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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.01.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883-01-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188301187
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18830118
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18830118
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1883
-
Monat
1883-01
- Tag 1883-01-18
-
Monat
1883-01
-
Jahr
1883
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.01.1883
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Erscheint täglich ftüh «'/, Uhr. Artectto« «nt LrpedM«» Johannesgaffe 33. -PrrchÜollükll -er Le-«ti«: Vormittag» 10—IS Uhr. Nachmittag« b—6 Uhr. »»'Vt««!»«'-*'« «»atz»« »sr filr pte nächstfolgende Na««er seftinttnte» Ins« r «tr a« Wochentagen hts 3 Uhr Nachmittag«, an Loa»- na» -efttggen srntz »t»'/,» Uhr. In -en Filialen stir Ins.-Annahmr: Otto Ate««, Univrrsi»Lt«strabe St, Lo»ts Lisch», Kathariuenstraße 18, p. »ur tzi» '/,r »Ar. WWgerIagMM 18. Amtlicher Theil. Vekimntmachung, de» tpferde«Ltse»A»-ll>Betrteb A«tr. 1. Dl« Führer aller dem Babnverlehr nicht angehöngen Fuhrwerke, einschließlich der Handwagen, sowie von Pserve- und Liehtran-porten dürfen den Bahnkörper nur im Falle der Nothwendigkeit und soweit di« Fahrstraße keinen Raum zum Ausweichen bietet, benutzen, und haben sich, soweit nicht die seitliche Lage des Bahnaleises dies unmöglich «acht, auf »er rechter» Sette der Fahrstraße zu halten. 2. Jedermann, welcher di« Pserdeeiseubahn betritt, und sowie jede der in tz. 1 benannten Personen, welche deren Gleise passire» »der aus denselben halten, ist verpflichtet, beim Heran nahen «ine» BahnwagenS diesem sofort zu weichen und zwar dergestalt rechtzeitig und bi» zu solcher Entfernung, daß der Bahnwagen unbehindert und ohne Aufenthalt vorüber fahren kann, erforderlichen Falles haben dieselben so lange zu warten und anzuhalten, bi- der Bahnwagen vorüber ist. S. Bei Leichenconducten haben die Pferdeeifenbahnwagen so anzuhalteu, daß erster« durch letztere nicht ausgehallen werden, und dürfe» dieselben keinesfalls den den eigentlichen Leichen- conduct bildenden Personen»«- durchschneiden; andererseits habe» Leichenconducle den Bahnkörper, sowie Störungen und Hindernisse de» Pscrdebahnbetriebes zu vermeiden, keinesfalls dürfen sich dieselben auf dem Planum der Pserdeeiseubahn, soweit anderweiter Raum auf der Straße vorhanden ist, aus- stelleu »der sortbewegen. Die Eonduct- und Geschirrsührer sind für Befolgung dieser Vorschriften verantwortlich. 4. Das Fortkommen eines Fcuerlöschzuges darf durch den Pferdeeisenbahnbrtrieb niemals behindert werden. z. Auf und neben dem Pserveeisenbahnkörper irgend einen Gegenstand so auszustellen oder abzulegen, odersosteben oder liegen zu lasten, daß dadurch der Betrieb behindert wird, ist ebenso wie überhaupt di« Bornahm« aller den Betrieb stören de» Handlungen verböte». «. Die Grundstücksbesitzer und deren Vertreter habe« sich der Abwerfung und der Anhäufung des Schnees aus den Pferde» cisenbahnkörper zu enthalten und hierin auch ihre Beauf tragten, Hausmänner rc. zu vertreten. 7. Die Kutscher der Pferdeeisenbahnwage« haben da» Heran nah«« derselben vor Straßenkreuzungen» Fußwegübergängen, vor dem Fahren um die Ecken oder von einer Snte der Straße nack der anderen, und sobald sonst auf dem Bahn körper irgend rin Hinderniß sich befindet, rechtzeitig durck laute Pseisensignalc anzuzeigcn, und dafern da» Hinderniß trotzdem nicht beseitigt wird, so anzuhalten, daß eine Be schädigung von Personen, Thieren, Wagen «der anderen Gegenständen nicht eintritt. 8. Di« Pferdeeifenbahnwagen dürfe» durch die mittelst Tafeln kenntlich zu machenden Haltestellen, vor und über Straßen kreuzungen. Fußwegübergängen, um Straßen- und Platzecken, durchs Menschenansammlungen hindurch nur im Schritt, in den Eurven und Weichen nur langsam, und im klebrigen nur im gemäßigten Trab gefahren werden. V. Hiutereinand», fahrende Pferdeeifenbahnwagen haben von einander einen Abstand von mindestens 30 Meter zu halten, >md sind für Einhaltung dieser Bestimmung sowohl die Kutscher» als auch die Conducteur« verantwortlich. 10. Di« Pferdeeifenbahnwagen dürfe« aus Straßen oder Plätzen, bespannt oder unbespannt nie, insbesondere nicht auf den Anfangs-, Zwischen- oder Endstationen, ohne Aussicht stehen, es hat vielmehr an oder aus den Wagen stets ein Bahnbediensteter (Kutscher oder Eonducteur) sich aufzuhalten. 11. Von Eintritt der Dunkelheit au muß jeder Bahnwagen vorn, im Innern und hinten mit genügender Beleuchtung, sowie außerdem an der vorderen Seite mit einer bunt farbigen Laterne — jedoch unter Ausschluß des rothen Lichte« — an der hinterm Seite mit einer rothen Laterne ver- schm sein. 12. Die Weiche« und die Spitzen zusammenlaufender Schie- nensträuge sind an denjenigen Puncten, welche öffentlich nicht be leuchtet werden, mittelst grüner Laterne genügend zu beleuchten. 13. Beim Aus- und Absteigen von Fahrgästen bat der Wagen so lauge still zu halten, biS die Fahrgäste völlig aus- oder abgestiegen sind, insbesondere darf der Kurscher nicht eher ab- oder weiterfahren, als bis der Conducteur dazu da» geord nete Signal gegeben hat. Im letztem Falle ist der Kutscher verantwortlich, im klebrigen der Conducteur. 14. Da» Auf- und Absteigen auf und von dem Hinteren Perron außerhalb der Haltestellen und Anfangs- und End stationen ist den Fahrgästen zwar nachgesehen, auch wenn der Lagen in Bewegung ist; daS Aus- und Absteigen aus und von dem vorderen Perron jedoch ist nur währmd der Wagen vollständig still steht, gestattet. 15. Der Conducteur hat den Fahrgästen beim Aus- und Ab steigen, soviel nölhig und möglich, behilflich zu sein. 16. Der Vorderperron ist au den beiden Seiten mit festen Schutzgittern zu versehen; dieselben dürfen während des Fahren» von den Fahrgästen unter keiner Bedingung geöffnet iverden; der Kutscher ist in beiderlei Beziehung, bcz. mit verhaslet. 17. Da- heftig« Zuschlägen der Bahnwogeuthürea ist untersagt. 18. Di« vom Rathe der Stadl Leipzig in der Bekanntmachung vom heutigen Tage als zulässig bestimmte Zahl der im Jener», aus den Perron», drz. auf dem Verdeck auszuneh- »enden Fahrgäste ist in diesen einzelnen Wagenabtheilungen tätlich und leicht erkennbar zu bezeichnen. Anzeiger. Lrga« für Politik, Localgeschichte, Handels- «nd GeMtSverkchr. Donnerstag den 18. Januar 1883. IS. Zeder Wagen muß eine Vorrichtung haben, durch welche vurch dm Conducteur am Tage wie bei Nacht auf eine, jedem Aussteigeadrn leicht ersichtliche Weise angezrigt wird, daß der Wagen mit der vorgeschriedenen Anzahl der Fahr gäste besetzt ist. 20. Ueber diese festgesetzte Zahl der Fahrgäste dürfen die ein- zelnen Abtheilungen nicht benutzt, bez. Fahrgäste darin durch deu Conducteur nicht ausgenommen werde». 21. Trunkene, kranke und solche Personen, di« durch ihr AeußereS, ihre Kleidung, ihr Betragen. Singen und Lärmen, Rohheiten oder Unanständigkeiten, durch Gegenständ«, die sie bei oder mit sich führen, den Mitfahrendrn lästig werden würden, dürfen von dem Conducteur auf den Bahnwagen nicht ausgenommen werden, sind von demselben vielmehr zurückzuweism, bez. abzusetze». 22. Da» Mitnehmen von Hunden oder anderen Thieren ist verboten; das Mitnehmen von Gepäck rc. nur insoweit gestattet, als eS nicht durch Umsänglichkeit, üblen Geruch, schmutzige Beschaffenheit oder sonst den übrigen Fahrgästen lästig werden kann. Für Beachtung diese» Vorschrift ist der Conducteur eben falls verantwortlich. 23. Da» Tabak- und Cigarrenrauchen ist dm Fahrgästen im Innern der geschloffenen Wagen, soweit hierzu nicht eine besonder« Abtheilung abgetrennt und bezeichnet ist. verboten, und vom Conducteur bei eigner Verantwortlichkeit zu ver hindern. Dasselbe ist den Kutschern und Lonductruren während der Fahrt unbedingt verboten. 24. Da« Nachahmm der Pseisensignalc der Pferdeeismbahn ist verboten. 2». Im klebrigen und soweit nickt vorstehend etwas Anderes bestimmt ist, bleiben die allgemeinen polizeilichen Vorschriften auch für dm Pserdecisrnbahi,betrieb in Krast. 28. Zuwiderhandlungen. Unterlassungen «nd Ungehorsam werden mit Geld bi» za ISO oder entsprechender Haft bestraft. Leimig, am 12. Januar 1883. Der RatH »nd da- Poltzetanet der Stadt Leipzig. Dr. Georgi. Bretschueiber. CichoriuS. Vrkauntmchung. Wir bringen hiermit zur allgemeine» Kenntniß, daß wir betreff» der Besetzung der Pserbeeisenbahnwagen nachstehende Bestimmungen getroffen haben. ES dürfen künftighin an Fahrgästen nur ausgenommen werden: 1) in dm nmen Würzburger Wagen: ». bi» zu 20 Personen im Innern deS Wagen» auf Sitzplätzen, » « 8 - ebendaselbst ans Stehplätzen, d. » « 6 « aus vcm Vorderperron, e. - » 4 « - - Hinterperron. 8a. bis zu 33 Personen; 2) in den neuen Würzburger Wagen mit Decksitzen a. bis zu 20 Personen aus den Sitzplätzen des Verdecks, d. » » 20 - im Innern des WagcnS auf Sitzplätzen. « » 8 - ebendaselbst auf Stehplätzen, o. » » 3 » auf dem Vorderperron, ck. - - 3 - « - Hinterperron. 8». bi» zu 52 Personen; 3) in den Wagen mit RauchcoupS ». bi» zu 13 Personen im Innern des Wagens auf Sitzplätzen. -> o 3 « im Nauchcoupü auf Stehplätzen, d. - - 4 « auf dem Vorderperron, o. « - 4 « - - Hinterperron. 8». bi» zu 29 Personen; 4) in den Wiener Wagm: » biS zu 12 Personen im Inneru de» Wagens auf Sitzplätzen, - » 3 - ebendaselbst aus Stehplätzen, d. -> - 3 « aus dem Vorderperron aus Sitz plätzen, - <- 4 » ebendaselbst aus Stehplätzen, o. - - > - aus dem Hintrrperrou aus Sitz plätzen. - - 3 « ebendaselbst auf Stehplätze», si». bi» zu 28 Personen; L) in den sog. Einspänner-Wagen: ». bis zu 12 Personen in, Innern de» Wagm» aus Sitzplätzen, « » S - ebendaselbst auf Stehplätzen, d. » « 4 « aus dem Vorderperron, - « - Hinterperron. 8». b«< zu 22 Personen; 8) in dm sog. Sommer-Wagm: ». bi» zu 18 Personen auf den Sitzplätzen, d. « - 6 » im Inneren de» WagmS auf Stehplätzen, «. o » 4 - auf dem Vorderperron, ck. - - 4 - - - Hinterperron. 8a. bi» zu 31 Personen. Zwei Kinder unter je 14 Jahren sind hierbei für Eine Perion zu rechnen. Leipzig, am 12. Januar 1883. Der Rath »nd das Poltzeiawt -er Stadt Leipzig. vr. Georgi. Bretichneider. CichoriuS. Bekanntmachung. > Hierdurch bringen wir zur vssmtlichen Kmntuiß, daß wir me AArp«eaadenstraO« von der „Promenadendrücke" ab bi« zur südwestlichen Fluchtlinie der Gottschedstraßc in das Eigenthum der Stadtgemcinde unv zur künftigen Unterhaltung durcb dieselbe übernommen haben. Leipzig, den 12. Januar 1883. Der Rath her Stadt Leipzig. vr. Georgi. Wilisch, Aff. Auflage L7,SS«. Zk-onnkmrntsprkiä Viertels. 4'/. Mk. >»cl. Bringerlohn 5 Mk., durch die Post bezogen 6 Mk. Jede einzelne Nununer 20 Pf. Belegercmplar 10 Ps. Gebühren für Extrabeilage» ohne Postbesörderung 'ist Mk. Mit Postbesörderung 48 Mk. Inserate «'gespaltene Petitzeile 20 Ps. Größere Schriften laut uirjercm Preis verzeichnis; Tabellarischer Satz nach höoerem Taris. Kttlamrn unter dem Nedactionskrich die Spaltzeile 50 Ps. Jnlerate sind steis an die tsrprsttton zu senden. — Rabatt wird »ichl gegeben. Zahlung prneumuerniuio oder durch Post- nachuahmc. 77. Jahrgang. Mmntmlichilnr. dt« tklaführaag etaer Mtnimaltaxe s«r mikroskopische Fleischbeschau betreffend. Aus Anregung der hier bestehenden Fleischbeschaner-^ - einiauna für Leipzig und Umgegend und in Erwägung, daß ^EnschL'wenn sie üUbaup. dem P«bd'e der Natur der Sache nach mögliche Garantie gewähren soll, eine 7n? -»iS-,»»«. wird, ordnen wir hierdurch zur w-.lerm A - Üh ung der Bestimmungen über die mikroskopische F>«s^bes<hau m der Stadt Leipzig vom 3. Juni 1879. deren tz. 8 vors-br-löt Für di, Untersuchung der zu "nem Schweine gehörigen Fleischtheile und für die AuSstel una der Bescheinigung »nd 4 dar, nicht «ehr al« I ^ beansprucht werden, b°lgur^mikr'oskopische Trichinenschau einschließlich der über deren Erfolg au«,„stellenden Bescheinigung sind mindestens die 'nachfolgenden Gebühren zu erbeben: 1) bei Fleischern pro Schwein . . . — ^ 5» 2) bei Restaurateuren und Product«»- ^ , Händlern pro Schwein . . . . — ^ 7» -f, 3) bei Personen, welche nicht gewerb»- mäßig Fleisch verkaufen .... 1 4) für Untersuchung von Schinken und ^ ^ . sonstigen Meiscbtkeilen pro Stück - 50 Die «nssührung mikroskopischer Fleischbeschau unter diesen Minimaltarpreisen wird den verpflichteten Trichineiisckaucrn bei Geldstrafe bi« zu 150 < für jedm einzelnen Ueber- tretungSfall verboten. Leipzig, am 15. Januar 1883. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. Georgi. Kretschmer. VeHnntniachung. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß da durch Rathsbekaiiiitmachung von, 25. Januar 1878 veröfscnt- lickte Regulativ, die Trödler. Meubleure und Pfandleiher in Leipzig betreffend, vom 20. Januar 1870. soweit eS sich auf die Pfandleiher und RückkanfShä'ndler bezieht, hiermit aufgehoben wird, wogegen dasselbe in Bezug aus Trödler und Meublmre noch ferner in Geltung verbleibt. Leipzig, am 12 Januar 1883. Der Rath der Stadt Leipzig. 11r. Georgi^ Uhlmann. Seitliches Regulativ, die Pfandleiher «ad Rückkauf-Händler zu Leipzig detr., zu dem Gesetz über daS Psandleihgewerb« vom 21. April 1882 und der AussührungSvcrorvnung tcS königl. Ministeriums des Innen, vom gleichen Tage. ß. 1. Wer daS Geschäft eine» Pfandleiher», bez. den gewerbsmäßige» Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung 0kS RückkausSrcckteS (vergl. H. 34 und tz. 38 der Gewerbe ordnung in der Fassung de« Reichsgesetzes vom 23. Juli 187'.») in diesiger Stadt betreiben will, bat vor Eröffnung deS Ge schäfts dem Polizeiaml hiervon Anzeige zu machen und die ihm von dem hiesigen Stabtralh dazu erthcilte Concessiou nachzuweisen. 8. 2. AlleS, waS in dem obenangezogenen sächsischen Gesetz, der Ausführungsverordnung dazu und dem vorliegenden Regu lativ von den Pfandleihern und deren Geschäftsführung gesagt ist, hat in gleichem Maße ans die Rückkauf-Händler und die jenigen Händler, welche daS Rückkauf-recht zwar nicht aus drücklich Vorbehalte», den Rückkauf jedoch für gewöhnlich gestatten, entsprechende Anwenvung zu leiven. RaineuUich haben die Letzteren ebenso wie die Pfandleiher sich an den im Gesetz normirtcn Zinssuß und dir dort festgesetzten Fristen u. s. w. zu balten, die in tz. 5 des Gesetze- und HH. 2 und 3 der AuSsnIirnngSverordnung gedachten Bücher zu fuhren und vcm Verkäufer einen dem Pfandschein gleichen Verkaussschein auszubänkigen. Nach tz. 38 der Gewerbe ordnung gilt die Zahlung deS Kaufpreise« al» Hingabe de- DarlehnS, der Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem verabredeten RückkausSprcise als bedungene Vergütung für da« Darlebn und die Uebergabe der Sache als Verpfändung für daS T arlebn. tz. 3. Die in tz. 5 de» Gesetze» vorgeschriebencn Bücher sind genau nach dem bei dem Polizeiamt ausliegenden Schema einzurichten. Dieselbcu können übrige»« ebenso wie die in tz. 12 der Ausführungsverordnung gedachten Druckexemplare von den Pfankleiheri, u»v Rückkausöhändlern gegen Erlegung deS KostenpreiseS bei der obengenannten Behörde ent nommen werben. 8- 4. Die Bücher, sobald sie voll geschrieben oder sonst zum ferneren GeschästSgebrauch untauglich geworden si»v, ober sofern der Inhaber sein Geschäft ausaiebt, übernimmt daS Polizeiamt zur Aufbewahrung. Es wird jedoch jederzeit dem belr. Pfandleiher bei. RückkausShändler Einsichtnahme in dieselben gestattet werben. 8- 5. Die Versteigerung deS Pfandes darf (dasern nicht das Polizeiamt im speciellcn Falle etwas Anbercö nachläßt) auch nicht in der Wohnung eines anderen Pfandleihers unv ebensowenig von einem ankern Pfandleiher, selbst wenn er cvnccsstvnirter Auktionator ist, Vvrgenomnicn werden. 8- 6. Als dasjenige Blatt, in welchem nach ß- 8 deS Gesetzes der bevorstehende Verkauf deö Pfandes bekannt zu macken ist. werden die „Leipziger Nachrichten" bestimmt. 8- 7. Behufs de« in 8- 2 Puncl 3 der AuSsühruugS-Ver- ordnung angeordnetcn Eintrags de» Namens rc. des Ver pfänders hat sich ber Pfandleiher bez. RückkausShänvler vor Abschluß de« Geschäfte» von dem Vcrvsänker oder Verkäufer eine von einer Behörde ausgestellte Legitimation desselben, z. B. den Cinwohnermelbeschein oder die WohnungSkartc. den Paß oder die Paßkarle vor,eigen zu lasten, und den daraus stehenden Namen in daS Geschäftsbuch einzutragen. Er hat sich thunlichst Gewißheit darüber zu verschaffen daß dem Verpfänder bei. Verkäufer der betr. Gegenstand ge hört. bez. ihm da« Verfügung-recht darüber zusteht. Die» ist namentlich bei Dienstboten zu beachten. 1-^ ^ ^ ^ Aufführung-Verordnung Punct 4 cundenzeiger und der Nr. 20,360, oder 1 blauer Kammgarn- anzug mit Lederhenktt und der Firma „Wilbelm Voigt Leip zig", oder 1 Paar goldene Trauringe, gez. L. 0. 3. 10. 80, oder I Partie Herren-, Frauen. Bett- oder Kmderwäsche vhne Zeichen ober gezeichnet b'. 0. und 5l. >V.. oder t gol dener Siegelring mit blauem Stein :c. Lei Verpfändung fremder Psandscheiue sink außer der Niimnicr derselben unb dem Namen de« betreffenden PsaiidinstituteS auch die aus dem Pfandscheine verzeichnten Gegenstände im Buche aufzu- sühre». 8. S. Wenn nach dem im 8- 2 Punct 10 der Ausfüh rungsverordnung erforderte» Einträge in daS Geschäftsbuch vom Verpfänder oder Verkäufer der bei der Versteigerung erzielte Uebersckuß erhoben worden ist, hat der Psau'bleiher unv Händler als Beweis dafür dem rcvidirendcu Bcainten den fraglichen Pfand- ober Verkaussschciil, den er vom Er heber des UebersckusseS zurücksordern muß, oder doch eine Bescheinigung de» Verpfänders ober Verkäufers, daß derselbe den Uedersckuß erhalten habe, vorzuzeigc». 8- 10. Tic von dem Verpfänder oder Verkäufer nach 8- 8 der Ausführungsverordnung zu erstattende» Kosten deS Verkaufs werben aus 5 vom Huubert der Darlchcnssumme sestgestellt. 8- 11- Verpfändete oder verkaufte Schlüssel dürfen erst dann versteigert werden, wenn sie vorher unbrauchbar gemacht worden sind. 8. 12. Die in Gemäßheit von 8. 10 bez. §. 5 der Aus führungsverordnung seilen« der Polizeibeaiiiten vorgenom- menen'Revisionen sind von denselben im Psaiivbuche zu be merken. 8. l3. Gebt dem Verpfänder oder Verkäufer der ihm ausgestellte Pfand- oder Verkaussschein verloren, so befreit die- keineSivcgö den Pfandleiher oder Händler von seinen Ver pflichtungen gegen den Verpfänder. CS ist jedoch Sache der beiden Contraheiiten. sich Sicherheit darüber zu verschaffen, daß wirklich der Bercchligte aus Grund deS betreffenden Scheine« befriedigt wird. 8- 14. Ucbcrtretungen der vorstehenden Bestimmungen werden gemäß 8 300 sub Nr. 12 des ReichSstrasgcsetzbuchs mit Geldstrafe diS zu 150 oder mit Hast bestraft., Leipzig, am l2. Januar 1883. DaS Pvltzei-Amt der Stadt Leipzig. Brctschneidcr. AiltztiolMctioli7 Montag, deu ittt. Januar sollen von Vormittag- S Ilhr an i», Forstreviere Connewitz auf dein Mittelwald schlage in Abth. 32 130 Eichen-, 83 Buchen-, 15 Nüstern-, 6 Linden-, 1 Eschen-, 3 Aliorn-, 15 Ellern-, 3 Apfelbaum- und 2 Maßholder« Nutzklötze sowie 20 Eichen-, 10 Rüstern- und 80 Eschen-Söhirrhölze» und 1 Meter lindene Nutzsöbeite unter den össenllich nn Termin auSgehangenen Bedingungen und gegen die übliche Anzahlung an Ort und Stelle meist« bietend verkauft werken. Zusammenkunft: aus dem Holzschlage in der Sonne» witzer Linie. Leipzig, am 15. Januar 1883. DeS RathS Forst-Deputation. Rralsltiule II. Srdnung. (Nordstraste 2L.) Die Anmelduna neue» Schüler sür Ostern Dienstag, den 23. und Mittwoch, den 24. mittags 8—12 und Nachmittags 2—5 Uhr. (die Michae' scensur), der Geburtsschein oder Ka der Jmpsschei» sind vorzulcgen. Die Ausnakinir-rnsittia findet Mittwoch, den 8 Uhr statt. Papier und Feder sind mitzubringen Leipzig, den 18. Januar 1883. erbitte ich mir Januar. Bor» Ein Schulzeugniß Tauszeugniß und 7. Februar, früh 1>r. F. Pfalz. verktigerung. Dienstag, den 23. Januar >883, Nachmittags 8 Uhr sollen aus dem in Neust,idt gelegenen Lagerplatz« der Firma 4. 1». Ulltrner'ii Dampksiigewcrk 10 Klötzer eichene Pfosten, 10 Klötzer eichene Brete« und I Partie Lagerbolz an den Meistbietenden gegen sojorligc Baarzahlung öffentlich ver steigert werden. Leipzig, den 16. Januar 1883. Steinbeck, Gerichtsvollzieher. Iich-Auction. Mittwoch, de» 31. Januar d I»., sollen im Itzaitbose zu Minkwitz von de» aus de», WeudtShaiiier Walde des Gcr>»gcwu1dcr Forstreviers i» de» Bezirke» Aich- brrg. Hölle. Tniinrildrrg, Slemhügel, Jackcnbrrg Staupen- bcrg und Krcbsleithe aiiwercitclen Hölzern und zwar: vo» Vormittag '/,lU Uhr an 8 eichene Stämme von 11—43 Elmr. Mittenst. u. ll —13 Mtr. Länge, 22 birkene - - 11—1? - - n. 10.5—14 - . 827 fichtcne und tanncnc Stamme von 12—38 Ettnr. Mittenst. und 11—20 Mir. Länge, 38 eichene Klötzer von 16—ü9 Elmr. Ober« bcz. Mittenst. und 2— 7 Mtr. Länge, 8 ohorne Klötzer von 14 und 34 Cttnr. Ober- bcz. Mittenst. und 4 u. 7 Mir. Länge, 13 hainbuchcne Klötzer von 16—39 Ctmr. Ober- bez. Mittenst. und 2—7 Mtr. Länge, 18 buchene Klötzer von 14—73 Ctmr. Ober- bez. Mittenst. und 3— 6 Mir. Länge, 120 birkene Klötzer von 13—32 Ctmr. Oberst, und 2—4 Mtr. Länge, 16 aspene . . 14—29 - . . 4 . . 36 weiche - « 15—44 - . . 4 . . 10 eichene Stangen - 11—14 - Unterst. - 7 u. 8 - « 205 - , . 8—13 - - - 7—12 - - 3415 - . M 3—7 - - - 3—^ - - 1 Raumm. eichene Nutzschcite und von Mittag t Uhr an «,-«7...... ^ j 133 Raumm. weiches dergl., 86 harte Langhaufen, 55 Raumm. harte Stöcke und Spähne meistbietend gegen iosorttge Bezahlung und unter den vorher bekannt ji> gedenke,1 Bedingungen versteigert werden. Ko»,,!. Fontrruiamt Wurzen »nd königl. Nevlerverwaltung z» Altgeringswatve, den 13. Januar 1883. Bachmann. Möller.
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