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MHMWr WMff ThuM Achen. Menlehn nnd die AmMaden. ImtsblM 2. b. c. ä. e. 8 9- f. ss- Inserate werden Montags, Mittwoch» «M freitags bis spätestens Mittags (2 Uhr angenommen. Insertionspreis (Opf. pro drei-«» spaltens Lorpuszeile. Unter Ortspolizcibehörde im Sinne dieser Verordnung sind a. in Städten mit revidirter Städteordnung die Stadträthe, b. in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, k c. auf dem platten Lande die Gemeindevorstände bez. die Vorsteher selbstständiger Gutsbezirke zu verstehen. Ist aber der betreffende Gutsvorsteher selbst betheiligt, hat an dessen Stelle die Amtshauptmannschaft als Polizeibehörde einzutreten. . - . .. „ . K»t«»°rtteker Die unter b und c genannten Polizeibehörden haben von den nach § 1 bei ihnen eingehenden Anzeigen sofort die Amtshauptmannschaft in Kenntniß zu setzen. Gutsvorsteher haben, sobald sie selbst betheiligt sind, den betreffenden Fall sofort der Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Bezüglich der zum Verkaufe im Umherziehen bestimmten Schweine bewendet es bei den in § 13 der Verordnung, die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauen seuche zu ergreifenden Maßregeln betreffend, vom 10. August 1892 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 342) getroffenen Bestimmungen. 8 6- Wird eine der Seuchen bei Schweinen, welche sich auf dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde den Weitertransport zu verbieten und über den Transport die Stallsperre zu verhängen. Eine Weiterbeförderung darf nur zum Zwecke der Schlachtung unter der Voraussetzung gestattet werden, daß die Schweine zu Wagen transportirt werden und mit andern Schweinen nicht in Berührung kommen. 8 6. Wird eine der Seuchen auf Schlachthöfen festgestellt, so hat die sofortige Abschlachtung der betreffenden Schweine stattzufinden. Das Fleisch darf nur nach vollständigem Durch kochen und Pökelung in den Verkehr gebracht werden. 8 7. Tritt die Seuche in einem Orte gehäuft auf, so ist die Abhaltung von Schweinemärkten an diesem Orte bis zum Erlöschen der Seuche zu untersagen. 8 8. Wenn bei zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweinetransporten wiederholt eine der bezeichneten Seuchen festgestellt worden ist, so kann nach Gehör des BezirksthierarzteS angeordnet werden, daß derartige Schweine erst dann verkauft werden dürfen, wenn sie seit Einführung in das diesseitige Staatsgebiet mindestens 10 Tage in seuchenfreiem Zustande sich befunden haben. Einer derartigen Beobachtungsfrist bedarf es nicht, wenn der betreffende Händler durch ein Ursprungszeugniß nachweist, daß die Schweine aus unverseuchten einheimischen Zuchten stammen. 8 2. Die Ortspolizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige von Einzelfällen, soweit dieselben nicht Händlerschweine betreffen (zu vergl. Absatz 2) dem betreffenden Besitzer eine gedruckte Belehrung über die Erscheinungen und den Verlauf der Seuche auszuhändigen, auch von der Anzeige dem Bezirksthierarzte Mittheilung zu machen. Der Zuziehung des Bezirksthierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruches bedarf es dann, wenn eine Häufung von Fällen der bezeichneten Seuchen in einem Gehöfte oder in einem Orte eintritt oder wenn der Seuchenausbruch den zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Bestand eines Händlers betrifft. 8 3. Stellt in den Fällen des § 2 Absatz 2 der Bezirksthierarzt den Ausbruch der Schwcineseuche, der Schweinepest oder des Rothlaufs fest, so hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich nachstehende Anordnungen zu treffen: .... „ . Die kranken und verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft- bez. Stallsperre. Als verdächtig gelten alle Schweine, welche mit den kranken in ein und demselben Stalle ausgestellt sind. Die gesunden Thiere sind soweit thunlich von den kranken, welche in den betreffenden Räumlichkeiten verbleiben, zu trennen. Die Einführung von gesunden Schweinen in das Seuchengehöft darf nur dann gestattet werden, wenn dieselben in vollständig getrennten Stallungen untergebracht und von besonderen Wärtern gepflegt werden. Die Ausführung von gesunden Thieren zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung darf nur gestattet werden nach benachbarten Ortschaften mittels Wagen sowie nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhkfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittels Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittels Wagen zvgeführl werden. Eine Berührung der Schweine mit anderen gesunden darf hierbei nicht stattfinden. Der Polizeibehörde des Schlachtortes ist rechtzeitig von der Zuführung verdächtiger Schweine Kenntniß zu geben. Das Abschlachten hat unter polizeilicher Aufsicht zu erfolgen. Die Abschlachtung kranker Thiere kann im Seuchengehöfte gestattet werden. Das Fleisch geschlachteter kranker Thiere darf nur in vollständig gekochtem oder gepöckeltem bez. geräuchertem Zustande aus dem Gehöft entfernt werden. Die Kadaver der an der Seuche verendeten Thiere müssen, soweit nicht eine Auskochung stattfindet, vergraben werden; dasselbe hat zu erfolgen mit den Eingeweiden der geschlachteten kranken Thiere, den Excrementen, dem Blute und anderen Abfällen, sowie dem Dünger der betreffenden Stallabtheilung. Die Ställe, Stallgeräthschaften, sowie die beim Schlachten und Verscharren benutzten Gegenstände müssen nach Angabe des beamteten Thierarztes desinficirt werden. Die Seuche gilt als erloschen, wenn der ganze Bestand geschlachtet oder verendet ist oder wenn seit dem letzten Elkrankungsfalle bei Rothlauf 8, bei Schweineseuche und Schweinepest 14 Tage verflossen sind und wenn die Desinfektion vorschriftsmäßig durchgeführt ist. 8 4. Erscheint »Schentlich dreimal u. zwarDienitt tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis viertelj. ( Mk. 30pf., durch die Post bezogen (Mk. 55 Pf. Einzelne Nummern <0 Pf. Bekanntmachung. Nachstehende, anIvem gestrigen^Tage jinßAraft fgetretene^Ministerralversrdinnng wird unter Hinweis auf die !in 8 65 Ziffer 2 des die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffenden GesetzesAvom 23.^Juni 1880, Reichsgesetzblatt Seite 153, angedrohten Strafen für Zuwiderhandlungsfälle mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach 8 1 der eingangSZerwähntenkVerordnungZSeiten der Anzeigepflichtigen zu erstattenden^Anzeigen, soweit hierbei der hiesige Verwaltungsbezirk in Frage kommt, an die in 8 9 unter b und c erwähnten Ortsxslizeibehör-en zu^crstatten^sind. Meißen, am 21. Mai 1895. Königliche Amtshauptmannschaft. von Schroeter. Verordnung, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Schweineseuche, der Schweinepest und des Rothlaufs der Schweine betreffend. Nachdem der Reichskanzler laut Bekanntmachung vom 6. Mai dss. Js. (Reichsgesetzblatt Seite 227) auf Antrag des Ministeriums des Innern gemäß des 8 10, Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichsgesetzblatt Seite 153) vom 20. Mai d. I. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des 8 9 des bezeichneten Gesetzes eingeführt hat, steht Sich das Ministerium des Innern veranlaßt, zur weiteren Ausführung dieser Bestimmung Folgendes zu verordnen: 8 1- Der Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Schweineseuche, der Schweinepest und des Rothlaufs unter seinem Schweinebestande und von allen ver dächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere deren Be gleiter und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer und Trichinenschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig thierische Kadaver oder thierische Bestandtheile beseitigen, verwerthen oder bearbeiten, wenn sie, bevor die in Absatz 1 vorgeschriebene Anzeigeerstattung erfolgt ist beziehentlich ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche der Schweineseuche, der Schweinepest oder des Rothlaufs der Schweine oder von Erscheinungen unter dem Viehbestände, welche den Verdacht eines solchen Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. für die Ugl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H A. Berger m Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion H. A Berger daselbst. Ro. «2. Sonnabend, den 2S. Mai 18SS.