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MNMÄiM« v« ,MXdnift«s Tageblatt^ «sschilni täglich, mit -lu«nahme b«r Sonn- und Festtage, adend« » Uhr für den folgenden Tag. / Bezugepreie bei Seibftabhoiung >»n der vrulterei wSchenNt» A> psg., monatlich 0 pfg., vieeteljähelich 2,10 Mt.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich «> pfg., vleNeljädrlich r,40 Ml.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich r,«0 Mt. ohne IusteNungsgedübr. bM« Postanstalten, Postboten sowie unsere Austrüger und Scschäft«stcl1e nehmen iederzelt Bestellungen entgegen. / Im Aaste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger bgenbwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen,' der Lieferanten oder der «förberungöeinrichtungen — hat der Bezieber leinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise«. Zerner hat der Inserent in den obengenannten Acklien leine Ansprüche, fast« die Zeitung »erfpöteh in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Kinzel- »erlausöpret« der Rümmer 10 pfg. / Zuschriften find nicht persönlich zu adressteren, sondern an den Verlag, die Schnftleitung oder die Geüböftösteste. Aaonpme Zuschriften bleiben unbrrücktlwftgt. / Brrstner Vertretung: Bertin SW. 4». Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentamt zu Tdaranöt. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 2SSI4 für die Amlshauptmannschaft Meißen, für das Fernsprecher: Nml WilSdrukt Nr. S. föMie für das Fstrft- /»M Insertioneprel« pfg. für die »-gespalten- Korpuszelle oder bereu Raum, kür »Ln.LÄ'LS. VVU V »V VV I G R V V I U entsprechender Nachlaß. Belanntmachungen im amtlichen Teil tnur von BehSedent ' . E I hj, Sxaltzeile so pfg. bez. pfg. / Nachweisung«- und Offertengebühr rv bez. NNO rrtNÜLÜLNO ZS pfg. / Telephonische Inferaten-Aufgabe schließ« jede« Nellamatjonsrecht au«. / " 8*- »v. Anzeigenannahme bi« 11 Uhr vormittag«. > Beilagengebühr da« Tausend b Ml.. Erslbeint seit dem 1 ————— die postauflag- Zuschlag. / Für da« Gescheinen der Anzeigen an bestimmte» ^gen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / «trifte platzvorschrist 21«,. Ausschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bet Bar zahlung binnen ZV Tagen Sülttgteit; längere« Ziel, gerichtliche Sinziehung, ge meinsame Anzeigen vcrsch. Inserenten bedingen die Berechnung de« Brufto-Zelren- preise«. , Sofern nicht schon früher au«drücklich oder stillschweigend al« Erfüllung««» Wil«druff vereinbari ist, gilt e« al« vereinbart durch Annahme der Rechnung, fast« nicht der Empfänger inner-. 8 Tagen, vom Rechnungsiage an, Widerspruch erhebt. Nr. 28 Dienstag den 4. Februar 19t9. 78. Jahrg. Amtlicher Teil. Verkehr mit Ziegenmilch und Ziegenkäse. Bei dem immer stärker werdenden Mangel an Kuhmilch ist eS erforderlich, von dem bevorstehenden Beginn der Ziegenmilchperiode an auch einen gewissen Teil der Z-rgenmilch der öffentlichen Bewirtschaftung zuzuführen und dadurch der Allgemeinheit nutzbar zu machen. Hierzu wird folgendes bestimmt: I Für Vie 1. bis 3. milchgebende Ziege jeder Haushaltung ist je einem vollmilchver- sorgungSberechtigten HaushaltungSangehörigen die Vollmilchkarte zu entziehen. Soweit Vollm'lchversorgungSderechtigte nicht vorhanden find, ist statt dessen für Vie 1. dis 3. milchgedende Ziege je 3 Haushaltungsangehörigen keine LanbeSsperrkarte für Magermilch. Quark und Käse zu gewähren. Werden in einer Haushaltung neben Ziegen auch Kühe gehalten, so fällt für jede der ersten 3 milchgrbenden Ziegen die Selvftoersorgerration an Kuhmilch für je 3 Haus haltungsangehörige fort und daS Ablieferungssoll des Kuhhalters erhöht sich dement sprechend. II. Säuglingen oder Kranken in Haushaltungen mit milchgebenden Z'egen dürfen auf ärztliches Zeugnis vom Kommunalverband Bollmilchkarten für Kuhmilch bewilligt werden; jedoch hat alsdann eine entsprechende Einziehung von Landessperckarten für Magermilch, Quark und Käse nach den Vorschriften unter l einzutreten. III. Haushaltungen mit mehr als 3 Ziegen haben von jeder weiteren milchgebenden Ziege die Hälfte des Milchertrages, mindestens aber l Liter Ziegenmilch täglich, an die ältliche Sammelstellr oder einen von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Empfänger im Orte abzul'efern. Ter Kommunalverband kann stattdessen die Fortsetzung bestehender Ziegenmilchlu serungen an Molkereien, Milchhändler oder andere Stellen genehmigen oder solche Lieferungen selbst anordnen. Die auf Grund dieser Bestimmung abzuliefernde, sowie alle von gewerblichen Ziegenhaltern, Molkereien oder Händlern verkaufte Ziegenmilch darf nur gegen Dollmilch- karte an Verbraucher abgegeben werden. IV. Als milchgebend ist jlde Mutterziege nach dem Absehen des Ziegenlammes, spätestens aber drei Wochen nach dem Zickeln anzusehen. V. In Vlilchüberschußgemeinden dürfen die adlieferungspflichtigen Ziegenhalter aus unentrahmter Milch hergestellten Z'egenkäse statt der Milch zur Ablieferung bringen. Da bei ist l Pfund Z'egenkäse 5 Litern Ziegenmilch zu rechnen. Der Herstellerpreis für das Pfund Ziegenkäse ist auf das Sechsfache des im Kommunalverband geltenden Er zeugerpreises für Ziegenmilch festzusetzen. Der abgelieferte sowie aller von gewerblichen Ziegenhaltern, Molkereien oder Händlern »erkaufte Ziegenkäse darf nur gegen Mai km der Landessperrkarte für Magermilch, Quark und Käse an Verbraucher abgegeben werden. VI. Die Kommunalverbände erlassen die zur Ausführung dieser Verordnung, insbesondere zur Ueberwachung der Ablieferung erforderlichen Bestimmungen. Sie können in Ein- Mällen Ausnahmen von ben Vorschriften dieser Verordnung bewilligen und Ziegen- haltern, die ihre Abgabepflicht nicht erfüllen, die Ablieferung aller Ziegenmilch auferlegen. Diese Verordnung tritt nm 15. Februar 1919 iu Kraft. Dresden, am 29. Januar 1919. Nr. 284 V. O. V, Wirtschaftsministerin«, Landeslebensmittelamr. Ausführungs-Verordnung rur Reichsverordnung über Beschäftigung Schwerbeschädigter vom S. Januar ISIS (RGBl. S. 28) von» 29. Januar 1919. 8 1- Abgesehen von der in § 1 der Reichsverordnung vom S. Januar 19 >9 vorge sehenen Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbeschäd gter sollen in allen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben, Bureau- und Verwaltungen alte für die Beschäftigung Schwerbeschädigter geeigneten Arbeitsplätze mit Schwerbeschädigten besetzt werden, soweit sie nicht bereits von anderen Personen mit entsprechend beschränkter Erwerbsfähigkeit Eingenommen werden. 8 2. 1. Die hiernach zur Einstellung Schwerbeschädigter Verpflichteten haben jeweils un verzüglich der von der Stiftung Heimatva k al» Hauptfürsorge-Organisat'on bezeichneten Stellen anzumelden, wieviel noch nicht mit Schwerbeschädigten besetzte Stellen m t solchen besetzt werden können und für welche Arten von Schwerverletzten (Arm-, Bem-Verl»tzle usw.) diese Stellen geeignet erscheinen. 2. AIS solche Stelle ist die Bezirks-Jnvalidenstelle bezeichnet worden, die für jeden Bezirk eines Vereins Heimatdank von diesem allein ober gemeinsam stiit benachbarten Vereinen Heimatdank eingerichtet ist. 8 3 Die Arbeitsnachweise haben den Beznks-Jnvalidenstellen unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald ihnen das Freiwerden von Arbeitsplätzen bekannt wird, die für Schwerbeschädigte geeignet wird. 8 4. Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der Bezirks-Jnvalidenstellen oder ihrer Be - auftragten (Gewerbe-Ausfichtsbeamten) im Einvernehmen mit dem Arbeiterausschub Ver trauensleute aus den Kreisen der Angestellten oder Arbeiter zur Ausübung ständiger Fürsorge für die Schwerbeschädigten des BtriebS zu bestellen. 8 b. Es wird erwartet, daß alle Arbeitgeber es als Ehrenpflicht ansehen, Schwerkriegs beschädigten freiwillig nach Kräften Arbeit und Verdienst zu gewähren und dre Be- zirks-Jnvalidenstellen bei Durchführung ihrer Aufgaben als Fürsorgestellen in jeder Weise zu unterstützen. Sollte ein Arbeitgeber gleichwohl gegen die ihm obliegende Beipflichtung zur Beschäftigung Schwerbeschädigter verstoßen, so kann er nach ß 6 der Reichsver ordnung über Beschädigung Schwerbeschädigter für jeden einzelnen Fall mit einer Buße bis zu 10000 M. belegt werden. Dresden, am 29. Januar 1Sl9. 356 M I- Arbeits-Ministeri»«. Bekanntmachung. E« wird darauf hingewiesen, daß von den seinerzeit für das Heer ausgehobenen Schlitten noch eine Anzahl zum Verkauf steht, und zwar Personen- und Last-Schlitten beim Train-Depot XIX Leipzig-Gohlis, Personen- und Last-Schlitten beim T.ain-Depot XU Dresden (Gardereiter-Kaserne), Personen-Schlitten beim Artillerie-Depot Riesa. Die Verkaufspreise sind von Sachverständigen-Kommissionen festgesetzt. Kriegsanleihe wird zum Nennwert in Zahlung genommen. Mit Kaufabschluß erfolgt Uebernahme durch den Käufer, der auch für den Abtransport Sorge zu tragen hat. Unter den gleichen Bedingungen werden vom Artillerie-Depot Chemnitz (Sporthalle in Altendorf) Munitionsschlitten (mit drei Spriegeln, Deichsel, Wagen mit zwei Olticheiten: Auseinanderstellung der Kufen 0,80 resp 1,l5 m; Laderaum 2,10-s-1,15-s-0,7) verkauft, die insbesondere für Ziegeleien, Steiubrüche, Hütten usw. in Frage kommen. Reichsverwertuugsamt Zweiust lle Dresden. Der Tierarzt Dr. Johannes Her« in WilSdiuff ist ols wissenschaftlicher Fleischveschauer für die im Amtsgerichls-Beznke Wilsdruff gelegenen ländlichen Orte und Rittergüter so wie für Taubenheim mit R ttergut, Ullendorf, Riemsdorf und Naustadt in Pflicht ge- nommen worden. Meißen, am 28. Januar 1919. 21 V Die Amtshanptmannschast. lieber die Zulassung der Wahlvorschiäge zur Ltndwcrordnetcnwahl in Wilsdruff wird Montag, den 3. Februar 1S1S abends 7 Uhr vom Wahlausschuß in öffentlicher Sitzung im Stadtverordnetensaale Entscheidung getroffen. Wilsdruff, am 1. Februar 1919. i«« Der Wahlkommiffar: Bürgermeister Küotzel. "b 6- Februar für die Zeit vom 3. bis 16. Februar. Jede Person 1 Stück für 48 Pfennige. Wilsdruff, am 1. Februar 1919. ins Der Gtadtrat — Kriegswirtschastsabteilung. Die Wahlen zur Sächsischen Volkskammer. Zwang oder Freiheit? Aus mittelparteilichen Kreisen erbalten wir nachstehende Zuschrift, die wir nach dem Grundsatz, jede ehrliche Meinung zu Worte . kommen zu lasten, veröffentlichen. Bemerken wollen wir, da« der Verkäster ein fleitzirer Kopfarbeiter, also kein —Kriegsgewinnler ist. _ Der 8 kunftSstaat, über den wir nns früher, «och zu ««len des Kürsten Bülow, so »i«l geftritbe« haben, ohne iu glauben, doch wir ibn nach erleben »mchen. siebt jetzt wirklich leibhaftig vor uns. Datz wir schon mitten drinnen stünden in dem neuen Volkshaus, um deffentwiven die alte Ordnung beseitigt wurde, läßt sich noch nicht gut be- kauvten, aber wir b,-finden uns im Übergangssiadium, im Umzug sozusagen, und der pflegt mit Unbequem ¬ lichkeiten mancherlei Art verbunden za sein. Immerhin, für's erste scheinen diejenigen recht behalten zu sollen, die die Meinung verträte«, daß die sozialistischen Ideale sich nicht mit weniger, säubern nur mit ungleich m- hrZwang würden nerwirMchen lasse«, als er in der bürgerlichen Gesellschaft stMch im» nslwenbm »ar. Hier ein Beispiel: In einer der letzten Sitzungen der Groß-Berliner ASRäte wurde mitgeteilt, daß im Demvbil- machungsamt ein Gesetzentwurf ausgearbeitet worden sei, der auch die Bourgeoisie zur Arbeit zwinge. Auch die Bourgeoisie! Also scheint es sich um einen allgemeinen Arbeitszwang zu handeln. Die Arbeiter empfinden es offenbar vielfach als eine Einseitigkeit, daß man ihneu immer nur predigt, wir müßten unbedingt aus dem jetzigen Zustand der Untätigkeit, der Arbeitsunluv beranS- kommen: „Die Kriegsgewinnler müssen in die Brann- kMen Industrie" wurde in der Sikuna aernfe«.