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Redaction und Verlag von E. F. Grellmann in Riesa. 1871 Dienstag, de» IS. Deeember Auszug aus dem Haushaltplan für die Stadt Rich auf das Jahr 1872 Die Städte affe. 1309 45 IIS 4 4S4 „ I« LOO SSO 30 I6S4 850 SSO 130 SO 8SS 1500 SOO 150 248 Er ist's; doch schau' sein Haupt dir an, Den Silberschmuck der Haare! 's ward Abend schon um seine Bahn Und um den Kranz der Jahre. Jst's nicht, als müßtest heut' du ihn Nur fester noch an's Herz dir zieh'»? Wenn du noch einen Vater hast, I« mehr sein Haar sich bleichet. Je tiefer von der Jahre Last Sein alternd Haupt sich neiget, Du machtest um so fester ihn Nur halten und ans Herz dir zieh'n. Und steigt von oben still der Tag, Der ihn geboren, nieder. Da fühlst du's an des Herzen Schlag: Wohl kehret er ihm wieder; Allein nur der im Himmel weiß. Wie lang' noch dein der liebe Greis. Und immer inniger umschlingt Dein Arm das theure Leben, Und immer mächtiger erklingt Dein Lied dem, der's gegeben, Und immer brünstiger erfleht Ihm Jahre noch dein Festgebet. Zum 12. Jecember. Weißt du, was heule wir begeh'»? Dein Herz, es wird dir's sagen. Wo grün' und weiße Bauuer weh'». Wo Sachsenhcrzen schlagen, Da klingt's von allen Stimmen laut; Des Königs Wiegenfest es graut! Ist er denn nicht dem ganzen Land, Sei hell es oder trübe, Mit seiner nimmermüden Hand, Mit seiner Brust voll Liebe, Ein treuer Vater ganz und wahr, Ein treuer Vater immerdar? 23 „ 10 - Dicke« Watt „StdedtaU und -tmckger" crMnt in diicka wäckentlich zweimal, Dienstags und Areitag», und koket vicrtcljShrlich I» Ngr. — Bestellungen werden bei stderPAochÄ >n untere» itrvedmonen in Mela und Ltrchla lowie von allen Ulstern Koten enlgege» genommen. — Zu Annahme von Annoncen find ferner bevollmächtigt baafenftetn Ult» Vogler !» Hamburg.«Ilona, Leipzig und Krankfurt a. M., H. Engler in Leipzig, K. W. Laalbach in Dresden und Eugen gort m Leipzig. EWall undAnzeiger. für die ASiiMw EcrichtMtcr sowie die StadttM U «MM» Strehkü. Hr — Und wenn genug die Liebe wär. Ein theurcs Herz zu halten. Das Seine würde nimmermehr Still stehen und erkalten; Doch sie auch hangt an dessen Rath, Mit dem er an die Wallfahrt trat. Drum auf zu Gott in dem Gebet: Ist auch sein Tag entschwunden, Noch ist am Abend es nicht spät, , Der Kranz nicht zugewunden; So lege, Herr der Herren, du Der Blätter viele noch hinzu! Und war der Tag ihm wolkenschwer. Laß rein den Abend werden; . Gieb ihm von deiner Sterne Heer Die hellsten zu Gesährten, Und wenn ihm einst die Kron entfällt. Dann gieb ihm die der bessern Welt! u. kr. (CH. T.) ll'ransp. „ — „ Straßenump flasterungau der Hauptstraße. „ — „ Schntttgerinnregulirung 8a. uls. für die Straßenbeleuchtung. zur Schuldentilgung (Vorschubrückzahlung). Zinsen von geliehenen Capitalien. Aufwand, um Tafeln zur Straßeubenennung «in- zusühren. fiskalische Steuern für Commungrundstücke, Gehalte, und zwar: 400 4 — - — - dem Bür germeister, 300 4 —- -- dem Etadtcassirer, 75 — - —- dem Expedienten, 100 4 -- — dem Hafenmeister, 168 4 - - — - dem Ssststen ten, 8 - dem Marktmstr., 150 4 —' — - dem Rathsdiener, SOO 4 -- —- dm Nacht wächtern, 35 4 — - — - dem Röhrmstr. ISS 4 —- — - dem Straßenwärter, 26 4 -- — dm Spritzenmeistern. Aufwand bet Jahr» und Btehmärttm und für Inventar. Verwaltungsaufwand, Mieth«, Heizung, Btlmch- Bekanntmachuna, die Beschaffenheit der Schankgläser betr. Da mit dem Inkrafttreten der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 die älteren Bestimmungen über das Aichen der Schankgläs« sich erledigen, so wird hierüber für die Zeit nach dem I. Januar 1872 Folgendes bestimmt: 1) Zum Gebrauche beim Bierschanke sind nur solche Gläser zulässig, welche entweder '/, oder >/, Liter halten. 2) Die Bezeichnung der Gläser hat zu erfolgen durch einen äußerlich eingeschliffenen Strich, welcher bei der Ausstellung des Glases auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begränzt. 3) Dieser Strich muß wenigstens 1 Ccntimcter unter dem oberen Rande liegen. 4) Den Wirthcn ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Gläser selbst vorzunehmen oder durch wen immer vornehmen zu lassen. Sie sind für deren Richtigkeit verantwortlich. 5) Jeder Wirth ist verpflichtet, ein vorschriftsmäßig geaichtes >/, und '^Litermaß im Schanklocale bereit zu halten, seine Schankgefäße vor deren Gebrauche damit zu untersuchen, auch die, seinen Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten, im Falle dieß verlangt wird, damit nachzumeffm. 6) Alle mit Aichstrichen nach anderem Maße versehenen Schankgläser können zwar im Jahre 1872 noch gebraucht werden, es ist jedoch an denselben der Aichstrich unkenntlich zu machen. Vom I. Januar 1873 an sind diese Gläser gänzlich zu beseitigen. 7) Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 30 Thalern oder mit Hast bis zu 4 Wochen nach 8 369 des Strasgesetzbuchs für das deutsche Reich bestraft, auch sind vorschriftswidrige Gläser einzuziehen. , Strehla, am 20. September 1871. Königliches Gerichtsamt. Strauß. 4 — — «Z. ll'rsnsp. 119 4 — 266 „ 20 34 1825 SO — 4882 4 24 ») Einnahme. ---z. Pachtgelder und Zinsen von Commungrundstücken. „ Lagergelder und Uebergangsgebühren. „ Abgaben der Unangesessenen. „ von Jahrmärkten. „ Recepturgebühren, Rathssporteln und Bauplan- tilgungssondsgeb. „ von der Sparkasse für Heizung und Beleuchtung. „ für die Cassenverwaltung, Zuschuß aus anderen Lassen. „ Zinsen und andere Nutzungen. „ Anlagm von den Stadtgemeindemitgliedern. „ Insgemein. «Z. 8s. b) Ausgabe. E 4 — — «z. allgemeiner Straßenbauaufwand. „ außerordentlicher Straßenbauaufwand, und -war — «z. Schleußenbau bet Henn Sug. Hering, iM H - «z