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Intelligenz- und Wochenblatt . für .. ...1. - / Frankenberg mit Sachsenburg UN- Umgegend. ßF Sonnabends, den 14. 1852^ Bekamtmachnng des Ministeriums des Innern, die Farbe der Jagdkarte« ans das Jahr vom 1 September 1832 bis »I. August 1833 betreffend. Von dem Ministerium des Innern wird hierdurch zur öffentlichen. Kenntniß gebracht, daß die auf die Zeit vom 1. September 1832 bis 3t. August 1833 zu .ertheilenden Jagdkarten -auf der Vorder seite mit einer gelben Tektur versehen sind und daß daher während des obgedachten Zeitraumes'nur dergleichen gelbe Karten Giltigkeit haben. , Hiernach haben sich Alle, die es angeht, rnsbesondere die mit der jagdpolizeilichen LuffichLSführung beauftragten Beamten gebührend zu achten. „ - Gegenwärtige Bekanntmachung ist in allen tz 22 des Gesetzes vom 14. März 1851,. die AUelegen- heiten der Presse betreffend, bezeichneten Zeitschriften nach Maaßgabe der dort ertheilten Vbrschrrst abzudrucken. - "Dresden, am 6. August 1852. Ministerium des Innern. , - « Für den Minister: Kohtschütter. . Strauß, S. B e k a n n 1 mach u NH. Nachdem die nöthigen Erklärungen, welche bisher noch außen standen, erlangt worden find, iss noch zu öffentlicher Kenntniß zu bringen, daß Herr vr. Gustav Leopold Kluge in die Zahl der unangeseffenen Wirklichen Stadtverordneten eingerückt ist und noch Herr Apotheker Heinrich Adolph Martius und Herr Handrlsweber Carl Friedrich Lippoldt als stellvertretende unangeseffene Stadtverordnete fungiren. Frankenberg, den 11. August 1852. Der Stadtr a, t h. StSckek, Bürgermeister. ' —:—.. . . - L Bekünnttrmchrmg. Mehrfache Wahrnehmungen von Zuwiderhandlungen bestimmen uns folgende gesetzliche Bestimmun, gen hiermit in Erinnerung zu bringen: " ' 1) Wer wissentlich Armen Kleidungsstücke, Brod, Feuerüugsmaterial u. dergl-, daS ihnen zur Unterstützung gegeben wird, abkauft, verfällt einer Geldsträfe von Einem bis zu Fünf Thalern. . , 2) Schrnkwirthe, welche wissentlich Personen, die öffentliche Unterstützung genießen, oder de"*" sich vermuthenläsit, daß sie vom Bettelugehen leben und dem ohliegen, das Aufliegen, Zechen und Spielen gestatten, sind mit 5 bis 2» Thlr. Geldbuße oder verhältnißmäßiger Gefangnißstrafe zu belegen.