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ZlhönbnM TaMaU Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Beiträge sind erwünscht und werden eventuell honorirt. Annahme von Inseraten für die nächster scheinende Nummer bis Mittags 12 Uhr d«S vorhergehende» Tages. und Waldenburger Anzeiger. Der Abonnementspreis beträgt vierteljähr lich 1 Mk. SV Pf. Alle Postanstalten, die Expedition und die Colporteure dieses Blattes nehmen Be stellungen an. Einzelne Nummern 8 Pf. Inserate pro Zeile 10 Pf., unter Eingesandt 20 Pf. Amtsblatt für den Stadtrath zu Waldenburg. 243. Donnerstag, den 20. October 1381. Bekanntmachung. Die Liste derjenigen Einwohner hiesiger Stadt, welche nach Maßgabe der in der Beilage nachstehend abgedruckien Gesetzesbestimmungen zu dem Schöffenamte und dem Geschworenenamte berufen werden können, ist aufgestellt und liegt eine Woche lang und zwar vom 2«. bis 28. October dieses Jahres zu Jedermanns Einsicht an Ralhserpedilionsstelle aus. Innerhalb dieser Frist kann gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei dem unterzeichneten Stadtrathe schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden. Waldenburg, am 17. October 1881. Der Stadtrath. In Vertretung: Limmer, Stadtrath. Rchlr. II. Anlage Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. §3 1. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: I. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verur- theilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Ver brechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Aemler zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver fügung über ihr Vermögen beschränkt sind. ß 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde »och nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. tz 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militär personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver waltungsbeamte lezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfaffungsge- setzes vom 27. Januar 1877 re. enthaltend, vom 1. März 187S 8 24 (zu 88 34 und 85 des Gerichlsverfassungsgesetzes). Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. Die Abthellungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. Der Präsident des Landesconsistoriums; 3. Der Generaldirector der Staaisbahnen; 4. Die Kreis- und Amtshauptleute; 5. Die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Die noch rückständigen Brandversicherungsbeiträge und Einkom mensteuern sind nunmehr ungesäumt anher zu bezahlen. Stadtsteuer-Einnahme Waldenburg, am 18. October 1881. Grasauction auf Niederwaldenburger Revier. Mittwoch, den 26. October 1881, von Nachmittag 2 Uhr an soll das anstehende Grummet am linken Muldenufer von der Brücke an bis zur Schlagwitzer Grenze an Ort und Stelle versteigert werden. Zusammenkunft zur erwähnten Zeit an der Brücke. Fürstlich Schönburg'sche Forstverwaltung zu Waldenburg. *Waldenburg, 18. October 1881. Leere Versprechungen. II. Wir sagten gestern am Schluffe unseres Artikels, daß in allen Kulturstaaten der Erde überall die Zölle und Verbrauchssteuern vielfach höher seien als in Deutschand. Geben wir hierfür einige Beispiele an. So betragen die Zölle per Kopf in den Ver einigten Staaten von Nordamerika 26,1 Mk., in Frankreich 27,7 Mk., in Großbritannien und Irland 24,9 Mk., in Deutschland hingegen nur 9,2 Mk., also '/» der französischen. Es beträgt der Zoll in Frankreich nach dem neuesten Tarif von 1881 z. B. auf 1 Pfund Kaffee 62,4 Pf. (bei uns 20 Pf.), rasfinirtes Petroleum 10 Pf. (bei uns 3 Pf.) u. s. w. An indirecten Steuern im Ganzen werden erhoben per Kopf in Frankreich 41,7 Mk., Groß britannien und Irland 31,6 Mk., Nordamerika 26,3 Mk., in Deutschland hingegen nur 10,4 Mk. Die directe Steuer soll jetzt betragen per Kopf: in Frankreich 11,9 Mk., England 7,64 Mk., in Deutschland nur 6,26 Mk. (Die directen Steuern betrugen 1874 nach von Riecke's Finanzstatistik per Kopf: in Frankreich 9,2 Mk., Großbritannien 7,12 Mk., Oesterreich 8,8 Mk., Deutschland 5,36 Mk.). Deutschland ist also im Verhältniß zu anderen Län dern ein beneidenswerthes Land in Bezug auf Steuern, nur müssen dieselben gleichmäßiger ver theilt werden, als sie es jetzt sind. Man wende uns nicht ein: Frankreich ist ein viel reicheres Land, das seine Steuern leichter trägt, als Deutschland. An Kapital ist Frankreich wohl reicher; man schätzte 1875 das jährliche Gesammteinkommen aller Franzosen auf 12,800 bis 14,400 Millionen Mark, aller Preußen auf 7377 Millionen Mark, was nach dem Bevölkerungsverhältniß für Deutsch land 1^/zmal, also 12,295 Millionen Mark ergiebt. Hingegen die Summe der Productionswerthe der Land- und Forstwirthschaft und Industrie ist in Deutschland sicher ebenso groß, als in Frankreich. Die Steuerlast in Deutschland ist also auch im Verhältniß zum Nationalreichthum viel geringer, als in Frankreich und in allen großen Staaten des Continents. Alle falschen Zahlen und unwahren Angaben des fortschrittlichen Flugblattes zu widerlegen, verbietet uns der beschränkte Raum dieser Erörterung und beschäftigen wir uns nur mit jener Ausführung, welche in dem Satze gipfelt: 14 Millionen Erlaß gegen 145 Millionen Belastung ist ein schlechtes Ge schäft, welches nicht zur Wiederholung reizt. Dies ist wieder eine totale Unwahrheit. Neue Steuern sind allerdings bewilligt worden, die hof fentlich in mehreren Jahren 145 Millionen Mark eintragen werden, bis jetzt aber nur theilweise er hoben wurden. So trat das Stempelsteuer-Gesetz ja erst am I. October ds. Js. in Kraft, der end gültige Steuersatz für Tabak wird frühestens 1883/84 in Kraft treten. Die ganze Belastung bis jetzt betrug nicht 145 Millionen Mark, sondern nur 89 Millionen Mark, wie der Staatssekretär Scholz am 24. Februar 1881 ausführte: „Der Etat von 1879/80 wies an Einnahmen von Zöllen und Tabakssteuer einschließlich der Aversen 107,260,000 Mark nach, der Etat 1881/82 weist 196,690,000 Mark; Vie Differenz sind die 89,400,000 Mark . . . Davon erhält das Reich 22,740,000 Mark, den Einzelstaaten aber werden überwiesen 66,660,000 Mark." Also der Effekt der neuen Zollgesetzgebung, wie er sich in dem Etat für 1881/82 stellt, ist in runder Summe 89,400,000 Mark. Von obigen 66,660,000 Mark erhielt, nach dem Bericht des Finanzministers Bitter, Preußen rund 34 Millionen Mark, wovon u. A. 14 Mil lionen Mark zum Steuererlaß verwendet werden, 14l/r Millionen Mark für Wasserstraßen ausgege ben werden. Zum ersten Male seit Friedrichs des Großen Regierung war Preußen im Stande, für Kanäle und Wasserstraßen so viel Geld auszugeben, und nur durch die Erfolge der neuen Zollgesetze können diese so noihwendigen und productiven Ar beiten zur Ausführung gebracht werden. Nicht 145 Millionen Mark, wie das fortschrittliche Flugblatt fälschlich behauptet, sondern nur 89 Millionen Mark ist die Belastung durch die neuen Reichssteuern, und außer den 14 Millionen Erlaß sind nicht 131 Mil-