber bei den meisten Ansprüchen nicht zur Anwen dung, weil für sie kürzere Fristen bestimmt sind. Rach 30 Jahren verjährt z. B. die Forderung auf Rückzahlung eines Darlehns. Dagegen verjähren die rückständigen Zinsen des Darlehns schon nach vier Jahren. Diese kürzere Frist gilt auch für die Tilgungsbeträge, die als Zu- schlag zu den Zinsen zwecks allmählicher Abtragung des Kapitals zu zahlen sind. Auch Besoldungen, Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge, Renten usw. fallen hierunter. Eine noch kürzere Verjährungsfrist bestimmt das Gesetz sodann für alle Schulden des täglichen Geschäfts verkehrs, die schon nach zwei Jahren ver jähren. Hierzu gehören Forderungen aus Warenliefe rungen der Kaufleute, aus Arbeiten der Handwerker, ans Gewährung von Wohnung und Beköstigung durch Gast wirt«, Pensionsinhaber usw. Dann fallen hierunter die Gehalts- und Lohnforderungen der im Privatdienst Stehenden, die Honorare der Lehrer, Aerzte, Rechts anwälte usw. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat im 8 196 eine lange Liste der in Betracht kommenden Ansprüche aus gestellt, und es kann allen Interessenten mir eindringlich empfohlen werden, diese Aufzählung genau zu beachten. Die Verjährungsfrist wird gehemmt, so lange der Gläubiger dem Schuldner eine Stundung be willigt hat. Die Zeit der Stundung wird in die Verjäh rungsfrist nicht eingerechnet. Hat also ein Gläubiger die Zahlung fälliger Zinsen für drei Monate gestundet, so läuft die Verjährungsfrist erst nach vier Jahren und drei Monaten ab. Anders dagegen ist die Fristb erechnung, wenn die Verjährung erfolgt z. B., wenn der Schuldner den An spruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheits leistung oder in anderer Weise anerkennt. Als Unter brechung gilt dagegen nicht, wenn der Gläubiger an Zahlung erinnert oder eine Mahnung durch den Rechts anwalt schickt. Vielmehr muß eine ausdrücklich« Erklä rung des Schuldners gegenüber denG Gläubiger erfolgen, aus der unzweideutig hervorgeht, daß der Schuldner sich des Bestehens der Schuld bewußt ist. Eine Unterbrechung der Verjährung kann ferner dadurch herbeigeführt werden, daß der Gläubiger bei Gericht Klage erhebt, Zahlungs befehl beantragt, Güteantrag stellt, die Forderung zum Konkurs anmeldet oder sonse gerichtlich gegen den Schuld ner vorgeüt. Ist auf diese Weise die Verjährung unter- Iugend sammelt für das Winterhilsswerl. Dom 18. bis 20. Dezember steht Deutschland im Zeichen der Straßensammlung surr das Winterhilfswerk, die Deutschlands Jugend, die Hitler-Jugend, ausführt. Als Auftakt zu der drei tägigen Sammelaktion fand in Berlin ein Appell der Hitler jungen, Pimpfe und DDM-Mädel statt, um den Befehl des Reichsjugendführers entgegenzunehmen. Auf dem Kaiser- Franz-Joseph-Platz hielt Obergebietsführer Armann eine Ansprache und gab auch als erster, wie unser Bild zeigt, seine Spende, (Schirner — M.) Jie MtsW m MWerMn. Der Führer und Göring vor den Männern der deutschen Wtrtscha t. Ministerpräsident Generaloberst Göring hielt am Donnerstagnachmittag vor den Männern der deutschen Wirtschaft einen grundlegenden und umfassenden Vortrag über die Aufgaben, die die deutsche Wirtschaft bei der Durchführung des Vierjahresplanes zu erfüllen hat. Als grundsätzliche Erkenntnis stellte der Minister präsident seinen Ausführungen die Feststellung voran, daß die Wirtschaft nicht das Primäre ist, sondern der Staats- Politik zu dienen habe. Das Ziel der nationalsozialistischen Poltik ist aus das Wohl des Volksganzen gerichtet. Das ist Sinn und Inhalt aller Kämpfe und Maßnahmen, die die nationalsozialistische Bewegung bisher durchgeführt hat. Es ist selbstverständlich, daß nun auch die veralteten Grundsätze des liberalistischen Wirtschaftsdenkens im nationalsozialistischen Deutschland keinerlei Gel tung mehr haben. Bis in die letzten Einzelheiten gab Ministerpräsident Göring die Richtlinien über die einzuschlagenden Wege und wies an zahlreichen treffenden Beispielen darauf hin, daß durch den Vierjahresplan den Männern der deutschen Wirtschaft Gelegenheit gegeben ist zum erfolgreichen Ein satz der eigenen Initiative. Zum Schluß seiner zweistün digen Ausführungen richtete Ministerpräsident Göring die Aufforderung an die deutsche Wirtschaft, die letzten Kräfte zu mobilisieren, um die Leistungen zu erfüllen, die der Führer von ihr fordert. Nach der Rede des Ministerpräsidenten, die mit an gespannter Aufmerksamkeit und Zustimmung ausgenom men wurde, ergriff zur freudigen Ueberraschung aller An wesenden der Führer und Reichskanzler selbst das Wort. Die politische Führung, so erklärte der Führer u. a., müsse die Interessen des einzelnen einordnen und sie dem größeren Interesse der Gemeinschaft unlerordnen in der Erkenntnis, daß die Wirtschaft nicht im luftleeren Raum leben könne und nicht auf Doktrinen und Theorien auf« gebaitt sein dürfe, sondern daß am End« auch ihr Schick sal mitbestimmt werde durch den gesamten Lebenslauf des Volkes. Ueber die besondere Stellung der deutschen Wirtschaft und die ihr gesteckten Aufgaben gab der Führer sodann einen eingehenden Ueberblick, indem er die Notwendigkeit darlcgte, zur Grundlage des Aus baues der eigenen Produktion aus allen Gebiet"» zurückzukeyren. „Das Wort „unmöglich" gibt es hier nicht!" — so ries der Führer den Männern der Wirtschaft zu, indem er auf den unerhörten Willen und die Entschlußkraft hinwies, mit der die nationalsozialistische Bewegung ein großes Reich erobert habe, und mit der die deutsche Staatsführung dann in knapp vier Jahren dieses Reich frei und unabhängig gemacht habe. Mit dem gleichen Willen und der gleichen Entschlußkraft werde es jetzt unternommen, zu leisten, was Menschen zu leisten vermögen, um all« unsere Hilfsquellen auszunntzen. Darum habe er mit der Durchführung des VierjahreS- planes einen Mann mit unbeugsamem Willen beauftragt, von dem er wisse, daß für ihn das Wort „ES geht nicht" nicht existiere. Dieser Mann, sein alter Mitkämpfer und Parteigenosse Görutg, werde seinen Entschluß und seinen Auftrag in die Wirklichkeit umsetzen. Die Worte des Führers schloffen mit einem Appell cm die Manger der deutschen Wirtschaft: vertrauen Sie dem Man«, den ich be stimmt habe. Es ist der best-.Mann, den ich für diese Ausgabe habe. Ein Mann größten Willens und größter Entschlußkraft. Gehen Sie alle geschloffen mit ihm. Da mit legen wir die festen Grundlagen einer deutschen Wirtschaft, die in der Stärke, in der Stabilität und Sicherheit des Deutschen Reiches wurzelt. Wenn wir uns dieser Aufgabe fanatisch verpflichtet fühlen, dann werden beide vor der Nachivelt bestehen: Die poli tische Führung, weil sie und ihre Männer etwas gewollt und erreicht haben und die deutsche Wirt schaft mit allen ihren Arbeitern, weil sie ihre ganze Kraft für die Durchführung dieses Werkes einsetzten." Die Worte des Führers, die von stürmischem Bei fall begleitet waren, hinterließen einen tiefen Ein druck bei allen Versammelten, die ein dreifaches Sieg-Heil ans den Führer ausbrachten. WtW-tMsM-e Sr. Goebbels' all das deutsche Volk. In Berlin wird 70000 Kindern und Bedürftigen beschert. Die Weihnachtszeit wird in der Reichshaupt- stadt im Sinne der sozialistischen Gemeinschaft festlich begangen werden. Auch dem Aermsten unter der Ber liner Bevölkerung soll der Wcihnachtsbaum im festlichen Glanz der Kerzen erstrahlen. Es soll ein frohes Fest der Volksgemeinschaft werden. Mehr als 200 Gemeinschaftsfeiern werden am Montag in Berlin stattfinden. Im Mittelpunkt dieser Feiern steht die Feier im Saalbau Friedrichshain, wo Dr. Goebbels eine weihnachtliche Ansprache halten wird. Die Feier beginnt um 18.55 Uhr und wird auf alle deutschen Sender übertrage«. Für sämtliche zur gleichen Zeit im ganzen Deutschen Reich stattfindenden Parallelveranstaltungen wurde Gemein schaftsempfang angeordnet. In der Reichshauptstadt allein finden in den größeren Sälen, Lokalen und Schulen mehr als 200 Parallelveranstaltungen statt, bei denen ins gesamt etwa 70000 Kindern und Erwach senen beschert wird. Neben den Kinderbescherungen bei diesen Feiern werden in Berlin im Rahmen des Winterhilfswcrkes etwa 500 OM» Lebensmittelpakcte ausaeqeben, brachen, so wird die bis dahin verstrichene Zeit nicht mehr gerechnet. Vielmehr läuft nach Beendigung der Unter brechung eine neue Verjährungsfrist in der Dauer des vollen für den betreffenden Anspruch bestimmten Zeit raums. Für alle Fristen gilt die gemeinsame Bestimmung, daß sie von dem Schluffe des Jahres an gerechnet werden, zu dem der Gläubiger die Zahlung von dem Schuldner ver langen kann. Bei einem Darlehn tritt also die Ver jährung des Anspruchs auf Rückzahlung am 31. Dezember des Jahres ein, in welchem 30 Jahre seit dem Ablauf der Kündigungsfrist verflossen sind. Der Schuldner muß aber berücksichtigen, daß auch eipe verjährteSchuldnocheineSchuld bleibt. Denn das Gesetz bestimmt nicht, daß das Recht des Gläubigers untergeht, sondern es hindert nur seine gericht - licheGeltendmachung, indem es dem Schuldner ge stattet, einer Klage den Einwand der Verjährung entgegen zustellen. Der Gläubiger kann also auch nach Ablaus der Verjährungsfrist den Schuldbetrag noch einfordern. Ihm verbleibt auch das Recht, den Betrag einzuklagen, während rum Beispiel Swulv-n ans Sviel und Wette nicht ein klagbar sind. Wenn aber der Schuldner den Einwand der Verjährung erhebt, so muß die Klage abgewiesewwerden. Der Schuldner wird nun bei der Frage, ob er von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch machen und sich auf Verjährung berufen soll, prüfen müssen, aus welchen Gründen die Schuld innerhalb der bis zum Eintritt ver Verjährung abgelausenen Zeit nicht beglichen ist. Handelt es sich um eine ungeklärte Forderung, deren recht zeitige Klarstellung der Gläubiger versäumt hat, oder han delt es sich um Beträge, die der Gläubiger infolge seiner unordentlichen Buchführung nicht rechtzeitig eingefordert oder deren Quittungen der Schuldner schon vernichtet hat, so kann der Schuldner die Zahlung mit vollem Recht ver weigern. Das gleiche gilt, wenn die wirtschaftlichen Ver hältnisse-des Schuldners sich gegen früher so verschlechtert haben, daß ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen Ver pflichtungen die Begleichung der Schuld, zu der er früher imstande gewesen wäre, jetzt nicht mehr zugemutet werden kann. Anders liegen die Verhältnisse, wenn der Gläubiger nur wegen derNotlagedesSchuldners und seiner Familie die Schuld nicht rechtzeitig eingefordert hat, oder wenn er im Vertrauen auf die wiederholten Zahlungsver sprechen des Schuldners von einem gerichtlichen Vorgehen abgesehen hat, oder auch dann, wenn die rechtzeitige oder genaue Rechnungsausstellung dadurch versäumt worden ist, daß der Gläubiger erkrankt oder gestorben ist und seine Angehörigen die geschäftlichen Fragen nicht bewältigen konnten. In solchen Fällen oder wenn die wirtschaftliche Lage des Gläubigers sich wesentlich verschlechtert hat, wirb der Schuldner ernstlich prüfen müssen, ob er bei Beach tung der s i tt l i ch e n G r u n d s ä tz e von Treue und Ehr lichkeit die Bezahlung einer unbestreitbaren Schuld durch Berufung auf die VerLähruttz. verweigern darf.