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Der Finanzausschuß der bayerischen Abgeordneten kammer hat den Lotterieverlrag mit Preußen abgelehnt. Amtlicher Teil setzt Herr Bezirksarzt Or. Klotz zu Zwickau ist vom (Behördliche Bekanutmachunge» erscheinen auch im Inseratenteil.) Nichtamtlicher Teil die des eine Basis für Vorständen oder den nach 8 181 Abs 1 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten in der Fassung vom 19. Juni 1906 satzungsgemäß an ihre Stelle treten den Geschästsausschüssen des Halleschen Knappschaftsvereins in Halle und des Lauchhammerschen Knappschaftsvereins in Lauchhammer übertragen worden. Im Einverständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung werden diesen Organen die gleichen Aufgaben auch hiusichtlich derjenigen Mitglieder der beiden Vereine nnd ihrer Hinterbliebenen übertragen, die ihren Wohnsitz im Königreiche Sachsen haben. , in-Leipzig bestimmt worden. Leipzig, am 7. Juni 1912. Königliche Kreishauptmannschaft Mit seiner Tietze zu 235 VH 1223 Ministerium de» Innern. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Kaufmann und Generaldirektor der Sächsischen Maschinenfabrik in Chemnitz Junk den Titel und Rang als Kommerzienrat, dem Rechtsanwalt und Notar Ge heimen Justizrat Ulrich in Chemnitz das Offizierskreuz des Albrechtsordens, dem Oberingenieur Sachers, dem Oberiugenicur und Prokuristen Berndt und dem Ingenieur Neuhaus daselbst das Ritterkreuz 2. Klasse des Albrechts ordens, dem Kaufmann und Vorstand des Rechnnngs- bureaus der Sächsischen Maschinenfabrik Porst daselbst das Albrechtskreuz, dem Glasermeister Wattke daselbst das Ehrenkreuz mit der Krone, dem Akkordmeister Richter daselbst das Ehrenkreuz, dem Hausmeister und Koutor- diener Scheumann daselbst die Friedrich August-Medaille in Silbe» «ud dem Vorarbeiter HSset i« Niederhermers- dorf die Friedrich August-M-daillc in Bronze zu ver leihen. ' Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Generaldirektor der Zigaretten fabrik Georg A. Jasmatzi, Aktiengesellschaft in Dresden, Gütschow, das ihm von Sr. König!. Hoheit dem Groß herzog von Mecklenburg-Schwerin verliehene Ritterkreuz mit der Krone des Greifenordens annehme und trage. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Graveur Friedrich Alfred Arthur Schubert in Leipzig die Befugnis zu erteilen, die ihm für eine am 20. Juli 1908 in Gemeinschaft mit dem damaligen stuck, meck. Armin Walter Haugk in Leipzig mit Mut und Ent schlossenheit durch eine ausgezeichnete Leistung bewirkte Errettung eines Schülers vom Tode des Ertrinkens in einem Verbindungsgraben zwischen dem Elstermühlgraben und der Pleiße in Leipzig verliehene bronzene Lebens rettungsmedaille am weißen Bande zu tragen. II L 768 4222 Vom diplomatischen Korps. Dresden, 11. Juni. An Stelle des K. u. K. Legations rats Otto Irhrn. v. Franz ist der K. u. K. Legationsrat II. Kategorie Graf Dey in v. Stiitez der hiesigen K. u. K. Österreichisch-Ungarischen Gesandtschaft zngeteilt worden. Znm Wahlleiter für die Wahlen in die H. Abteilung des Landesgesnndheitsamts ist Herr Veterinärrat vr. Noack Zufolge des Erlasses des Königlich Preußischen Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 29. Dezember 1911 sind die nachbezeichneten Aufgaben des Versicherungsamts: 1. Entgegennahme der Anträge auf die Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung nach 8 1613 der Reichsversicherungsordnung, 2. Vorbereitung nnd Begutachtung dieser Anträge nach den 88 1617 bis 1628 der Reichsversichernngs- ordnung, 3. Benachrichtigung der Versicherungsträger nach den 88 1629 und 1550 der Reichsversicherungsordnung, 4. Stellung des Antrags auf Kostenbelastung eines Beteiligten nach 8 1634 der Reichsversicherungsordnung, 5. Entscheidung über vorzeitig wiederholte Anträge nach 8 1635 der Reichsversicherungsordnung, 6. Einforderung der eidesstattlichen Erklärung von den Hinterbliebenen eines Verschollenen nach 8 1265, Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung. 7. Bestimmung der zum Bezüge der Waisenaussteuer berechtigten Person nach 8 1303 Abs. 2 der Reichs- Versicherungsordnung unter anderen auch den Knappschafts Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. Lbcrverwaltimgsgerich«. Das Oberverwaltungsgericht hat Anfechtungsklage einer Ortskrankenkasse für beachtlich er 8 2. Bei Wahrnehmung dieser Ausgaben tritt das beauf tragte Knappschastsorgan überall an die Stelle des Ber- sicherungsamts mit Ausnahme der Benachrichtigung des Versicherungsträgers nach den 88 1629 nnd 1550 der Reichsversicherungsordnung, die dein Knappschaftsorgane neben dem Versicherungsamte obliegt. 8 3. Für das Verfahren vor dem beauftragten Knapp schaftsorgane gelten die Vorschriften der Kaiserlichen Ver ordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Ver sicherungsämter vom 24. Dezember 1911 (R. G. Bl. S. N07 flg.), insbesondere deren 88 <3 bis 95, soweit nicht aus der Art der Zusammensetzung des beauftragten Organs notwendige Abweichungen sich ergeben. 8 4. Die Anträge auf die Leistungen der Invaliden- und Hintcrbliebenenversichcrung können durch die zuständigen Knappschaftsältesten angebracht werden. Die Beibringung dev iw 88 ?4 flg der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Dezember 1911 bezeichneten Ur kunden kann durch die Bezugnahme auf bereits beim Kuappschastsverein vorhandene Urkunden gleicher Art er- 6. Juli bis mit 10. August 1912 beurlaubt. Stellvertretung ist Herr Bezirksarzt Or. Schwarzenberg beauftragt. Zwickau, deu 10. Juni 1912. Der «reishauptmann. verwahrten, so übten sie ebenso eine Amtshandlung anS, als wenn sie den letzteren Weg einschlügen und die im 8 40 Absatz 2 nach gelassene Anordnung erteilten. Die gegenteilige Ansicht der Porinstanz finde in dieser Vorschrift keinen Anhalt. Wenn aber hiernach die Verwahrung der Wertpapiere seitens der Aufsichts behörden eine kostenfrei zu erledigende Amtshandlung sei, so könnten auch für die erfolgte Annahme und die später etwa ein tretende Rückgabe der Papiere Kosten nicht angesetzt werden; denn diese mit der Verwahrung notwendigerweise verbundenen Neben tätigkeiten seien wegen dieses engen Zusammenhanges als ein Teil der den Aufsichtsbehörden nach 8 40 Absatz 2 des Kranken- versicherungsgesepes obliegenden Amtshandlungen anzusehen. Ob noch andere Mühewaltungen den Aufsichtsbehörden mit der Ver wahrung unbedingt znfielen oder nicht, ob insbesondere die Aus- lostmgskontrvlle den Kassen überlassen werden könne, brauche nicht erörtert zu werden. Denn wenn die Notwendigkeit zu einer solchen weiteren Tätigkeit für diese Behörden bestünde, würde ihre Arbeit auch insoweit als eine Amtshandlung im Sinne von 8 3 Absatz l Ziffer 4 des Kosteugesetzes gelten müssen. Andernfalls aber würde es insoweit an einem Rechtsgrunde für die Erhebung einer Gebühr für solche Handlungen nm deswillen fehlen, weil die Aufsichtsbehörden etwas getan hätten, was ihnen nicht zukam. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Das ungarische Abgeordnetenhaus hat die Revision der Geschäftsordnung angenommen und sich dann für eine Woche vertagt. * Auf einem Borwerte bei Tambow (Rußland) ver brannten 59 Feldarbeiter, die in einer Getreidedarre schliefen. klärt, die sich gegen die Abforderung von Gebühren für Verwahrung von Wertpapieren bei derAufsichtsbehür^e der Kasse richtete. Es führte in seinem Urteile im wesentliche» folgendes aus: Ortskrankenkassen seien Körperschaften des öffent lichen Rechts. Gemäß 8 3 Absatz 1 Ziffer 4 des Vcrwaltungs- kostengesetzes seien Amtshandlungen, die sich als Ausfluß der den Verwaltungsbehörden obliegenden Aufsicht über derartige Körper schaften darstellen, kostenfrei zn erledigen. Nach 8 40 Absatz 2 des Krankenverficherungsgesetzes liege aber den Aufsichtsbehörden die Verpflichtung ob, Wertpapiere, die zum Kassenvermögen gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig ver- fügbarer Betriebsgelder für die Kaffen erworben seien, zn ver- wahren oder die Kaffen zur verwahrlichen Niederlegung dieser Papiere an einer anderen Stelle anzuweisen. Wenn die Aufsichtsbehörden den ersten Weg wählten nnd selbst die Papiere Ankündigungen: Die I spaltige Grundzeile oder deren Naum im Ankündigungsteile 30 Pf., die 2spaltige Grundzeile oder deren Naum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem NedaktionSstrich (Eingesandt) 150 Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Deutsches Reich. Barfrankierung von Maffensendungen. Weite Kreise von Handel, Geiverbe und Industrie, und besonders die Organisationen des Hansabnudes iu den Hansestädten hatten sich an den Hansabnnd mit dem Ersuchen gewandt, ihre Wünsche auf Einführung der Barfrankierung von Massensendungen an maß geblicher Stelle geltend zu machen. Das Reichspostamt hat sich unn aus folgenden Standpunkt gestellt und ans die Ausführung des Hansabugdes erwidert: „Das Reichspostamt ist schon seit Jahren darauf bedacht ge- gcwese», die Frage zu lösen, in welcher Weise den Wünsche« der Handelswelt aus Einführung der Barfrankierung für die von einem Absender in großer Zahl gleichzeitig eingelieserten Briefsendnngeu (Massenauslieserungen) entsprochen werden könne. Nach lang wierigen Versuchen ist es gelungen, eine Maschine zu konstruieren, die selbsttätig die Sendungen mit der Freimarke beklebt, die Frei marke mit dem Aufgabestempel bedructt und die Sendungen sowie die zu ihrer Frankierung benutzten Freimarken zählt. Nachdem vorläufige Versuche mit einer Probemaschine günstige Ergebnisse gezeitigt hatten, sind zunächst fünf Maschinen in Auftrag gegeben worden, von denen drei in Berlin Aufstellung finden werden, und zwar bei den Postämtern 6.2, 81V. ll und 81V. 68. Voraus sichtlich werden Anfang Juni mit diesen Maschine» Versmhe in großem Umfange begonnen werden. Wenn, wie z» erwarten ist, diese Versuche befriedigend ausfallen, wird die Barfrankierung der hierfür geeigneten Massenbriefseudunge» bei bestimmten Postämter» endgültig zugelassen werden. Das Weitere hierüber wird seiner zeit durch die Zeitungen bekanntgegeben werden. Von der Ein führung der Frankostempelung hat das Reichspostamt abgesehen, weil auf diese Weise gestempelte Sendmige« uach den Bestimmungen des Aeltpostvertrages im internationalen Verkehr nicht zulässig sind, sowie weil der Frankostempel zu wenig in die Augen fällt, die Prüfung des Frankos namentlich bei künstlichem Lichte sowie bei der Ähnlichkeit der Frankoziffern 3 und 5 erschwert und die richtige Vereinnahmung der Frankobeträge nicht in der gleiche» einfachen Weise wie bei Verwendung von Freimarken sicherstellt." Zweite Handwerkerkonferenz. Die zweite sogenannte H a nd w e r ke rk o n fe re nz im Reichsamt des Innern, die im engsten Kreise stattfand, — es waren nur je vier Vertreter des Handwerks und der Industrie geladen — hatte wie die erste im vorigen Jahre nur den Zweck eines Gedankenanstanschs, Beschlüsse wurden nicht gefaßt. Was die Lösnng der Frage Fabrik oder Handwerk angeht, so waren, der „Kölnischen Zeitung" zufolge, die Beteiligte« übereinstimmend der Meinung, es müsse eine Instanz geschaffen werden, der die Entscheidung von Streitfällen obliege, damit man eine Einheitlichkeit der Entscheidungen erziele. Für eine gesetzliche Abgrenzung der Begriffe Fabrik nnd Handwerk war gar keine Stimmung mehr. Eingehend sprach man sich ans über die Heran ziehung der Hndnstrie zu den Kosten der Lehrlingsans- bildnng im Handwerk, sowie über die Prüfung von Fabrik lehrlingen, ohne indes schon zu einer Übereinstimmung zu gelange,!. Dagegen herrschte Einmütigkeit darin, daß Handwerk nnd Industrie sich mehr zu gemeinsamer Arbeit finden müßten, statt ihre grundsätzliche Verschiedenheit stets zu betonen. verband Grotz-Berttn. Berlin, 11. Juni. In der Konferenz, die gestern auf Befehl und unter Leitung Sr.Majestät des Kaisers im Königl. Schlosse in Berlin stattfand, und an der die Ressortminister, der Oberpräsident und die Vertreter des Verbandes Groß-Berlin teilnahmen, gelangten alle einschlägigen Fragen der Abtretung von fiskalischem Ge lände an den Verband sowohl hinsichtlich des Umfanges der abzutretenden Flächen wie hinsicl znr eingehenden Erörterung Es wur oie weiteren Verhandlungen gewonnen. Verordnung wegen Übertragung von Aufgaben der versicherungs- Sinter an Organe von Preußischen Snappschaftsvereinen, deren Mitglieder auf Königlich Sächsischem Staats gebiete wohnen. Auf Grund von 88 112, 1627 nnd 1628 der Reichsversicherungsordnnng vom 19. Juli 1911 (R. G Bl. S. 509 flg.) sowie der Übergangsbestimmungen des Bundes rats zur Reichsversichernngsordnung vom 23. Dezember 1911 (R. G. Bl. S. 1133) wird Folgendes verordnet: werden. Dresden, den 24. Mai 1912. 283 1 0. Ministerium des Innern. 4221 Dresdner Journal — — Nr. 134. 1912. TLoniglieh Sächstschev Staatsanzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien «nd der Ober- nnd Mittelbehörden. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. < Mittwoch, 12. Juni