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Anzeiger, Lnseraten . B.eibl att zum Elb ebla.jt. Amtsblatt für die Königlichen Gerichtsümtcr und Stadträthe zu Riesa und Strehla. 13. »«, »s. «pr,k 183N. General-Verordnung den Vertrieb von Loosen der Königlich Sächsischen Landes - Lotterie durch hierzu nicht befugte Personen betreffend. - < Da wahrzunehmen gewesen ist, daß häufig Loose der Königlich Sächsischen Landeslotterie durch hierzu nicht befugte Personen vertrieben werden und da« Publikum hierdurch nicht allein belästigt, son dern auch pekuniären Gefährdungen ausgesetzt wird, so sehen sich die Ministerien des Innern und der Finanzen zu nachstehenden Bestimmungen veranlaßt: 8- 1. Nur den von der Lotterie-Dircctivlnconcessiomrten Collecteurs (Haupt- und Unter,Collee- teurS) und den in deren Lohn und Brod stehenden Gehülsen derselben ist der Vertrieb von Loosen der Landes-Lotterie in hiesigen Landen gestattet. 8- 2. Ein Jeder, welcher Loose der Landes-Lotterie vertreibt, hat über seine Besugniß hierzu aus Verlangen einen schriftlichen Ausweis vorzulegen. Für die Hanpt-CollecteurS dient als solcher die Verfügung der Lotterie-Direction, durch welche ihnen die betreffende Haupt-Collection übertragen worden. Unter-CollecteurS dagegen haben sich durch die ihnen von der Lotterie-Direction erthcilten Erlaubnißscheme, Gchülfen der Collecteurs durch ein Attest ihres Dienstherr» nach dem in der Beilage unter ^») enthaltenen Formulare, welchem der vom Aussteller geführte Stempel beizudrucken ist, auszuweisen. tz. 3. Jeder Andere, welcher in der Absicht, dadurch einen Gewinn zu erzielen, Loose der König lich Sächsischen Landes-Lotterie vertreibt, ist wegen eines jeden , auf solche Weise abgesetzten, gleichviel pb Voll- oder Klaffen-, Ganzen- oder TheillooseS mit einer Geldstrafe von Einem Thaler zu belegen. Das öffentliche AuSbieten von Loosen Seiten dazu unbefugter Personen ist an sich und abgesehen davon, ob in Folge dessen ein LvoSverkaus wirklich stattgefunden hat oder nicht, mit Drei Tha- lern —- — - für jeden einzelnen Fall zu bestrafen. Im ersten Wiederholungsfälle sind vorerwähnte Strafen zu verdoppeln, in späteren WiederholungS, fällen aber jedes Mal um den Betrag der zuletzt erlittenen Strafe zu erhöhen. - - - 4. Sämmtliche nach 8- 3 verwirkte Geldbußen fließen in gleicher Maaße, wie dieß in §. 16 deS Gesetze» gegen die Theilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterieloose vom 4. De- cember 1837 augeordnet worden ist, der Armen- und Schulkasse des OrteS, wo der Uebertreter wohnt, ober Falls dieser ein Ausländer ist, wo die Untersuchung geführt worden ist, z». 8. 5. Sämmtliche Sicherheits-Polizeibehörden haben sich hiernach zu achten und demgemäß gegen Zuwiderhandlungen, welche zu ihrer Kcnutniß gelangen, einzuschreiten, auch die ihnen untergebenen Or gane zu behufiger Aüfstchtführung anzuweisen. — Auch haben die betreffenden Untersuchungsbehörden, dafern sich im Verlaufe der Untersuchung ergiebt, daß der verbotswidrige Loosvertrieb im Auftrage oder doch mit Borwissen concessivmrter Lolrerie-Lollecteurs erfolgt ist, solches unter Beifügung der Actin der Landes-Lotterie-Directioch Mtzutheilezs. §..6. Diese Verordnung ist in allen nach 8- 21 dsS Gesetzes vom 14. März 1851, hierzu ver pflichteten Zeitschriften zum Abdruck zu dringen, Dresden, den 2. April 1859. Die Ministeriend^eS Jnn.ernund der Finanzen. Freiherr von Beust. Freiherr von Friesen. - ' KskUMlar. D Vörreiger dieses w. steht als Gehülfe in dem von mir betriebenen Lottcriegeschäfte in meinem Lohn und ,Brod. (Ort, Datum und Unterschrift.) Freitags, den 15. April, predigt in der Kirche zü Riesa: - ..-r> > d 4 Vormittags 8?/z Uhr: Hxrr Pastor K. Richter über Marc. 15, I77-L6. Am Sonntage Palmarum predigt. .1. , - >/< Vormittags Uh» Herr Pastor,M Richter über Zoh. 12, 1—13. Vorher ist 7»/, Uhr Privatcommunion. ' , ( - ,, , 1 . NachpDgS 1^/Uhe ist Kirchen-Examen mit den Konfirmanden- t!N>s,Ä