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VmtSvlatt des König!. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. RedLgirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 1886. )s0. 151 Sonnabend, den 22. December Das Großenhainer Unterhaltungs - und AnzeigebLatt erscheint wöchentlich drei Mal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends, ausschließlich der Feiertage, für den voraus zu bezahlenden Preis von 7Vs Ngr. (durch die Post bezogen S Ngr., mit Bestellgeld LL Ngr.) vierteljährlich. — Inserate sind spätestens bis Tags vorher früh 9 Uhr einzusenden. Die Expedition dieses Blattes." Bekanntmachung, den Metten- und den Sylvestergottesdienst betreffend. Die unterzeichnete Jnspectionsbehörde macht andurch wiederholt bekannt, daß in den Metten- sowie in den Sylvestergottesdienst Kinder unter 6 Jahren nicht mit genommen werden dürfen, und daß Kinder von 6 — 8 Jahren nur in Begleitung erwachsener Angehöriger Einlaß in die Kirche erhalten. — Das Anbrennen von Lichtern oder Lampen in der Kirche ist nur erwachsenen Personen gestattet; das Anbrennen von sogenannten Schlangen, ebenso das Herumschwenken der Lichter und Lampen wird hiermit gänzlich verboten. — Uebrigens erwartet man, daß sowohl in der Kirche, als beim Gehen in dieselbe und aus derselben Ruhe und Anstand beobachtet werden. — Der Stadtrath wird eine genügende Anzahl Aufsichtspersonen beordern, um die Beobachtung der vorstehenden Vor schriften streng überwachen zu lassen. Königliche Superintendentnr und Stadtrath zu Großenhain, den 20. December 1866. Die Kircheninspection über Großenhain. ClauH, 8. Kunze, Bürgermeister. Bekanntmachung, die Exceffe zu den öffentlichen Tanzvergnügen betreffend. In der letzteren Zeit sind bei öffentlichen Tanzvergnügungen mehrfach Excesse, meist von Personen aus dem Fabrikarbeiterstande verübt, vorgekommen. — Die unterzeichnete Behörde schreibt daher Folgendes vor: Den Weisungen der Polizeiorgane zur Beobachtung von Ruhe, Ordnung und An stand, sowie über Schluß des Tanzes und das Raumen der Tanzstatten ist unweigerlich Folge zu leisten. Renitenten werden unnachsichtlich arretirt und nachdrücklichst mit Gefangniß bestraft werden. — Solche Personen, die sich den Polizeiorganen, oder denjenigen, die ihnen auf ihre Aufforderung Bei stand leisten, thatlich widersetzen, werden der Königlichen Staatsanwaltschaft überliefert werden und haben nach dem Strafgesetzbuche Bestrafung mit Gefangniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu gewarten. — Ebenso zieht gewaltsame Befreiung von Gefangenen criminelle Bestra fung mit Gefangmß oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren nach sich. — Die Inhaber von Tanzstätten wollen selbst mit den Excessen möglichst steuern helfen, damit die Polizeibehörde nicht schließlich ge- nöthigt werde, die Tanzzeit abzukürzen. Die Stadtpolizeibehörde. Großenhain, am 17. December 1866. Kunze. Sr. Für die neuformirte 5. Eskadron des hier garnisonirenden 44444444 4444/44444). 1 Brandenburgischen Ulanen - Regiments Nr. 3 wird eine zwei fenstrige Helle Handwerksstube mit einem Tisch und vier Schemmeln gesucht. Vermiether wollen sich baldigst beim Stadtrathe melden und dabei den zu fordernden Miethpreis mit angeben. Der Stadtrath. Großenhain, am 21. December 1866. Kunze. Tagesnachrichten. Sachsen. Se. Majestät der König und Se. königl. Hoheit der Kronprinz sind am 19. Decbr. Nachmittags ^4 Uhr von Berlin wieder in Dres den eingetroffen und auf dem Leipziger Bahnhofe von Ihren königl. Hoheiten dem Prinzen und der Frau Prinzessin Georg, sowie von dem k. preu ßischen Höchstcommandirenden, General v. Bonin, von den Staatsministern, Kammerdirectorien rc. empfangen worden. Von dem anwesenden Pu blikum wurde Sr. Majestät beim Verlassen des Perrons ein dreimaliges Hoch ausgebracht. — Se. königl. Hoheit der Prinz Georg ist, nachdem der Generalleutnant v. Stieglitz auf sein Ansuchen pensionirt, unter Ernennung zum Generalleutnant, mit dem Commando der 2. Jnfanteriebrigade be-' traut worden. Außerdem haben zahlreiche andere Beförderungen stattgefunden. -- Die Regierung ist laut Gesetz vom 14. Decbr. ermächtigt worden, eine Sprocentige Anleihe im Betrage von 12 Mill. Thalern aufzunehmen, wovon gegenwärtig 4 Mill.