Volltext Seite (XML)
Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Eibenstock, Larkfeld, hundshübel, lleuheide, Gberftützengrün, 5chönheide, Zchönheiderhammer, Sosa, Unterstützengriin, wiidenthal usw. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — — «3. Jahrgang. — ^?S3 Sonntag, den 9. April r Erscheint täglich abends mit Ausnahme der t Sonn-und Feiertage für den folgenden Tag. ? Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 > Z Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Z Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. NO. ISIS t 8ezugspreisvierteljährl.M.1.80einschließl. t ! des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der Z t humoristischcnlZcilage„Seifenblasen"inder ? t Expedition,beiunserenVotensowiebeiallen j s Reichspostanstalten. r Tel.-Ndr.: Amtsblatt. Bckanntmachnng über den Verkehr mit Butter. I. Da die Butterzufuhr van auswärts und die Erzeugung von Butter im Bezirk in letzter Zeit erheblich zurückgegangen sind, und mit einer längeren Darier dieses Zustan des gerechnet werden muß, wird die im Gebiet des BezirkSverbandes Schwarzenberg wöchentlich auf den Kopf der Bevölkerung entfallende Buttermenge bis auf wei teres auf '/« Pfund — 62'/, x herabgesetzt. II. Zugleich wird für Streichfette aller Art, also auch für Tafelmargarine, der Martenzwang aufgehoben. Sollte sich jedoch zeigen, daß diese Aenderung von Einzelnen benützt wird, um sich zum Schaden der Allgemeinheit übermäßig mit Streich, sctten zu versorgen, so wird der Markenzwang sofort wieder eingeführt werden. Auch bleibt vorbehalten, solchen Personen, die sich nachweislich übermäßig mit Streichfetten versorgen, die Buttermarken zu entziehen. III. Schließlich wird, da die Zufuhr der billigen süddeutschen Butter nahezu völlig aufgehört hat, neu vorgeschrieben, daß Jntandsbuttcr (im Deutschen Reich erzeugte Butter) aller Art, also auch die im Bezirk erzeugte Vandbutter, nur gegen BorzugSmarken abgegeben werden darf. Um die Beziehungen der Landwirte zu ihren bisherigen Abnehmern nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten, werden jedoch neben den bisherigen roten BorzugSmarken für Minderbemittelte auch grüne Borzugs- marken für Personen mit mehr als 1900 bezw. 3100 Mark Jahreseinkommen (Ziffer 5 der Bekanntmachung) ausgegeben, für die aber eine Gebühr von 5 Pfennigen zu zahlen ist. Die dadurch erzielten Einnahmen werden dazu verwandt, um den Preis der durch den BezirkSverband bezogenen Butter zu ermäßigen. IV. Auf Grund dieser Aenderungen erhalten die Anordnungen des Bezirksver- bandes vom 11. Januar 1016 die nachstehende Fassung, wobei wesentliche Aen- demngen fett gedruckt sind. Gemäß tz 12 Ziffer 5 der Bundesratsverordnung über die DersorgungS- , 25. September regelung vom — 1915 und 8 8 Absatz 2 der Bundesratsverord- 2 " 4. November nnng über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915, sowie in Ergän zung und weiterer Ausführung der Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1915 wird für das Gebiet des BezirkSverbandes Schwarzenberg einschl. der Städte mit der Revidierten Etädte- ordnung folgendes angeordnet: Zu den 88 und 4 der Ministerialverordnung: 1. Als Ausweis zum Bezüge von Butter werden für daS Gebiet des BezirkS- verbandeS Schwarzenberg „Buttermarken" ausgegeben, die von den Verbrauchern beim Einkäufe von Butter abzugeben find. 2. Die Buttermarken werden vom BezirkSverband ausgestellt und durch die Gemeindebehörden zugleich mit den Brotmarken für 4 Wochen im Voraus anS- gegeben. Jede Buttermarke dient als Ausweis zum Bezüge von '/« Pfund (62', g) Butter, gewährt jedoch keinen Anspruch auf Lieferung der gewünschten Menge. Jede Person erhält auf die Woche in der Regel eine Buttermarke; für Kinder unter 1 Jahre werden keine Buttermarken auSgegeben. Gast-, Schank- und Speisewirtschafte« erhalten anf Antrag But termarke« in Höhe der Menge, die sie zur Verarbeitung in Speifen, sowie an fleischlosen Tagen zur Verabfolgung an ihre Gäste not wendig brauche«. (Vergl. Ministerialverordnung vom 24. März 1916, Erzgeb. Volksfreund Nr. 72 vom 28. März). Di« Entscheidung über die Zu teilung trifft die Gemeindebehörde, der auf Verlangen jede gewünschte Auskunft zu erteilen ist. Der BezirkSverband behält sich vor, Grundsätze über die Zu teilung aufzustellen. 3. Die Gemeindebehörden können vorschreiben, daß der Verkauf von Butter nur an bestimmten Wochentagen erfolgen darf. Derartige Bestimmungen sind ortsüblich bekanntzumachen und zugleich dem Bezirksverband abschriftlich mitzuteilen. 4. Die gewöhnlichen Buttermarken sind von gelber Farbe; sie enthalten die Bezeichnung „Königreich Sachsen", „Kommunalverband Schwarzenberg", „But termarke", Pfund Butter" und den Gültigkeitsvermerk „Gültig vom . . . bis . . .". Sie gelten nur innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer. Jedoch kann Butter von einem außerhalb deS BezirkSverbandes gelegenen Orte Sachsens durch die Post auch gegen Buttermarken, deren Gültigkeitsdauer noch nicht begonnen hat, für «inen Zeitraum von höchsten» 4 Wochen im Voraus bezogen werden. 5. Dl- Abgabe von Jnlandsdutter ist nur gegen „Vorzugsmar ken" gestattet, die vo« den Gemeindebehörden gegen Rückgabe der gewöhnlichen Buttermarken ausgegebex werden. Die BorzugSmarken für Minderbemittelte (Angehörige etneS Kamiltenhaushalts, besten Haushaltung-Vorstand ein gertngere- Jahreseinkommen als 1900 Mk. »der, sofern der Haushalt mehr als 3 Kinder unter 14 Jahren umfaßt, ei« Jahreseinkommen von nicht mehr als 3100 Mk. hat), find von roter Farbe und werde« in beschränkter Zahl unentgeltlich gegen gewöhnliche Buttermarken «mgetauscht. Die BorzugSmarken für Personen mit höherem (Einkommen sind von grüner Farbe und werden gegen eine Gebühr von 5 Pfennigen für die Marke gegen gewöhnliche Buttermarken «m- getauscht. Borzugsmarken gelte« auch für AuSlanvSbnttcr. Zu 8 5 der Ministerialverordnung: 6. Buttermarken werden nur auf Antrag und nur für Personen ausgegeben, di« entweder selbst oder durch «ine zum Haushalt gehörige oder besonders zur Vertretung ermächtigte Person eine Erklärung unterzeichnen, daß sie Butter weder von Orten außerhalb Sachsen» beziehen, noch sich aus dem eigenen Be triebe damit versorgen. Die einmal abgegebene Erklärung gilt bis zum Wider- ruf. Falsche Angaben, sowie daS Unterlassen des Widerrufs sind strafbar. Zu 8 7 der Ministerialverordnung: 7. Wer Butter in Mengen von mehr als 10 Pfund von außerhalb deS Be zirkSverbandes einführt oder bezieht, hat die von ihm jeweilig bezogenen oder eingeführten Mengen binnen 24 Stunden dem BezirkSverband nnd der Gemein debehörde anzuzeigen. Wer im Gebiete deS BezirkSverbandes Schwarzenberg Butter erzeugt, hat aller vier Wochen je am Tage der Ausgabe neuer Buttermarken den oben ge nannten Stellen anzuzeigen, wieviel Butter er in den letzten 4 Wochen erzeugt und in den Verkehr gebracht hat. 8. Die Abgabe von Butter ohne Entgegennahme von Buttermarken (an Wiederverkäufer) darf innerhalb deS Gebietes de» BezirkSverbandes Schwarzen- berg nur mit Genehmigung bezw. nach Anweisung der Butterverteilungsstelle des BezirkSverbandes erfolgen. 9. Wer im Gebiete des BezirkSverbandes Schwarzenberg Butter gewerbsmä ßig an Verbraucher abgibt, hat die von ihm vereinnahmten Buttermarken auf gummierte Bogen, di« bei den Gemeindebehörden entnommen werden können, aufzukleben und dies« der Gemeindebehörde seines Wohnorts auf Verlangen und überdies unaufgefordert aller 4 Wochen zugleich mit den von ihm nach 8 7 der Ministerialverordnung zu führenden Büchern zur Nachprüfung vorzu legen. Die erfolgte Vorlegung ist von der Gemeindebehörde in den Büchern zu vermerken. 10. In besonderen Fällen kann der Amtshauptmann Ausnahmen von diesen Anordnungen bewilligen. V. Diese Bekanntmachung tritt am 8. April 1916 in Kraft. Schwarzenberg, den 6. April 1916. Der Bezirkslierband der W.AmtslMptmamlschast Schwarzenberg. Dr. Wimmer, AmtShauptmann. Ocffcntl. gemeinschastl. Sitzung der städtischen Kollegien Montag, den 10. April 1816, abends 8 Ahr im Sitzungssaale des Rathause-. Eibenstock, den 6. April 1916. Der Bürgermeister. Der Stadtverordnetenvorsteher. Hesse. Hatzfnrther. 1. Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf de» HauShaltplaneS für da» Jahr 1916. 2. Festsetzung des SteuerfußeS für das Jahr 1916. 3. Wahl von Sachverständigen für etwaige Enteignungen im Jahre 1916. Heffentttche Welslehmstalt zu Km. Höhere Abteilung mit Berechtigung zur Erteilung des Zeug nisses zum einjährig freiwilligen Militärdienste. In Klasse IV. (Vorklasse) werden Schüler nach erfolgreichem Besuche der V. Klaffe einer höheren Schule oder nach 7 jährigem erfolgreichem Besuche einer Volksschule, in Klasse III nach erfolgreichem Besuche der I Klaffe einer höheren Bürgerschule oder der IV. Klasse einer höheren Lehranstalt ausgenommen. Anmeldungen nimmt entgegen Direktor Arof. AieKrig. Speckverkauf. Die Gemeinde CarlSfeld hat mehrere Zentner Speck angekauft. Die Abgabe er folgt erstmalig Montag, den 10. ds. Mts., nachmittag von 1—4 Mr im Gemrind«amt»g«bäude hier in der üblichen Reihenfolge. DaS Pfd. kostet M. S.20. EarlSfeld, am 7. April 1916. Der Gemeindevorstand. I. V.: V. Sommer, 1. Gemeindeältefter.