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pulsnitzerMchenblaN MWMk: W. IS WKS'KWW Mi> MW üü MM-M.: WMMN PMW Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend »WÄSS Inserate für denselben Tag sind bis vormittags Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der ' —10 Uhr auszugeben. Die fünf mal gespaltene Landwirtschaft", »Hof- Garten- und Hauswirt- »111 III VV Zeile oder deren Raum 15Pf., Lokalpreis 12 Pf. schäft" und „Mode für Alle" Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich ^UMW MSAMMS Mö gesMMesst!MsW E-». fim ston Zm^ngnschtqllgrlnk Nnfanitt umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder- nllllovlull jllt vütl MUl.llsjkUllUllvr1lt.l1 t Ulllllly steina,Weißbach,Ober-u-Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendors,Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 50. Sonnabend, 24. April 1915. 67. Jahrgang. Unordnung zur Ausführung der MMMiWmrimng, sie Regelung des Verkehrs mil Kartoffeln bclnffend vom 12. April 1915 (Reichrgesehblatt Seite 2j7) vom 1H. April 1915. 1. Im Sinne der Bund«Srat»v«rordnung gelten: s) al» höhere Verwaltungsbehörden die Kretrhauptmannschaften; Vorschriften über die Art der Regelung nach Z 11 bleiben dem Ministerium des Innern bi» auf weitere« Vorbehalten; b) als Kommunalverbände die für die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl gebildeten Kommunalverbände. Für di« Vertretung der Kommunalverbände gelten di« Vorschriften der Ausführungsverordnung zur Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915, die Regelung de» Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend vom 26 Januar 1916. In Kommunalverbänden, die au« mehreren Bezirksverdänden oder exemten Städten zusammengesetzt find, kann auf Antrag einer der beteiligten Körperschaften die Regelung des Verkehr« mit Kartoffeln den einzelnen BezirkSverbänden oder Städten durch da« Ministerium des Innern übertragen werden. 2. (Zu 8 2). Zur minderbemittelten Bevölkerung find zu rechnen: , a) Alle Glieder eine« Haushaltes, in welchem dar Gesamteinkommen der erwerbstätigen Personen unter Berücksichtigung der durch Einziehung zum Heeresdienst und Arbeitslosigkeit eingetretenen LinkommenSverminderung 1900 Mart jährlich nicht übersteigt. Da« Einkommen von Untermietern ist nicht einzurechnen. b) Alleinstehend« Personen, welche nicht in einem Haushalt mit höheren Gesamteinkommen als 1900 Mark verköstigt werden und deren eigene« Einkommen 1400 Mark nicht übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind die Leiter landwirtschaftlicher Betriebe mit ihrem Hautstand und den Personen, die von ihnen alt Naturalberechtigte oder alt Lohn Speisikcrtoffeln zu beanspruchen haben. 3 (Zu Z 3). Die Versorgung der minderbemittelten Bevölkerung erfolgt in der Weise, daß der Kommunalverband einen Vorrat, etwa 75 bis 90 Pfund für den Kopf dieser Bevölkerung berechnet, sicherstem. Diet geschieht durch freihändigen Ankauf, und, soweit durch diesen der erforderliche Vorrat nicht stchergestellt werden kann, im Wege der Enteignung der im Bezirk de» Kommunalverbande« vorhandenen Kartoffelvorräte. Auch für die hiernach erforderliche Enteignung gelten die Vor schriften de» 8 5 der Bundekrattverordnung und der Ziffer 4 dieser Ausführungsverordnung. Der sich hierbei ergebende Fehlbetrag ist durch Vermittelung der höheren Verwaltungtdehörde bei der RrichSstelle für Kartoffelversorgung anzumelden. 4. (Zu 8 5) Bei Festsetzung der Vorräte, die den Landwirten bei einer Enteignung zur Fortführung der eigenen Wirrschaft zu belasten sind (8 2 Absatz 1 det Höchstpreitgesetzet in der Fassung d«r Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914» ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: a) Bi« Saatgut ist bei der Enteignung für den Hektar ein Bedarf von 40 Zentner anzunehmrn. Der Bedarf ist aus Antrag für die Anbaufläche de» Jahre» 1914 zu berechnen. Es bleibt dem Landwirt unbenommen, diese Anbaufläche zu verringern und da» ihm bei der Enteignung zu belastende Saatgut auf die vermindert« Anbaufläche zu verwenden. b) Für Viehsütterung sind nur die Mengen zu berücksichtigen, welche nach Ziffer 5 a dieser Verordnung von dem Verfütterung»oerbot ausgenommen sind. c) Für die Ernährung de» Hausstandes sind dem Landwirt je nach den örtlichen Verhältnissen 40—80 Pfund, auf den Kopf und Monat berechnet, auf die Zeit bi» zum 1. August zu belassen, soweit nicht nach 8 8 Absatz 7 der BandeSratSverordnung eine höhere Menge von der Enteignung ausgenommen ist. ä) Für Brennereien ist der Bedarf nach dem verminderten DurchschnittSbrand maßgebend. e- Zu den zu belastenden oder unter Vorbehalt der Abnahme zu einem späteren Termin« zu enteignenden Mengen ist ein Zuschlag von 2«/, für je 14 Tage auf die Zeit bi» 1. August berechnet für Verderb zu machm und gleichfalls von der Enteignung auszunehmen. 5. Auf Grund von 8 9 in Verbindung mit 8 11 der BundeSratSverordnung wird hierdurch angeordnet: s) Da » Verfüttern von rohen, gedämpften oder gekochten Kartoffeln an Vieh wird mit Wirkung vom 26. April ab bit auf wettere» verboten. Ausgenommen vcn dem Verbot bleiben Kartoffeln, die nach ihrer Beschaffenheit zur menschlichen Ernährung untauglich sind. Wer solche Vorräte, die nicht in noch ungeöffneten Mieten liegen, besitzt, Hai die« der Gemeindebehörde anzuzetgen. Bei der streng durchzuführenden Ueberwachung de» Fütterung«, verböte« ist insbesondere dnaaf zu achten, daß nur zur menschlichen Nahrung ungeeignete Sartoffelvorräte, und auch dies« nur nach vorgängiger Anzeige, weiter versüßen werden. Ausnahmen von dem Verfütterung«verbot können die Amtrhauptmannschaften und die Stadträte der Städte mit revidierten Städtl- ordnuny vorü''ergehend bewilligen, wenn nachgewiesen wird, daß unter Berücksichtigung der übrigen Viehhaltung de» Besitzer» für da» Zucht, und Spannvieh kein« gre'gnetcu anderweiten Futtermittel in au«reichender Menge Str zum 20. Mai dieses Jahres in der Wirtschaft vorhanden sind oder für diese beschafft weisen kb nen. Nur die hiernach völlig unentbehrlichen Mengen sind al» Bedarf für Spann- und Zuchtvieh anzuerkennen Für Mastvi-H dürfen Ausnahmen nicht bewilligt werden. b) Der Verkauf von S a atka r t o ff« In ist, soweit sich nicht au« der BundeSratSverordnung über die Höchstpreise für Sprisekartoffeln in der Fassung der ve- kanntmachung vom 31. März 1915 (RcichSgesetzblatt Seite 202) weitere Einschränkungen ergeben, nur an Landwirte zulässig, die eine Bescheinigung der Ge- meindebehörde darüber beibringen, daß sie die Kartoffeln zur Autsaat in ihrem Betriebe benötigen. Der Ankauf kann durch einen Dritten geschehen, dem die Bescheinigung auSgehündigt ist. Der Verkäufer hat die Bescheinigung unverzüglich an die Semei»o«behöide sein.» Wohnorte» abzultefera. Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn die erforderliche Saatmenge in der Wirtschaft de» Antragsteller» neben den nach 4b bi» e zu berück sichtigenden Mengen vorbanden ist, sofern der Antragsteller nicht die entsprechende Menge Sprisekartoffeln der Gemeinde oder dem kommunalverbande käuflich anbieter. Die Bescheinigung ist auch solchen Personen zu e-teilen, dis Nachweisen, daß sie zum Kartoffelbau geeignete» Land zur Verfügung haben und ihnen da» zur Bestellung erforderliche Saatgut fehlt. Wer den Anordnungen unter 5s und b zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten oder mit Geld- straf« bi» zu 1500 Mark bestraft. 6. (Zu 8 9 fg.) Die für die minderbemittelte Bevölkerung stchergestellten Vorräte sind an diese so zu verteilen, daß der Kleinverkauf»prei» den Einkauf»prei» zuzüglich der notwendigen Unkosten nicht übersteigt. Hierbei sollen durchschnittlich, je nach dem Maß, in welchem die minderbemittelte Bevölkerung de» Bezirk« auf die Kartoffelernährung angewiesen ist, durchschnittlich 5 bis 7 Psunb auf den Kopf und die Woche gerechnet werden. Wer Anspruch auf Berücksichtigung bei der Zuteilung macht, hat die» bei den von den Kommunalverbänden zu bezeichnenden Stellen anzumelden. Hierbei ist der Nachweis zu führen, daß die Voraussetzungen nach Ziffer 2 vorliegen unk die Höhe de» bereit» im Hauthalt vorhandenen oder für diesen zur Verfügung stehenden (aut gemeinsamem Bezug, Fabrikfürsorge usw.) Kartoffellvo ratS anzugeben. Die Zuweisung erfolgt von dem vom Kommunoloerband zu bestimmenden Zeitpunkt ab auf Grund ver Prüfung dieser Angaben. Die näheren Vorschriften über das Verfahren sind von den Kommunaloerbänden zu erlösten und spätesten» bi» zum 1. Mai diese» Jahre» in Kraft zu setzen. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen sollen die bei den Kommunalverbänden auf Grund der BundeSratSverordnung vom 25. Januar 1915 gebildeten Ernährung». au»schüste gehört werden. 7. Soweit der Reichtkanzler auf Grund von 8 3 bi» 5 der BundeSratSverordnung Grundsätze aufstellt, erledigen sich die etwa hiervon abweichenden Vor. schrtsten dieser Ausführungsverordnung Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Dresden, den 14. April 1915. Ministerium des Innern. liMWllSsM-VMt. — l. Auf Grund von 8 10 Abs. 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln vom 12 dieses Monats — Reichsgesetzblatt Seite 217 flg — wird hiermit die Kbgads von k^artokksln aus dem Bezirke der Amtshauptmannschast Kamenz (einschließlich der Städte Kamenz und Pulsnitz) verboten. Von diesem Ausfuhrverbote werden nickt betroffen, Kartoffeln 1. die auf Anweisung der Reichsstelle für Kartoffelversorgung ausgeführt werden,