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Amis Königliche Amtsgericht und den Giadirai Zn Wilsdruff Zorstreniamt zu Tharandt Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. i 77. Jahrg Donnerstag Sen 27. Juni 1918 Nr. L47 «« für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. — Erscheint seit dem Lahre 1841. va« ,MI«drufter Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends S Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabbolung von der Druckerei wöchentlich 20 Pfg., monatlich 70 Pfg., vierteljährlich 2,10 Mkg durch unsere Austräger zugetragen monatlich so Pfg., vierteljährlich r,40 Mb; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mb ohne Zustellungsgebühr. «Ne postanstalten, Postboten sowie unser- Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Bcförderungselnrichtungen — hot der Bezieher keinen Ansvruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner bat der Inserent in den obengenannten Fasten keine Ansprüche, fasts die Zeitung verspätet, in beschränktem ilmfange oder nicht erscheint. / Einzel. Verkaufspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften find nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrlstleitung oder die Geschästssteste. / klnonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4S. Fnsertionspreis pfg. für ble S-gefpaltenr Korpuszellc oder deren Raum. Lokalpreis Pfg., Rettamen Pfg., alles mit o"/» Teuerungszuschlag. Zeittaub und tabellarischer Sah mii 5<tV« Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil fnur von Behörden! die Spaltzeile so pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs- und ldffertcngebühr 20 bez. 30 pfg. / Telephonische Znleraten-Aufgabe schließt jedes Reklamatlonsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Bcilagengebühr das Tausend S Mk., für die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvorschrist 2S"/« Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabatisätzc und Nettopreise haben nur bei Bar- Zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gcrichNlche Einziehung, ge meinsame Anzeigen vcrsch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zelttn- preiscs. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fasts nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Amtlicher Teil. Auf Grund von 88 2, 15 und 17 der Reichsfleischordnung in der Fassung vom 19. Oktober 1917 — R. G. Bl. S. 949 — wird zur Regelung der Verwertung uotgefchlachteter Tiere und des Verkehres mit nicht bankwürdigem Fleische folgendes bestimmt: H 1. Der Regelung unterliegen die Notschlachtungen von Rinder«, Kälbern, Schweine«, Schafe« sowie von Ferkel« und Schaflämmer«, soweit sie dem Be schauzwang unterliegen, und das aus diesen Notschlachtungen gewonnene Fleisch, sowie das aus gewerbliche« Schlachtungen gewonuene» nicht bankwürdige Fleisch. Die aus den nachstehenden Bestimmungen für den Kommunalverband sich ergeben den Rechte und Pflichten kann dieser einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. Z 2. Don jeder Notschlachtnng har der Fleischbeschauer oder der mit der L-ache befaßte Tierarzt dem Kommunalverband auf kürzestem Wegs eine vorläufige Anzeige z« erstatten, und binnen 24 Stunden das genaue Gewicht der bankwürdigen und nicht dankwürdigen Teile des notgeschlachteten Tieres schriftlich anzuzeigen. Ist zu befürchten, daß ein Tier bis zur Durchführung des ordnungsmäßigen An kaufs durch einen Fleischer oder Händler verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung eines krankhaften Zustandes des Tieres wesentlich an Wert verlieren werde, so ist, auch wenn der Tierarzt oder der Fleischbeschauer vor der Schlachtung noch hinzugezogen werden konnte, der Vishhalrer verpflichtet, dem Kommunaloerbanv auf kürzestem Wege, gegebenenfalls durch Vermittlung seiner Gemeindebehörde, hierüber unter gleichzeitiger Angabe der Gattung und des ungefähren Lebendgewichtes sowie der Beförderungsfähig keit des Tieres Anzeige zu erstatten. 8 3. Der Kommunalverband ist unbeschadet der Vorschrift des 8 10 verpflichtet, das ganze notgeschlachtete Tier einschließlich der Haut, des Blutes und der Innereien, nur mit Ausnahme ver unschädlich zu beseitigenden Teile, gegen Bezahlung (vergleiche 8 4) zn übernehme«. Wenn irgend möglich, soll vis Uedernahme des Tieres noch vor Ausführung der Notschlachtung in lebendem Zustande erfolgen. Soweit Teile des Tieres kraft besonderer Vorschriften der Ablieferung an bestimmte Stellen unterliegen (z. B. HaM, Talg, Rinderfüße usw.), hat der Kommunalverband für deren Ablieferung zu sorgen. Die Bestimmungen, wonach der Biehhalter berechtigt ist, dis Haut eines not geschlachteten Tieres für sich zu verwenden, werden hierdurch nicht berührt. Ist er hierzu befugt, so kann er die Haut zu dem jeweils gesetzlich bestimmten Preis von dem Kom munaloerband zurückkaufen. 8 4. Wird das Tier lebend abgeliefert, so wird der von dem Kommunalverband, zu zahlende Uederuahmepreis nach den Vorschriften über die Slallhöchstpreise berechnet. Wird das Tier in geschlachtetem Zustand abgeliefert, so gilt als Uebernahmeprets der gesamte, durch die Verwertung der 4 Flsischviertrl erzielte Erlös sowie der Neden- erlös aus den sonstigen Teilen des Tieres abzüglich sämtl chsr Unkosten ausschließlich der Beföcd rungskosten. Diese sind dem Viehhalter nur dann in Anrechnung zu bringen, wenn er von dritter Seite vollen oder teilweisen Ersatz für den ihn aus der Not schlachtung erwachsenden Schaden erhält. Bei Berechnung des Nebenerlöses sind die Innereien, soweit sie nicht zu beseitigen sind, nach den Grundsätzen der Landesfleischstelle zu bewerten. 8 5. Bankwürdiges Fleisch ist wie das aus gewerblichen Schlachtungen anfallende Fleisch zü behandeln und den Fleischern zur Deckung des allgemeinen Fleischdedarfes zum gleichen Abgabepreis zu überweisen. Nicht bankwürdiges (bedingt taugliches und minderwertiges) Fleisch ist auf der Freibank oder sonst unter ortspolizeilicher Aufsicht zu verkaufen oder zu Wurst zu verarbeiten, die auf der Freibank oder unter Angabe des Grundes der Nichtbankwürdig- keit zu verkaufen ist. Vergleiche § 13 des Sächsischen Gesetzes vom 1. Juni 1898 — G. V. Bl. S. 209 —.) Die aus der Verwertung nach Absatz 1 und 2 erzielten Einnahmen gelten als Er lös im Sinne des Z 4. 8 6. Ueber Streitigkeiten hinsichtlich der Preisberechnung entscheidet die Kreis hauptmannschaft, auf Beschwerde das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) endgültig. 8 7. Der Kommnnalverband bestimmt Art «nd Ort der Verwertnng und ordnet insbesondere an, wohin das Tier zur Abschlachtung (vergl. 8 2 Abs. 2) und ge gebenenfalls das bereits geschlachtete Tier abzuliefern ist. 8 8. Nicht bankwürdiges Fleisch, gleichgültig, ob es aus einer Notschlachtung oder ge werblichen Schlachtung stammt, sowie aus solchem hergestellte Wurst darf nur gegen Fleischmarken abgegeben werden, die in derjenigen Woch-, in der der Verkauf stalt- findet, z«m Bezug der sichergcstellte« Wochevfleischmenge berechtige«; je doch darf auf 1 Fleischmarke die doppelte Menge ihres Wertes verabreicht werden. Ist der Absatz des Fleisches nicht anders möglich, so können auch die in der nächst folgenden Woche zum Bezüge der sichergestellten Fleischmenge berechtigenden Marken beliefert werden. Den Kommunalverbänden und Ortsbchörden bleibt überlassen, nährrs Vorschriften insbesondere in der Richtung zu erlassen, daß vorzugsweise Minderbemittelte Anspruch auf Belieferung haben, und daß bei der Fleischzuwetsung den einzelnen Fleischern das von ihren Kunden auf der Freibank bezogene Fleisch in der anrechnungspflichtigen Höhe gekürzt werden kann. 8 9- Dem Schlachtbezirke ist vom Kommunalverband das halbe Gewicht des nicht bank würdigen Fleisches oder der aus solchem hergestellten Wurst auf ihre Fleischbedarfsmenge für die laufende oder nächstfolgende Woche anzurechnen. Das Gleiche gilt für die Kommunalverbände, die vom Viehhandelsverband nach Gewicht beliefert werden. Andere Kommunalverbände haben die entsprechende Anzahl von Bezugsscheinen dem Viehhanivelsverband zurückzugeben. Hierbei gelten 300 kg- Rmdfl.isch, 80 kg- Schweinfleisch, 60 k^ Kalbfleisch, 20 Hammelfleisch als ein Tier der betreffenden Gattung. 8 io. Ergibt sich bei der Fleischbeschau, daß das Fleisch des notgeschlachteten Tieres nicht bankwürdig ist, so kann der Kommunalverband das notgeschlachtete Tier dem Diehhalter auf dessen Antrag belaste«, wenn die sonstigen Vorausfitzungen für eine Hausschlachtung erfüllt sind, und wenn nicht anzunehmen ist, daß die Notschlachtung nur zur Umgehung der Genehmigungsflicht der Schlachtung herbeigeführt ist. Das Fleisch ist dem Buchhalter nach denselben Sätzen anzurechnen, wie das aus einer Hausschlachtung herrührende Fleisch. H 11. Die Vorschriften über die staatliche Schlachtvichverflcherung werden durch vorstehende Bestimmungen mchi berührt. 8 12. Das Ministerium des Innern (Landesfl-zschkielle) kann Ausnahmen bewilligen. 8 13. Die Kommunalverbände erlassen die zur Ausführung dieser Bekanntmachung er forderlichen Bestimmungen. 8 14- Diese Bekanntmachung, dis allen für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und allen nichttierärztlichen Fleischbeschauern von den Anftellungsbehörden zur Kenntnisnahme und Nckichachtung zuzufertigen ist, tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Bekanntmachung vom 6. Februar 1917 — Sächsische Staatszeitung Rr. 36 vom 12. Februar 1917 — wird aufgehoben. Dresden, am 20. Juni 1918. 3196 V III 228» Ministerium des Innern. » —. Schluß Von Lieferungsverträgen über Gemüse. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst har als den Zeitpunkt, an dem die Tätigung von Lieferungsvsrträgen über Gemüse ihren Abschluß finden soll, den 30. Juni 1918 bestimmt. Nach Ablauf dieses Tages dürfen Lieftrungsverträge über Frühgsmüse wie über Herbstgemüse nur noch im Namen der Geschäftsabteilung der R-ichsstelle für Ge müse und Obst und zu deren alleiniger Verfügung abgeschlossen werden. Alle vorher abgeschlossenen Verträge müssen bis längstens 15. Iali 1918 der Reichsstelle für Gemüse und Obst zur Genehmigung vorliegkv. Eins Ausnahme hiervon besteht nur sür Lieferungsverträge über gelbe Kohlrüben, die auch über den 30. Juni 1918 hinaus abgeschlossen werden dürfen. Die für Beauftragte von Kommunalverbänden und Großverbrauchern zum Abschluß von Gemüseliefecungsverträgen ausgestellten Ausweiskarten verlieren mit Ablauf des 30. Juni 1918 ihre Gültigkeit. Dresden, am 22. Juni 1918. 1033 V 62 Ministerium des Inner«. Gierhöchstpreise. Auf Anordnung des Ministeriums des Innern — Landesverteilungsstelle für Eier — werden die in der Bekanntmachung des Kammunalvsrbands Meißen Stadt und Land vom 16. Februar 1918 — Regelung des Verkehrs mit Hühnereiern — festgestetzten Höchstpreise herabgesetzt und folgende Höchstpreise bestimmt: I. Erzeugerhöchstpreis: Der Hühnerhalter kann für das Ei verlangen a) bei Abgabe an den Händler oder die Ortssammelstelle 30 Pfg. b) bei Abgabe an sine Bezirkssammelstelle 32 , II. Aufkäuferhöchstpreis: Der Aufkäufer kann für das Ei verlangen bei Abgabe an eine Orts- oder Bezirkssammelstelle 32 „ III. Kleinhandelshöchstpreis: < a) Kleinhändler, die die Eier an Verbraucher abgeben, dürfen für das Ei fordern 36 Pfg. b) Ortssammelstellen, die die Eier unmittelbar vom Hühnerhalter gekauft haben und unmittelbar an den Verbraucher verkaufen, dürfen für das Ei fordern 32 Pfg. Meißen, am 24. Juni 1918. 303 b II O. 2sso Kommnnalverbaud Meitze« Stadt u«d Laud. Kirschen-Verkanf. Donnerstag Nrn. 1—634. Wilsdruff, am 26. Juni 1918. E Der Stadtrat — Kriegswirtschastsabteilurrg.