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rn hiesigen and setzten, ie Christbe- rch meinen zütige Gott n Kindern Wochenblatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Ra-eburg, Moritzburg und deren Umgegend. Redigirt von den verantwortlichen Redactcuren E. Förster i» Pulsnitz und Th« A. Hertel in Radeberg. Verlag von E. Förster in PulSuitz und Th. A. Hertel in Radeberg. ^o. 3. Freitag, den 21. Januar, 1853. Diese Zeitschrift erscheint jeden Freitag in einem ganzen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. »eaenumse-nu«. — Bestell ungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis Diens tags Abends, ui Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstags Nachmitt. abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, in Großenhay» der Buchbinder Hohlfeldt, so wie alle Postämter an. cher. thcr. me «blichst ein ich. aqer in M. Frau Joh. i. Bdm. in nat alt. rnbvrn; Joh. Carl h. Gottlieb chr alt, am Auszüglers ^schwache, rtini; Leisnig an liagdaleue r. M. Ca- )tto Rose, rti. r Kirsch. leb.Ernst mer. Verordnung des Ministeriums des Innern, die ge werb mäßige Beförderung von Auswanderern betreffend, vom 3. Januar 1853. DaS Ministerium des Innern findet im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze sowohl der aus dem Königreiche Sachsen wegjichcnden, als der ausländischen durch Sachsen pasfirenden Auswanderer für nöthig, über die gewerbmaßige Beförder ung von Auswanderern eine obrigkeitliche Aufsichrsführung eintreten zu lassen, zu welchem Ende hierdurch Nachstehendes ver ordnet wird: ... . . §. 1. Die Annahme von Schiffspassagiercn und die gewerbmaßige Beförderung von Auswanderern nach überseeischen Hafen- platzcn (Auswanderungs-Agentur) ist vom 1. Mai 1853 an nur denjenigen gestattet, welche hierzu von der KrciSdircction desjenigen Bezirks, in welchem das Geschäft betrieben werden soll, Concession ertheilt worden ist. Wer vom gedachten Zeitpunkte an Agenturgeschäfte der obbezeichncten Art betreibt, ohne dazu Concession erlangt zu haben, verfällt für jeden ContravcntionSfall in eine Polizeistrafe bis zu 50 Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß. §.2. Concessionen der im §. 1. erwähnten Art sind nur an selbstständige, unbescholtene Inländer zu erthcilen, welche Nachweisen, daß sie von einem zur Beförderung von Auswanderern nach den Gesetzen des betreffenden Einschiffungsplatzes berechtigten Schiffs- rheder, Expedienten oder Mäkler und unter rechtlicher Vertretung des letztem ermächtigt sind, Ueberfahrtsvertrage abzuschließen. Jede derartige Concession schließt den Vorbehalt des Widerrufs in sich und unterliegt nachstehenden für den Geschäftsbetrieb gül- tigcn Bedingungen. §. 3. ' Ucbcrfahrtsvcrträge dürfen von den Agenten nur mit Personen abgeschlossen werden, welche mit einem zur überseeischen Reise gültigen amtlichen Reisepässe versehen sind. Insbesondere dürfen Agenten Personen, welche sich der Militärpflicht oder einer Bestrafung entziehen wollen, nicht beför dern; ebenso wenig dürfen dieselben Unmündige, wenn sie nicht in Begleitung ihrer Eltern reisen, ohne beigebrachte elterliche oder obcrvormundschaftliche Genehmigung, ingleichen Personen, welche mit ekelhaften oder ansteckenden Krankheiten behaftet sind, und Hülfsbedürftigc, welche nicht von einem für sie sorgenden Angehörigen begleitet werden, zur Beförderung übernehmen. §. 4. Die Ueberfahrtsvertrage sind unter ausdrücklicher Aufführung aller wesentlichen Verabredungen schriftlich in deutscher Sprache abzufassen, und demjenigen, mit welchem sie abgeschlossen werden, in einem Exemplare znzustellen. ES ist darin insbesondere anzugcbcn: . 1) Vor- und Zunamen, Wohnort und Alter des Passagiers und der ihn begleitenden Angehörigen, 2) Name des Schiffseigners, RhcderS oder Maklers, in dessen Auftrage der Vertrag abgeschlossen wird, 3) Ort und Tag des Vertrags,