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Frankenberger Tageblatt Anzeiger Bezirks Amtsblatt für die Kömal. AmtsbaMtmmlschast Mha, das König!. Amtsgericht den Stadttat zu Frankenberg Mittwoch de» 17. April 1S18 77. Jahrgang 88 Miderei sowie'die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die , Insbesondere ist jeder, der Land verpachtet oder sonst samten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutznießung (als Dienst- ei, u-, land, Deputatland, Altenteil oder auf sonstige Weise) aus- l ' A 2. I gegeben hat, verpflichtet, binnen 8 Tagen dem Vprstande Die Erbsbuna erfolgt gemeindeweise durch Befragung der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, schriftlich öder der Erundeig^ und Bewirtschafter (Betriebsinhab-r). zu Protokoll anzugeben: ^l,rc Ausführung obliegt den Gemeindebehörden in Verbin- a) die Namen seiner Pächter (Nutznießer usw.), duna mit den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen b) die Grütze der einem jeden derselben verpachteten Ee- zeichne sofort! ml. Am Donnerstag mittag wird die Krtegsanleihezeichnung geschloffen. Menn alte, die noch nicht gezeichnet Haben oder die ihre Zeichnung b) Luzerne, c) alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Haupt frucht, Esparsette, Mais , ' ' s, schung, f) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art, A) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art mit treibe, II. zur Grünfuttcrgewinnung (Hülsenfrüchte aller Art, „ „ . i Sa — Druck und »erlag von T. «. Roßberg in Fraukeubera t. Sa, Berantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg s-n. in Frankenberg sa. « jeden derselben verpachteten oder sonst ausgegebenen Fläch«. Hierbei ist es zur Erleichterung der Erhebung zulässig, eine zusammenhängende Fläche in kleineren Verkauf von Quark Mittwoch, den 17. d. M., an die Bewohner des 1. Vrotkartenbezirkes Nr. 401 bis 75V bei Kerber, Holler, Schaarschmidt, 4. „ „ IVM „ 1209 „ Herold gegen I. Abschnitt für April der Landessperrkartc. — Die Auswelskarte ist vorzulegen. Stadtrat Frankenberg, den 16. April 1918. Ihre Ausführung obliegt den Gemeindebehörden düng mit den zu diesem Zwecke ernannten Sachpcrstandigen oder Vertrauensleuten auch für die selbständigen Gutsbezirke; zu ihrer Unterstützung sind schreib- und rechengewandts Per sonen Zuzuzishen, die besonders mit darauf zu achten haben, datz die Quer- und Seitensummen in den Ortslisten stimmen und die Umrechnung von Acker und Scheffel in Hektar und Ar immer richtig durchgsführt worden ist. 1-7 snuNioen Gewächsen aller Art (Handelsgewächse, ' nisse, sowie über die Verwendung und den Anbau der Grund- doofen Tabak Zichorien, Korbweiden uüd stücke Auskunft zu erteilen. Grassamcre-en, Hopfen Mioßon Fi» ! i» i-F». andere), 13. Kartoffeln a) Frühkartoffeln, b) Spätkartoffeln, 14. Rüben und Wurzelfrüchten a) Zuckerrüben, b) Nunkel-(Futter-)rüben, c) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Datschen), 6) Mohrrüben, Mühren, Karotten, 15. Gemüsen a) Weitzkohl, b) alle sonstigen Kohlarten, c) Zwiebeln, ä) alle sonstige Gemüscarten (Spargel, Typinambur, Schwarzwurzeln, Mairüben, Rote Rüben, Sellerie, Gurken und andere),. 16. Futterpflanzen zur Erünfutter- und Heugewinnung a) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern, Nichtbaukwürdiges Rindfleisch gelängt Mittwoch, den 17". d. M., von nachmittags S Uhr ab an Minderbemittelte de» , 4. Brottartenbertrkes Nr. 1251 bi» Schluß in der hiesigen Freibank »um Verkauf. — Die Halste der an sich erforderlichen Fleischmarken sind abzugeben. — Die Answelskarte ist vorzulegen. Stadtrat Frankenberg, den 16. April 1918. datz diejenigen, die eine zusammenhängende Fläche Stücken an verschiedene Personen zur gartenmätzig-en Nutzung ! für ihren eigenen Haushalt abgegeben haben (Schrebergärten, ! Laubenkolonien oder ähnliches), die Namen der einzelnen Pächter (Nutznießer usw.) nicht anzugeben brauchen. Es genügt in diesem Falle die Angabe der Grütze des so ausgegebenen Landes und der Zahl der Pächter (Nutznießer usw.). Ueber die Zuverlässigkeit der summarischen.Angabe hat im Zweifel die Gemeindebehörde zu entscheiden. Höchste Zs«!tt noch erhöhen können,Mfe Gelegenheitnicht verpaffen, kommen noch viele Millionen zusammen. Gerade diese letzten Millionen vollenden erst den jgroßenErfolg,dim wir -rauchen. Als- - zeichne, zeichne heute, Erscheint an jedem WerNaa »venös für dcn fohendcn Tag; 3 mal In der Woche mN der Beilage „Frankenberger Erzähler". Bezugspreis vierteljährlich S 70 monatlich 00 Trägcrlodn besonders. — Einzelnummern laufenden Monats S früherer Monate IO Bestellungen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabestellen in Stadl und Land, sowie von alfen Postailstalten Deutschlands und Oesterreich» angenommen. Im Fälle höherer Gewalt Mrieg oder sonstiger Irgendwelcher Störung de» Betriebe» der Zeitting, der Lieferanten oder der BcsördcnuWclnrichUmgen, hat der Bezieher keinen An spruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Schadenersatz. 8 3. Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten und Fragebogen. Der Inhalt der ersteren ist für den Umfang und die Art der Ausführung der Erhebung maßgebend. Die Fragebogen, die den Zweck haben, die Ermrttlung der Anbau- und Ernteflächen auf den auswärts bewirtschaf teten Grundstücken zu erleichtern, sind von den Gemeinde behörden zu verteilen, wieder einzusammeln und bis spätestens 10. Juni an Vie Gemeinden abzugeben, in deren Flurbezirk das betreffende Grundstück gelegen ist. 8 4. s Die Erhebung ist von den Gemeindebehörden (8 2) so vorzubereiten, daß bis zum 6. Mai 1918 an der Hand der Grundsteuerkataster oder entsprechender oder ähnlicher Unter lagen (BesihstandsveiZsichnissc, Flurbücher und dergl.) die Namen der Eigentümer und Bewirtschafter und die Flächen- grötze der im Gemeindeflurbezirkc belegenen Grundstücke er mittelt und in die Ortsliste eingetragen sind. Bei der Ermittlung der Anbau- und Ernteflächen vom 6. Mai bis 8. Juni 1918 ist streng darauf zu achten, daß die Ackerflächen auch tatsächlich mit den Früchten bestellt sind oder werden, die in der Ortsliste eingetragen sind, deshalb ist in den höheren Lagen mit der Flächenaufnahme der ein zelnen Früchte nicht zu früh zu beginnen. 8 5. Alle Anbauflächen sind zur Ortsliste der Gemeinde anzu geben, jn deren Flurbezirk sie belegen sind. Die Gemeinde behörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu 'über wachen und insbesondere nachzuprüfcn, ob die Gesamtheit der durch die Ortsliste festgcstellten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach § 4 ermittelten Flächen übereinstimmt. - 8 6. Die zur Erhebung erforderlichen Ortslisten sind den Kommunalverbänden durch das Statistische Landesamt zu übersenden. Die Gemeindebehörden haben bei den Vorarbeiten die Zahl der benötigten Fragebogen festzustellen und sie dem Statistischen Landesamt'durch Vermittlung des Kommunal- verbands bis spätestens 20. April mitzuteilen. Das Statistische Landesamt hat für die rechtzeitige Deckung des Bedarfs Sorge zu tragen. 8 7. Die Kommunalverbände haben die ihnen zugehenden Orts listen und Fragebogen an die Gemeinden ihres Bezirks zu ver teilen. Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes öder Bewirtschafter einer landwirtschaftlich benutzten Fläche hat in der Zeit vom 6. Mai bis 8. Juni der Gemeindebehörde oder einer von ihr beauftragten Person mündlich alle Angaben über die Nutzung seines Landes, insbesondere über den Anbau von Feldfrüchten zu machen, deren die Gemeindebehörde zur Ausfüllung der Ortslisten bedarf. Er ist verpflichtet, hierzu einer Vorladung der Gemeindebehörde zum persönlichen Er scheinen zu folgen. Betriebsinhaber, die Grundstücke außer halb der Gemeinde ihres Betriebssitzes bewirtschaften, haben für die Feldfrüchte dieser Grundstücke besondere Fragebogen auszufüllen, die die Gemeindebehörde ihres Betriebssitzes ver teilt. Sollten sie bei der Verteilung dieser Fragebogen ver sehentlich übersehen worden fein, so haben sie dies der Ge meindebehörde anzuzeigen, die ihnen dann die erforderlichen Fragebogen auszuhändigen hat. Die Verteilung der Frage bogen erfolgt nicht vor dem 25. April. Dis zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über dir Anbau- und Ernteslächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen sowie "die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grund stücke Auskunft von den Behörden einzuholen. Zuständige Behörde im Sinne von 8 7 der Bundes- ratsverordnung vom 21. März 1918 ist zugleich für die selbständigen Eutsbezirke in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in den übrigen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeindeoorstand. 8 io. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig macht, oder wer das Betreten der Grundstücke oder die Vornahme der Messungen oder die Einsicht in die Geschäftsbü^r ver weigert, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen belegt. Wenn die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, tritt Geldstrafe bis zu 3000 M. ein. 8 11- Etwaige bei der Bearbeitung der Erhebungsergsbnisse seitens des statistischen Landesamtes wahrgcnommene Mängel werden durch das Statistische Landesamt den Stadträten, Bürgermeistern und Gemeindevorstünden unmittelbar mitgeteilt werden und sind durch diese mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. 8 12- Zwecks reibungsloser Durchführung der Erhebung ist diese Bekanntmachung in allen Gemeinden sofort auch durch Anschlag zu veröffentlichen. Dresden, den 12. April 1918. Ministerium de» Innern. Anzeigenpreis, Die 4» mm breite einspaltige Pelitzeile LS Im amtlichen Teile die Zelle 7S^; Eingesandt und Reklamen lm NedakllonStctle 00 z. Für Ankündigungen au» dem Amtsbezirk Frankenberg betragen die entsprechenden Preise SO, 00 und SO Kleine Anzeigen sind bei Ausgabe zu bezahlen. Für Nachweis und Vermittlung SS z Sondcr- gebllhr. Für schwierige Satzarten und bei Platzvorschriften Ausschlag, für Wiederholung», abdruck Ermäßigung nach feststehender Staffel. Rabattsütze und Nettopreise haben nur Gültigkeit bei Barzahlung Linnen so Tagen. Längere» Ziel, gerichtliche Einziehung, sowie gemeinsame Anzeigen verschiedener Austraggeber bedingen Berechnung de» vollen Zeilcnpreise». 8 L- Dl« Ortslistrn sind nach Beendigung der Erhebung am 8. Ium 1918 aufzurechnen, abzuschließen und auf Seite 1 zu bescheinigen und bis 12. Juni 1918 an den Kommunal verband abzullefern. Der Kommunalverband hat die Orts- ujten der Gemeinden seines Bezirks zu sammeln, auf Unwahr- sch"NuchkEn nachzuprüfen und sie dann bis 17. Juni 1918 alphabetisch geordnet mit Fragebogen und Lieferschein an das Statistische Landesamt einzusenden. 8 9. , Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stell- und andere), auch in Mi- Vertreter sind verpflichtet, dcn mit der Erhebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsvethält- rein oder im Gemenge untereinander oder mit Ge treide), auch Lupinen zum Unterpflügen, 11. Oelfrüchten a) Raps und Rübsen, b) alle übrigen Oelfrüchte (Mohn, Leindotter, Senf, Sonnenblumen u. a.), 12. Gespinstpflanzen (Flachs, Lein, Hanf, Nessel und Verordnung übrr eine Anbau- und Eruteslächenrrhxbuug nn Jahre 1918 vom 12. April 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) ein« Anbau- und Ernteflüchsnerhebung im Jahre 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 133) ungeordnet. Zur Aus führung, dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes bestimmt: 8 1. In der Zeit vom 6. Mai bis '8. Juni 1918 sind fest zustellen dis Anbau- und Ernteflächen beim feldmäßigen An bau von 1. Weizen a) Winterfrucht, l>) Sommerfrucht, 2. Spelz-Dinkel, Fesen-, Emer und Einkorn (Wintcr- und Sommerfrucht), ' 3. Roggen a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 4. Gerste a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 5. Gemenge aus den Gctreidearten 1 bis 4, 6. Hafer, 7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer, 8. Mais zur Körnergewinnung, 9. sonstigen Gctreidearten (Buchweizen, Hirse), 10. Hülsensrüchten I. zur Körnergewinnung a) Erbsen und Peluschken, b) Speisebohnsn (Stangen-, Buschbohnen), cj Linsen und Wicken, cl) Ackcrbohnen (Sau-, Pferdebohnen), e) Lupinen,