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33 Dienstag, de« 17, August Strauß, 8. GeKanntmaehnnS, daö Mutterkorn vetrrf f.e n d. Da eingegangenen Anzeigen zufolge in dem diesjährigen Roggengetraide nicht unbedeutende Quan titäten von Mutterkorn Vorkommen, so werden die sämmtlichen Obrigkeiten des Dresdner KreiSdirec- tiönsbezirkS angewiesen, die Genneral - Verordnungen vom LP. August 1764 und 14. September 1780 sofort wieder bekannt zu machen, dabei vor dem Gebrauche des vom Mutterkorn nicht gereinigten Ge- traideS zu warnen, und allen Landwirthen zur Pflicht zu machen, daß sie auf Reinigung des Getrai- des vom Mutterkorn vor dem Verkaufe möglichste Sorge verwenden, Letzteres kann besonders bei dem AuSdrusche durch Werfen, Sieben durch kleinlöcherige Siebe und Abfledern, oder durch Schwemmen im Wasser, wobei das Mutterkorn wegen seiner Leichtigkeit pben aufschwimmt, bewirkt werden. DaS auf diese Weise abgesonderte Mutterkorn ist zu vernichten, weil es auch zum Futter für das Vieh nicht benutzt werden kann. Es ist ferner gemessenst anzuordnen, daß bei Vermeidung der EonfiScation und Zwanzig Thaler Geldbuße, auch nach Befinden härterer Ahndung, vom Mutterkorn nicht gereinig tes Gctraide, sowie ans demselben bereitetes Mehl oder Brod, welches letztere besonder« an der Rinde und auf dem Bruche ein aschfarbiges und bläuliches Ansehen hat, weder in die Städte eingebracht, noch auch dergleichen Gctraide in den Mühlen zu irgend einem Behufs, also auch nicht zum Brandwein brennen, verschroten oder vermahlen werde. ES bleibt jedoch, da eine völlige Reinigung des GetraideS vom Mutterkorn oft schwer ist, dem Ermessen der Obrigkeiten überlassen , eine geringe Beimischung von Mutterkorn in dem zum Verkaufe kommenden Gctraide nachjusehen. Um aber auch solches Gctraide unschädlich zu macken, ist folgendes Verfahren zu empfehlen: 1. die Roggengarben, die an feuchten Stellen der Scheunen gelegen haben, der Luft auSzufetzen; 2. den Roggen auf luftigen trocknen Böden aufznbewähren, damit er keine Feuchtigkeit airziehe; 3: ihn vor dem Vermahlen stark zu dörren, doch so, daß derselbe nicht brau» wird; 4. das Roggenmebl, wenn cS feucht ist, vor dem Gebrauche zu rösten; 5. Da der Teig aus Mehl, welches von mit Mutterkorn vermengten Roggen genommen worden ist, kurz bleibt und nicht löcherig auSbäckt, so ist bei dem Backen alle Vorsicht anzuweuden, stets für frischen Sauerteig zu sorgen und, sollte er nicht kräftig fein, zu Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, , . die Farbe der Jagdkarten auf das Jahr vom 1. September 18SS bis »1. August 18SS betreffend. Von dem Ministerium des Innern wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die auf die Zeit vom 1. September 1852 bis 31. August 1853 zu ertheilxnden Jagdkarten auf der Vorderseite mit einer gelben Tettur versehen sind, und daß daher während deS obgedachten Zeitraumes nur dergleichen gelbe Karten Giltigkeit haben. Hiernach haben sich Alle, die eS angeht, insbesondere die mit der jagdpolizeilicken Aufsichts führung beauftragten Beatnten gebührend zu achten. Gegenwärtige Dekanntmachnng ist in allen tz. 22 des Gesetzes vom 14. März 1851, die Anlegen- heiten der Presse betreffend, bezeichneten Zeitschriften nach Massgabe der dort ertheilten Vorschrift äbzudrncken. Dresden, am 6. August 1852. Ministerium des Innern. Für den Minister: Kohlschütter. Elbeblatt > für Riesa, Strehla und deren Umgegend. " — 1882