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O«* Wilsdruffer Tageblatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschast Meißen, des Amtsgerichts und Stadtrat« zu Wilsdruff, Forstrentamts Tharandt, Finanzamt« «offen. für Bürgertum, Beamte, Angestellte u. Arbeiter. Anzeigenpreis: die8gespa!teneRau»zeile2VGsldpfe»nig, die 4gespattene Zeile der amtlichen Bekanntmachung« Pfennig, die 3 gespaltene Aeklmaezeile im textlichen Teile 100 Goldpsennig. Aachweisungrgebühr 20 Goldpfennig. VO»» F„^^„cher: Amt Wilsdruff Nr. 6 '«M'LW annahme bi» vorm.lvUhr Für die Richtigkeit da» durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehmen wir keine Garantie. Jeder Rabatranfpruch erlischt, wen» der Betrag Klage eingezogen werden mutz oder der Tkrftraggeberin Konkurs gerLt. Anzeigen nehmen alle Vermittlungsstelle« entge»»«. Nationale Tageszeitung für die Landwirtschaft, »a« Ta,«dla,t- krjchrUit tS,!ich üach». 8 Uhr für de» .^..ude» Ta», «ezug^preis: Lei AddoUm, in d« »«LiftrsteLe »nd d-n -Lue^-deftellcu rMK. >» Monat, bet Juitell»», durch di« Boten 2,30 Mb., de, Postdeftellun, M gU^ zsLÜgiich Abtrag* gebühr. Einzelnummern «Pfg. «l-Poftanstalten Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend PostdotellunduniereAus- >»»«««-GefchLft»steüen — L—L nehmen zu i-der Zeit Be- Mäkrugen enLgegea. I« Kalle höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger Betriebrstörungen besteh» kein Anspruch auf Lieferung ^m Aettnng »der Kürzung de» Bezugspreise». — Rüchsendung ringefandter Schriftstücke erfolgt nur, wen» Porto beiliegt. Nr. 29 — 85 Jahrgang relsgr-Sdr .Amtsblatt« Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Mittwoch den 3. Februar 1926 Die MMüsung des Dawes-Gutachtens Ein Beschluß des Bayerischen Landtags. Im Verfassungsausschutz lau, der Antrag der deutsch nationalen Fraktion zur Beratung, der die Regierung er sucht, bei der Reichsregierung die einleitenden Schritte zur Überprüfung des Dawes-Gutachtens zu unternehmen. Der Vertreter des Staatsministeriums des Äußern, Staatsrat Dr. Schmelzte, erklärte, die bayerische Staatsregierung sei schon immer der Auffassung gewesen, datz die Forderun gen des Dawes-Gutachtens nicht erfüllt werden können. Mit dem Ansteigen oer Jahresleistungen des Dawes- Planes werde sich die Unmöglichkeit der Erfüllung von Jahr zu Jahr auch für die Gegner immer offensichtlicher erweisen und sie würden erkennen müssen, daß die Uu - erfüllbarkeit nicht Deutschlands Schuld, sondern ihre eigene Schuld sei, da sie bei der Berechnung der deutschen Leistungsfähigkeit von irrtümlichen Voraus setzungen ausgegangen seien. Die einleitenden Schritte zur Überprüfung des Gutachtens könnten am besten dadurch ANan werden, daß die Reichsregierung im Rahmen der Umgaben, die dem Untersuchungsausschuß zur Prüfung .Bedingungen der Produktion und des Absatzes der Wann kommt die Abrüstung? Es ist bisher ein Märchen geblieben, daß die im Frieden von Versailles über Deutschland verhängte A b - rüstung nur „der Anfang einer allgemeinen Beschrän kung der Rüstungen der Nationen" sei, wie es in der Einleitung zum Teil V dieses Vertrages heißt! Schon im Wortlaut dieses Artikels liegt eine Verdächtigung gegen Deutschland, weil dort gesagt wird, die Abrüstung Deutsch lands „ermögliche" erst die allgemeine Rüstungsbeschrän kung. Run ist Deutschland seit sieben Jahren waffenlos, "ber ^"n einer Abrüstung ist so wenig zu verspüren, daß z. B. Polen jetzt den Jugendverbänden Waffen und Jnstruktionsoffiziere zwecks militärischer Ausbildung zur Verfügung stellt und Amerika Küstengeschütze baut, die 200 Kilometer weit schießen. Abrüstungskonferenzen hat es zwar auch schon ge geben, nur hielt man sich nicht daran, was dort „einstim mig" beschlossen wurde. Nicht einmal hinsichtlich der Sse- rüsttmg; denn über eine Abrüstung von Landstreitkräften war überhaupt nichts vereinbart. England hat sich denn auch beeilt, wenigstens einen Teil des Vorsprungs einzu- holen, den die französische Luftrüstung gewonnen hatte. Nun sollte aber schon in allernächster Zeit eine neue Ab rüstungskonferenz stattfinden, wofür eine besondere Kom mission des Völkerbundes allerhand Vorarbeiten erledigt hatte. Aber auch daraus ist nichts geworden, nicht einmal aus der für den 15. Februar vorgesehenen Tagung einer internationalen Kommission, die die Konferenz vorbe reiten sollte. Dabei bezog sich diese Vorarbeit überhaupt wieder nur auf die S e e r ü st u n g e n. Nun haben Frankreich, Italien, Japan, die Tschechei und — Uruguay den Antrag gestellt, diese Kommissionstagung zu ver schieben. Mau spricht vom 15. April oder 15. Mai. Vorläufig ist man sich aber über die allerwesentlichsten Punkte, wie Abschaffung der U-Boote usw., alles andere als einig. Dazu kommt noch der — als äußerer Anlaß für die Verschiebnng benutzte — russisch-schweize rische Konflikt wegen der Ermordung des Sowjet- emissärs Worowski in der Schweiz. Pikant ist, daß man ganz unverhohlene Befürchtun gen vor allerhand — deutschen Plänen hat. Furcht nämlich davor, daß die deutschen Vertreter beantragen werden, die allgemeine Abrüstung in der gleich radikalen Art zu voll ziehen, wie darin uns gegenüber verfahren ist. Uno zwar zu Land ebenso wie zur See und in der Lust. Das wäre doch nichts anderes als ein Ausdruck wirklicher Gleichberechtigung, von der nian soviel redet. — Wir kön nen ja dabei mit aller Freundlichkeit ans den Art. 8 der Völkerbuudakte verweisen, wonach die Rüstungsbeschrän kung soweit durchgeführt werden soll, als das „mit der nationalen Sicherheit und den durch ein gemeinsames Handeln auferlegten internationalen Verpflichtungen vereinbar" ist. Und daß der V ö l k e r b u n d r a t unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der besonderen Umstände jedes Staates die Pläne für die Abrüstung vorznbereiten hat. Und daß schließlich die Bundesmitglieder sich verpflichten „zum offenen und voll ständigen Austausch aller Nachrichten über den Stand ihrer Rüstungen, Rüstungsprogramme und die Lage ihrer Kriegsindustrie". Man sieht also: ein ganz ordentliches, weitgehendes Abrüstungsprogramm, das nur den einen Nachteil hat, nickt in Angriff genommen zu sein. Immerhin — es steht im Völkerbundstatut und wir wären — wenn wir erst Mitglied des Völkerbundes sind — nur konsequent, wenn wir entsprechende Anträge zur Verwirklichung dieses schönen Programms stellten, das jedenfalls den Mittel mächten gegenüber, abgesehen von der Türkei, restlos dnrchgeführt ist. Amüsant ist dabei übrigens noch, daß man in England über die Verschiebung der Tagung sehr „entrüstet" ist, obwohl doch Chamberlain soeben erst m:t Briand zusammen war und beide sich Wohl nicht ge- ."he* das Wetter unterhalten haben werden. ^'5 werden aber doch Wohl nicht davon Abstand neh- men, dringend darum zn ersuchen, daß der Teil V des Friecen.-Vertrages endlich erfüllt wird. Gesetz zur Fürstenabfindung. Reichssondergericht. Dem Rechtsausschutz des Reichstages ist nunmehr der Gesetzentwurf zugegangen, der als Ergebnis der Verhand lungen zwischen den Regierungsparteien entstanden ist. Zugestimmt haben ihm Zentrum, Demokraten, Deutsche Volkspartei und Bayerische Volkspartei sowie auch die Wirtschaftliche Vereinigung. Der Entwurf schlägt ein Reich sf ander gerecht vor, das seinen Sitz in Leip zig hat und unter der Leitung des Ncichsgerichtsprästden- ten steht, jedoch dem Reichsgericht nicht angeschloffen ist. Seine Mitglieder werden vom Reichspräsidenten ernannt, mit Ausnahme zweier Mitglieder, von denen eines das betreffende Land und eines das in Frage kommende Für stenhaus benennt. Das Gericht tritt nur auf Antrag eines Teiles in Tätigkeit. Die Entscheidungen sollen nicht nach Besitztiteln, sondern nach Billigkeit getroffen werden. Wird einem Fürstenhause eine Abfindung zugesprochen, so darf oiese nicht zu politischen Zwecken benutzt wer den. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot können die Zuwendungen einbehalten oder zurnckgefordert wer den. Rückwirkende Urteile sollen nicht gefällt werden. Die wesentlichsten Bestimmungen. Rach den Vorjchristen für die Zusammenstellung des Gerichts heißt es, daß dieses ausschließlich zuständig ist: Für alle Auseinandersetzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bereits durch ein nach der Staatsumwälzung 19,8 i erlassenes Gesetz, ergangenes rechtskräftiges Urteil, gefällten Schiedsspruch, Vertrag oder Vergleich endgültig erledigt sind. Ferner stil Streitigkeiten über die Auslegung eines die Auseinandersetzung betreffenden Gesetzes, Urteils, Schieds spruches, Vertrages oder Vergleiches; für die Nichtigkeits- und Restitutionsllagen gegen ein die Auseinandersetzung betreffen des rechtskräftiges Urteil sowie die Klagen aufAufhebung eines die Auseinandersetzung betreffenden Schiedsspruches.; für Streitigkeiten aus Aufwertungsausprüchen; für Srteitigkeiten, die sich daraus ergeben, daß eine Partei die Nichtigkeit eines über die Auseinandersetzung geschlossenen Vertrages oder Ver gleiches gellend macht; für Streitigkeiten, die sich daraus er geben. datz eine Vartei mit Rückiicin aui eine weientticke Ner- anoernng oer «ervaumye sie anoerwemge Femcynng oer vel einer Atlseinandcrsetznng bestimmten wiederleyrendcn Leistun gen verlangt; für Streitigkeiten aus dem Gesetz selbst. Anträge sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen. Das Reichssondergerichi stellt, wenn es dies nicht für un erheblich halt, oder wenn nicht beide Parteien darauf verzichten, aus Grund des Reichs-, Landes- und Gewohnheitsrechtes die Rechts- und Eigentumsverhältnisse fest und nimmt die Aus einandersetzung nach Billigkeit aus Grund der Richtlinien des 8 5 vor. 8 5 sagt: Bei der Zuteilung der Vermögensstücke ist zu be rücksichtigen, ob die einzelnen Vermögensstücke von den Mit glieder» der Fürstenhäuser seiuerzeit aus Grund eines Privat- rcchtstltcls oder, insbesondere in den Zetten der absoluten Monarchie, aus Grund des Völker-, Staats- oder sonstigen öffentlichen Rechts oder gegen Leistungen, die sic nur kraft ihrer. Souveränität bewirken konnten, erworben worden sind. Gegen stände, auf deren Besitz ein Land aus Gründen der Kultur oder Volksgesundheit Wert legen muß, Theater und zur ständigen öffentlichen Besichtigung freigegebene Schlösser, Museen, Sammlungen, Parkanlagen und dergleichen erhält das Land aus seinen Antrag in dere Regel zu Eigentum, über eine Ent schädigung dasür entscheidet das Gericht. Bei der Bemessung der den Fürstenhäusern zuzusprecheu« den Vermögensstücke, Kapitalien oder Renten ist die wirtschaft liche und finanzielle Lage beider Parteien zu berücksichtigen Bei der Auswertung von Ansprüchen hat das Aufwertungs- gesctz mit der Maßgabe Anwendung zu finden, datz für An sprüche auf Kapitalabfindungen, die für die Überlassung von Gebäuden oder Grundstücken an ein Land den früher regieren den Fürstenhäusern zugestanden sind, die für die Auswertung »iw hypothekarisch gesicherten Kaufgeldern maßgebenden gesetz lichen Bestimmungen auch dann Platz greifen, wenn die An sprüche ans Kapiialabfindungen hypothekarisch nicht gesichert find. Tas Reichssoudergcricht ha« zunächst einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Im übrigen bestimmt es sein Ver fahren nach freien, Ermessen. Es kann Beweise erheben und Gerichte um Rechtshilfe ersuche». Insoweit sind dte für die ordentliche» Gerichte in bürgeAichen Rcchfsstreitiqkciten gel tenden Vorschriften entsprechend anzuwendeu. Die übrigen Bestimmungen betreffen Autragstellung, Verfahren, Gebühren, Vollstreckbarkeit, Kapitalverbringung ins tlluslaud. Berücksickliauna siaatticker Notwendiokeiten deutschen Volkswirtschaft zugevacht feien und der demnächst eingesetzt werden soll, Stellung nimmt. Der Antrag wurde schließlich bei Stimmenthaltung der Sozialdemokraten angenommen. Wieviel -euische Kriegsgefangene gibi es noch? Deutsche, die nicht in ihre Heimat wollen. Bei Beratung des Etats des Auswärtigen im Haus haltsausschuß des Reichstags machte Staatssekretär von Schubert interessante Mitteilungen über die noch im Aus land befindlichen deutschen Kriegsgefangenen. Nach An gaben des Staatssekretärs befindet sich in französi schen Händen nach sorgfältigen Ermittelungen nur noch ein deutscher Kriegsgefangener namens Hoppe, der vor Friedensschlutz von einem französischen Kriegsgericht wegen Raubmordes an zwei Zivilisten zum Tode verurteilt worden war. Gegen das Urteil sind offenbar Bedenken nicht zu erheben. Hoppe ist zu lebens länglicher Zwangsarbeit begnadigt worden auf dringende Vorstellungen der deutschen Regierung und verbüßt seine Strafe in Cayenne. Ein soeben eingegangenes Gnadengesuch der Mutter Hoppes wird der französischen Regierung befürwortend weitergegeben. Die Meinung, als befänden sich noch zahlreiche Kriegs gefangene in französischen Händen, geht darauf zurück, das; die Zahl der Vcrmistten sehr hoch ist und häusig von Betrügern deren Angehörigen vorgespiegelt wird, das; sie mit der Übermittlung von Nachrichten eines heim lich zurückgehaltenen Verwandten beauftragt seien. Bisher hat sich stets ergeben, das; es sich dabei um Betrügereien haudelt. Wieviele deutsche Kriegsgefangene sich noch in R u ß - land befinden, darüber ist die Ermittlungstätigkeit noch nicht abgeschlossen. Seitens der Botschaft in Moskau und aller Konsulate sind die umfassendsten Maßnahmen ge troffen, um die Kriegsgefangenen zu ermitteln und heim- zuschafsen, wobei die Sowjetbehörden bereitwilligst Unter stützung gewähren. Man kann sagen, daß die Möglichkeit, auf Reichskosten heim geschafft zu werden, jetzt jedem Kriegsgefangenen bekannt ist, und daß diejenigen» die sich noch in Rußland aufhalten, dort bleiben wollen. Unter diesen sind Leute, die trotz aller Bitten ihrer An gehörigen (Frauen und Kinder) von der Heimschaf- fungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. In einzelnen Fällen haben Gefangene sogar jeden Schriftwechsel mit dem Konsulat abgelehnt. Hier nach hält sich unfreiwillig kaum noch ein Kriegsgefangener in Rußland auf. MrTodtMttiltimNMWld-Prorcß Unerwartete Haftentlassungen. Die nichtöffentliche Sitzung im Berliner Fememord prozeß hatte das Ergebnis, daß die wegen Anstiftung zur Ermordung des Schützen Pannier angeklagten Offiziere, Hauptmann a. D. Gutknech 1 und Oberleutnant a. D. Von Senden, sofort aus der Haft entlassen wurden. Über die Gründe der Haftentlassung verlautet, daß das Gericht in der Verhandlung sich offenbar über die Beteili gung der einzelnen Angeklagten schon klar geworden wäre. Neben Gutknecht und Senden ist der Leutnant a. D. Benn wegen Anstiftung angeklagt. Der Anklagevertre ter habe aus dem engen kameradschaftlichen Verhältnis, das zwischen Benn und den beiden anderen Offizieren be stand, gefolgert, daß auch Gutknecht und von Senden an der Tat beteiligt gewesen seien, während die beiden jetzt sreigelasseuen Angeklagten die Anschuldigungen von vorn herein bestritten haben. urteile». Das Urteil Die Strafanträge. Nach Schluß der uuter Ausschluß der Sfsentlichkeit g« führte« Beweisaufttahme stellte Oberstaatsanwalt Seethe sov gende Strafanträge: , ,, , Die Angeklagten Schirrmann, Stein und A scheu« kampff sind wegen Mordes zumTodezuvcr urteilen desgleichen der Angeklagte Benn wegen Anstiftung zunt Die wegen Anstiftung zum Morde unter Anklage stehende» Angeklagten Hauptmann a. D. Gutknecht und ^berlcut- «am a. D. Freiherr v. Senden sind mangels Beweises f r e i z u s P r c ch e n. Der Angeklagte S ch m i d t ist wegen Beihttfe zu sechs Jahren Zuchthaus d,e Angeklagten Zeitler und Snethlage wegen Begunftigung zu sechs Monaten Gefängnis zu verurteile'.'. Der Angeklagt« Meder ist f r e i z u s p r e ch e n. Der Angeklagte Stetzel- berg ist wegen Unterlassung der Anzeige eines bevorstehen- de» Verbrechens z» drei Jahren Gesä»gnis zu ver- Berlin, 2. Februar. Im Fememordprvzeß verkündet« heute abend der Vorsitzende nach fast vierstündiger Beratung fol gendes Urteil: Es wurden verurteilt: 1. die Angeklagten Schirnmmn, Stein und Achenkampff wegen gemeinschaftlichen Mordes »um Tode; 2. Angeklagter Benn wegen Anstiftung zum Morde zum Tode; 3. Angeklagter Schmidt wegen Beihilfe zu 3 Jahre» Zucht haus, auf die 4 Monate Untersuchungshaft anzu rechnen find; 4. Angeklagter Stetzelberg wegen Vergehens gegen 8 139 StGB, zu ü Monaten Gefängnis, auf die 4 Monate Untersuchungshaft anzurechnen sind; 5. die Angeklagten Zeitler, Snethlage, Me der, v. Senden und Gutknecht werden sreigesprochen. Die Koste» des Verfahrens in den Fällen, wo Freisprechung erfolgt ist, trägt die Staatskaffe.